Einkommensteuer
Die Einkommensteuer ist die Steuer auf das Einkommen von Menschen, etwa aus Gehalt, Dividenden oder Anteilsverkauf; ihr Satz steigt mit dem Einkommen.
Was ist die Einkommensteuer?
Einkommensteuer (englisch Income Tax) ist die Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen, also von Menschen im Unterschied zu Gesellschaften. Sie ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt und erfasst Einkünfte aus sieben Einkunftsarten, etwa Gehalt, Mieten oder Kapitalerträge. Besteuert wird das zu versteuernde Einkommen nach einem progressiven Tarif: Der Steuersatz steigt, je höher das Einkommen ist.
Eine GmbH zahlt keine Einkommensteuer, sondern Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (Ertragsteuer). Gründer und Gesellschafter berührt die Einkommensteuer dennoch an drei Stellen: beim Geschäftsführergehalt, bei Gewinnausschüttungen und beim Verkauf von Geschäftsanteilen.
Einkunftsarten und Berechnung des zu versteuernden Einkommens
Steuerbar ist nur, was sich einer der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG zuordnen lässt:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit (Gewinneinkünfte)
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte (Überschusseinkünfte)
Bei den Gewinneinkünften wird der Gewinn über eine Bilanz (Betriebsvermögensvergleich) oder eine einfache Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Bei den Überschusseinkünften zählen die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten, also der Ausgaben, die zur Erzielung der Einnahmen nötig sind.
Formel (vereinfacht): zu versteuerndes Einkommen = Summe der Einkünfte − Sonderausgaben − außergewöhnliche Belastungen − Freibeträge, etwa für Kinder
Einkommensteuertarif und Steuersätze
Der Tarif nach § 32a EStG stellt einen Grundfreibetrag steuerfrei, der das Existenzminimum sichert. Im Jahr 2026 beträgt er für Alleinstehende 12.348 Euro. Danach steigt der Satz progressiv von 14 % bis zum Spitzensteuersatz von 42 %, der ab 69.879 Euro gilt; ab 277.826 Euro beträgt er 45 %. Für zusammen veranlagte Ehegatten verdoppeln sich diese Beträge (Splittingverfahren). Die Betragsgrenzen ändern sich fast jährlich. Weil der Satz stufenlos steigt, liegt die durchschnittliche Belastung stets unter dem Grenzsteuersatz, der für den letzten verdienten Euro gilt.
Für Gesellschafter gelten neben dem Regeltarif zwei Sonderregeln. Private Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % (§ 32d EStG). Im Teileinkünfteverfahren sind Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften zu 60 % steuerpflichtig und zu 40 % steuerfrei (§ 3 Nr. 40 EStG). Damit zusammenhängende Aufwendungen sind ebenfalls nur zu 60 % abziehbar. Auf die Steuer kann ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % anfallen: beim regulären Tarif seit 2021 nur noch bei höheren Einkommen, auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge dagegen in aller Regel weiterhin. Kirchenmitglieder zahlen zusätzlich Kirchensteuer.
Einkommensteuererklärung, Bescheid und Vorauszahlungen
Erhoben wird die Einkommensteuer auf zwei Wegen. Beim Abzug an der Quelle behält der Zahlende sie ein, etwa als Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer (Quellensteuer); beide sind Erhebungsformen der Einkommensteuer, keine eigenen Steuerarten. Im Veranlagungsverfahren setzt das Finanzamt sie auf Grundlage der Einkommensteuererklärung fest. Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; er versteuert grundsätzlich auch sein Einkommen aus dem Ausland (§ 1 Abs. 1 EStG). Wer hier weder wohnt noch sich gewöhnlich aufhält, ist nur mit seinen deutschen Einkünften beschränkt steuerpflichtig. Für beide Fälle gibt es eigene Hauptvordrucke, ESt 1 A und ESt 1 C.
Wer zur Abgabe verpflichtet ist, reicht die Erklärung ohne steuerliche Beratung bis zum 31. Juli des Folgejahres ein (§ 149 Abs. 2 AO). Erstellt sie eine Steuerberatung, gilt eine Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres; für 2025 endet sie am 1. März 2027, weil der 28. Februar ein Sonntag ist. Das Ergebnis der Veranlagung ist der Einkommensteuerbescheid, gegen den innerhalb eines Monats Einspruch möglich ist. Mit ihm setzt das Finanzamt meist auch Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest, fällig am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 37 EStG).
Einkommensteuer für Gründer und Gesellschafter
Geschäftsführergehalt
Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegt dem Lohnsteuerabzug. Für die GmbH ist es Betriebsausgabe, soweit es angemessen ist. Der unangemessene Teil gilt als verdeckte Gewinnausschüttung, also als Vorteil an den Gesellschafter, den das Steuerrecht wie eine Ausschüttung behandelt. Er erhöht das Einkommen der Gesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitalertrag besteuert.
Gewinnausschüttungen
Ausgeschüttete Gewinne sind bereits auf Ebene der GmbH mit Körperschaft- und Gewerbesteuer belastet. Bei Anteilen im Privatvermögen behält die Gesellschaft zusätzlich Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag ein; damit ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten. Auf Antrag kann der Gesellschafter stattdessen das Teileinkünfteverfahren wählen. Voraussetzung ist eine Beteiligung von mindestens 25 % oder von mindestens 1 % bei beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).
Veräußerung von Geschäftsanteilen
War ein Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt, führt der Verkauf seiner Anteile zu Einkünften nach § 17 EStG. Sie gelten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, unterliegen aber nicht der Gewerbesteuer, und werden im Teileinkünfteverfahren besteuert. Unterhalb dieser Schwelle gilt die Abgeltungsteuer. Die Schwelle wirkt fünf Jahre nach: Wer durch Finanzierungsrunden unter 1 % verwässert wurde, bleibt in dieser Zeit im Anwendungsbereich des § 17 EStG. Hält ein Gründer seine Beteiligung über eine eigene GmbH, verkauft diese die Anteile. Dabei fällt keine Einkommensteuer an, die GmbH versteuert nur 5 % des Gewinns. Einkommensteuer entsteht erst, wenn sie den Erlös an den Gründer ausschüttet (Holdingstruktur).
Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Bei Personenunternehmen wird der Gewinn den Inhabern unmittelbar zugerechnet und unterliegt ihrer Einkommensteuer, unabhängig davon, ob er entnommen wird. Die Gewerbesteuer wird nach § 35 EStG pauschaliert auf die Einkommensteuer angerechnet.
Rechenbeispiel: Einkommensteuer bei Gehalt, Ausschüttung und Verkauf
Das Beispiel ist vereinfacht: Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherung bleiben außer Ansatz, der Tarif wird durch einen einheitlichen Satz ersetzt. Eine GmbH erzielt einen zusätzlichen Gewinn von 100.000 Euro vor Steuern. Der Gründer ist Geschäftsführer, sein persönlicher Grenzsteuersatz beträgt 42 %. Die Steuerbelastung der GmbH aus Körperschaft- und Gewerbesteuer wird mit 30 % angesetzt (Stand 2026).
- Zusätzliches, angemessenes Gehalt: Einkommensteuer 100.000 × 42 % = 42.000 Euro; es verbleiben 58.000 Euro
- Ausschüttung: Ertragsteuern der GmbH 100.000 × 30 % = 30.000 Euro; ausgeschüttet werden 70.000 Euro; Abgeltungsteuer 70.000 × 25 % = 17.500 Euro; es verbleiben 52.500 Euro
In diesem vereinfachten Fall bleiben beim Gehalt 5.500 Euro mehr übrig, weil es den Gewinn der GmbH mindert und nur einmal besteuert wird. Mit Solidaritätszuschlag, Sozialversicherung und der ab 2028 sinkenden Körperschaftsteuer verschiebt sich der Vergleich; er wird deshalb für jeden Einzelfall gerechnet.
Einige Jahre später verkauft der Gründer seine Beteiligung von 30 %, die er im Privatvermögen hält, für 3,0 Mio. Euro. Die Anschaffungskosten betragen 10.000 Euro, die Veräußerungskosten 90.000 Euro. Für den hohen Gewinn wird vereinfacht ein Satz von 45 % angesetzt.
- Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG: 3.000.000 minus 10.000 minus 90.000 = 2.900.000 Euro
- Steuerpflichtig im Teileinkünfteverfahren: 2.900.000 × 60 % = 1.740.000 Euro
- Einkommensteuer: 1.740.000 × 45 % = 783.000 Euro
- Gewinn nach Steuern: 2.900.000 minus 783.000 = 2.117.000 Euro; Belastung des Gewinns: 783.000 / 2.900.000 = 27 %
Hätte eine seit Langem bestehende Holding-GmbH die Beteiligung verkauft, wären nur 5 % des Gewinns steuerpflichtig gewesen. Die Steuer hätte 2.900.000 × 5 % × 30 % = 43.500 Euro betragen, rund 1,5 % des Gewinns. Dieser Vorteil gilt nur, solange der Erlös in der Holding bleibt. Schüttet sie ihn aus, folgt die Einkommensteuer des Gründers.
Abgrenzung: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Abgeltungsteuer
- Körperschaftsteuer: die Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften, Stand 2026 mit einem einheitlichen Satz von 15 %. Beschlossen ist eine Senkung ab 2028 um jährlich einen Prozentpunkt bis auf 10 % im Jahr 2032. Sie belastet den Gewinn der GmbH, die Einkommensteuer den Zufluss beim Gesellschafter.
- Abgeltungsteuer: ein Sondertarif innerhalb der Einkommensteuer für private Kapitalerträge, der den progressiven Tarif ersetzt.
- Erbschaft- und Schenkungsteuer: besteuert unentgeltliche Übertragungen, etwa von Geschäftsanteilen an die nächste Generation. Eine Schenkung privat gehaltener Anteile löst in der Regel keine Einkommensteuer aus; der Beschenkte übernimmt die Anschaffungskosten des Schenkers.
Typische Fehler
- Entnahme mit Gewinn verwechselt. Bei Personenunternehmen wird der gesamte Gewinn besteuert, auch wenn nur ein Teil entnommen wurde.
- Gehalt ohne Angemessenheitsprüfung. Überhöhte Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers werden in der Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert.
- Nachwirkung der 1-%-Schwelle übersehen. Gesellschafter, die zwischenzeitlich unter 1 % gefallen sind, gehen beim Verkauf häufig irrtümlich von der Abgeltungsteuer aus.
- Keine Rücklage für Nachzahlungen. Auf einen Veräußerungsgewinn folgen die Nachzahlung und häufig erhöhte Vorauszahlungen, die in der privaten Liquiditätsplanung fehlen.
Häufige Fragen
Wie berechnet man die Einkommensteuer?
In drei Schritten. Die Einkünfte aller Einkunftsarten werden addiert und um Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge gemindert. Auf das so ermittelte zu versteuernde Einkommen wird der Tarif nach § 32a EStG angewendet. Davon werden Abzugsteuern wie die Lohnsteuer abgezogen; der Rest ist nachzuzahlen, ein Überschuss wird erstattet. Einen Steuerrechner für die Schätzung bietet das Bundesministerium der Finanzen an.
Zahlt eine GmbH Einkommensteuer?
Nein. Die GmbH zahlt Körperschaftsteuer mit Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Einkommensteuer fällt erst beim Gesellschafter an, wenn er Gehalt bezieht, Ausschüttungen erhält oder Anteile verkauft.
Wie wird der Verkauf von GmbH-Anteilen besteuert?
Nach Beteiligungshöhe und Haltestruktur: ab 1 % nach § 17 EStG im Teileinkünfteverfahren, darunter mit der Abgeltungsteuer von 25 %. Hält eine Kapitalgesellschaft die Anteile, sind nach § 8b KStG 95 % des Gewinns steuerfrei.
Wie werden Zahlungen aus virtuellen Anteilen besteuert?
Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Zeitpunkt der Auszahlung. Die Gesellschaft behält Lohnsteuer ein, das Teileinkünfteverfahren ist nicht anwendbar (ESOP).
Löst ein Wegzug ins Ausland Einkommensteuer aus?
Bei Beteiligungen ab 1 % kann das der Fall sein. Das Außensteuergesetz (§ 6 AStG) behandelt den Wegzug unter bestimmten Voraussetzungen wie eine Veräußerung zum aktuellen Wert, obwohl kein Erlös fließt. Voraussetzung ist unter anderem eine längere vorherige Steuerpflicht in Deutschland. Die Einzelheiten gehören vor dem Umzug in die steuerliche Prüfung.
Roemer Capital Perspektive
Für Gründer zählt am Ende eines Verkaufs der Betrag nach Steuern. Wir rechnen deshalb in jedem Verkaufsmandat die Kette vom Kaufpreis über Abzugsposten und Erlösverteilung bis zum Nettoerlös je Gesellschafter durch. Die steuerlichen Annahmen stimmen wir mit der Steuerberatung des Mandanten ab, die die Besteuerung selbst beurteilt.
Früh im Prozess klären wir, ob die Gründer ihre Anteile privat oder über eine Holding halten und wer in den letzten fünf Jahren die 1-%-Schwelle überschritten hat. Eine Änderung der Haltestruktur braucht Vorlauf; im laufenden Verkaufsprozess ist dafür in der Regel kein Raum mehr.
Zuletzt geprüft am 7. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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