Ertragsteuer
Ertragsteuer ist der Oberbegriff für Steuern auf Gewinn und Einkommen: in Deutschland Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
Was ist eine Ertragsteuer?
Ertragsteuer (auch Ertragssteuer, englisch Income Tax) ist der Oberbegriff für Steuern, die sich nach dem Gewinn oder dem Einkommen bemessen. Gewinn oder Einkommen bilden hier die Bemessungsgrundlage, also den Betrag, auf den der Steuersatz angewendet wird. In Deutschland zählen dazu die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer; ihre Gesetze bilden das Ertragsteuerrecht. Auf Einkommen- und Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag erhoben, auf die Einkommensteuer von Kirchenmitgliedern zusätzlich die Kirchensteuer.
Den Gegensatz bilden Verkehrsteuern wie Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer, die an einen Vorgang wie einen Verkauf anknüpfen, und Substanzsteuern wie die Grundsteuer. In der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen Ertragsteuern im Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“. Dieser Ertragsteueraufwand umfasst die Steuern des Geschäftsjahres, Nachzahlungen für frühere Jahre und gegebenenfalls latente Steuern. Für Finanzierungsrunde und Unternehmensverkauf sind Ertragsteuern dreifach wichtig. Sie mindern den Zahlungsüberschuss, auf dem die Bewertung etwa im DCF-Verfahren beruht. Sie sind Prüfungsgegenstand der Due Diligence. Und der Kaufvertrag regelt, wer Steuern für Zeiträume vor dem Verkauf trägt.
Die drei Ertragsteuern
- Einkommensteuer: belastet natürliche Personen nach einem progressiven Tarif, bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch den laufenden Gewinn (Einkommensteuer).
- Körperschaftsteuer: belastet das zu versteuernde Einkommen von Kapitalgesellschaften wie der GmbH mit 15 % (Stand 2026), zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer, zusammen 15,825 %. Gesetzlich beschlossen ist eine Senkung ab 2028 um jährlich einen Prozentpunkt bis auf 10 % im Jahr 2032.
- Gewerbesteuer: eine Gemeindesteuer auf den Gewerbeertrag jedes Gewerbebetriebs. Der Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert, das Ergebnis (Messbetrag) mit dem Hebesatz der Gemeinde. Den Hebesatz legt jede Gemeinde selbst fest, er beträgt mindestens 200 %.
Die Gewerbesteuer ist seit 2008 keine abziehbare Betriebsausgabe mehr (§ 4 Abs. 5b EStG). Sie mindert also weder ihre eigene Bemessungsgrundlage noch die der Körperschaftsteuer. Einen Freibetrag beim Gewerbeertrag gibt es nur für natürliche Personen und Personengesellschaften, nicht für Kapitalgesellschaften.
Ertragsteuerbelastung einer GmbH berechnen
Formel: Ertragsteuerbelastung einer GmbH = 15,825 % (Körperschaftsteuer mit Solidaritätszuschlag, Stand 2026) + 3,5 % × Hebesatz der Gemeinde
Bei gleichem Gewinn hängt die Belastung damit nur vom Standort ab (Stand 2026):
- Hebesatz 200 %: Gewerbesteuer 7 %, Gesamtbelastung 22,825 %
- Hebesatz 400 %: Gewerbesteuer 14 %, Gesamtbelastung 29,825 %
- Hebesatz 500 %: Gewerbesteuer 17,5 %, Gesamtbelastung 33,325 %
Mit der beschlossenen Senkung der Körperschaftsteuer sinkt die Gesamtbelastung bis 2032 um rund 5,3 Prozentpunkte, bei einem Hebesatz von 400 % also auf rund 24,6 %. Mehrjährige Planungen und Bewertungen bilden diese Stufen ab.
Diese Sätze beziehen sich auf die Gesellschaft. Schüttet sie Gewinne aus, folgt beim Gesellschafter eine zweite Besteuerungsebene mit Abgeltungsteuer, Teileinkünfteverfahren oder, bei einer Holding-GmbH als Gesellschafterin, der weitgehenden Freistellung nach § 8b KStG (Holdingstruktur). Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Gewerbesteuermessbetrag im Verhältnis der dort gezahlten Arbeitslöhne auf die Gemeinden verteilt (Zerlegung).
Vom Gewinn zur Bemessungsgrundlage
Ausgangspunkt ist der Gewinn laut Steuerbilanz. Sie zeigt das ertragsteuerliche Betriebsvermögen, also die Wirtschaftsgüter und Schulden, die steuerlich dem Betrieb zuzurechnen sind; es kann vom Vermögen in der Handelsbilanz abweichen. Außerhalb der Bilanz wird der Gewinn korrigiert: Nicht abziehbare Betriebsausgaben werden hinzugerechnet, steuerfreie Erträge wie Beteiligungserträge nach § 8b KStG abgezogen. Für die Gewerbesteuer kommen eigene Hinzurechnungen und Kürzungen hinzu. Nach § 8 Nr. 1 GewStG werden die Finanzierungsanteile bestimmter Aufwendungen wieder hinzugerechnet. Das sind Zinsen vollständig, Mieten für Immobilien zur Hälfte, Mieten und Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter wie Fahrzeuge zu einem Fünftel und Lizenzgebühren zu einem Viertel. Von der Summe, soweit sie 200.000 Euro übersteigt, wird ein Viertel dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. In umgekehrter Richtung wirken Kürzungen, etwa für eigenen Grundbesitz.
Verluste und Anteilseignerwechsel
Verluste lassen sich zeitlich unbegrenzt in spätere Jahre vortragen und dort mit Gewinnen verrechnen (Verlustvortrag). Für Wachstumsunternehmen, die jahrelang Verluste schreiben, ist das ein erheblicher künftiger Steuervorteil. Oberhalb eines Sockelbetrags von 1 Mio. Euro ist die Verrechnung je Jahr allerdings auf einen Teil des übersteigenden Gewinns begrenzt (Mindestbesteuerung).
Dieser Vorteil kann bei einem Wechsel der Gesellschafter verloren gehen. Erwirbt innerhalb von fünf Jahren ein Erwerber mehr als 50 % der Anteile, gehen nicht genutzte Verluste nach § 8c KStG grundsätzlich vollständig unter; dasselbe gilt für die Gewerbesteuer. Als ein Erwerber gelten auch ihm nahestehende Personen und Gruppen von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen. Eine Kapitalerhöhung, die die Beteiligungsquoten verschiebt, steht einer Übertragung gleich. Ausnahmen bestehen für konzerninterne Vorgänge und in Höhe vorhandener stiller Reserven. Auf Antrag kann der fortführungsgebundene Verlustvortrag nach § 8d KStG die Verluste erhalten, wenn der Geschäftsbetrieb unverändert fortgeführt wird.
Rechenbeispiel: Ertragsteuern einer GmbH mit Hinzurechnungen
Vereinfachtes Beispiel: Eine GmbH erzielt einen steuerlichen Gewinn vor Ertragsteuern von 400.000 Euro; weitere außerbilanzielle Korrekturen gibt es nicht. Sie zahlt 100.000 Euro Zinsen, 600.000 Euro Büromiete und 100.000 Euro Leasingraten für Fahrzeuge und IT. Der Hebesatz beträgt 450 %.
- Körperschaftsteuer (Satz Stand 2026): 400.000 × 15 % = 60.000 Euro; Solidaritätszuschlag: 60.000 × 5,5 % = 3.300 Euro
- Hinzurechnungsbeträge: Zinsen 100.000 Euro, Miete 600.000 × 50 % = 300.000 Euro, Leasing 100.000 × 20 % = 20.000 Euro; Summe 420.000 Euro
- Hinzurechnung: (420.000 minus 200.000) × 25 % = 55.000 Euro; Gewerbeertrag 400.000 plus 55.000 = 455.000 Euro
- Gewerbesteuer: 455.000 × 3,5 % = 15.925 Euro Messbetrag, × 450 % = 71.662,50 Euro
- Ertragsteuern gesamt: 60.000 plus 3.300 plus 71.662,50 = 134.962,50 Euro, rund 33,7 % des Gewinns
- Ohne Hinzurechnung: Gewerbesteuer 400.000 × 3,5 % × 450 % = 63.000 Euro, gesamt 126.300 Euro oder rund 31,6 %
Die Hinzurechnung kostet in diesem Fall 8.662,50 Euro Gewerbesteuer im Jahr. Eine Finanzplanung, die mit dem Hebesatz allein rechnet, unterschätzt die Steuerlast entsprechend.
Abgrenzung: Ertragsteuer, Umsatzsteuer und latente Steuern
- Umsatzsteuer: eine Verkehrsteuer auf Leistungen, die das Unternehmen beim Kunden erhebt und nach Abzug der Vorsteuer abführt. Sie belastet den Gewinn im Regelfall nicht.
- Quellensteuer: keine eigene Steuerart, sondern eine Erhebungsform, bei der der Zahlende die Steuer einbehält; Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer sind Quellensteuern auf die Einkommensteuer (Quellensteuer).
- Latente Steuern: ein Bilanzposten für künftige Steuerbelastungen oder Steuerentlastungen aus Unterschieden zwischen Handels- und Steuerbilanz, keine zusätzliche Steuer.
- Ertragsteuerinformationsbericht: ein Bericht, in dem Unternehmen und Konzerne mit mehr als 750 Mio. Euro Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ihre Ertragsteuern unter anderem je EU-Mitgliedstaat offenlegen (§§ 342 ff. HGB). Er gilt erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen, und betrifft Wachstumsunternehmen in der Regel nicht.
Typische Fehler
- Pauschalsatz statt Standortsatz. Wer mit einem einheitlichen Satz von 30 % plant, liegt je nach Hebesatz um mehrere Prozentpunkte daneben.
- Gewinn mit Gewerbeertrag gleichgesetzt. Hinzurechnungen für Zinsen, Mieten, Leasing und Lizenzen erhöhen die Gewerbesteuer auch bei unverändertem Gewinn.
- Verlustvorträge ungeprüft angesetzt. Nach einem Erwerb von mehr als 50 % gehen sie ohne Ausnahmetatbestand unter und haben für Erwerber dann keinen Wert.
- Steuerzahlungen zeitlich falsch geplant. Nach dem ersten Gewinnjahr fallen Abschlusszahlung und angepasste Vorauszahlungen oft zusammen und belasten die Liquidität doppelt.
- Offene Veranlagungszeiträume vergessen. Steuern für Jahre vor dem Verkauf können noch Jahre später festgesetzt werden; ohne Steuerklausel im Kaufvertrag ist unklar, wer sie trägt.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Ertragsteuerbelastung einer GmbH?
Stand 2026 rund 22,8 % beim Mindesthebesatz von 200 %, rund 29,8 % bei 400 % und rund 33,3 % bei 500 %; einzelne Gemeinden liegen darüber. Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer können die tatsächliche Belastung erhöhen. Ab 2028 sinkt sie mit der Körperschaftsteuer schrittweise.
Ist die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abziehbar?
Nein. Seit 2008 mindert die Gewerbesteuer weder den steuerlichen Gewinn noch die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer.
Senkt ein Sitz in einer Gemeinde mit niedrigem Hebesatz die Steuer?
Nur, wenn dort auch tatsächlich gearbeitet wird. Es kommt auf die Betriebsstätten an: Der Messbetrag wird nach den Arbeitslöhnen auf die Gemeinden verteilt, in denen das Unternehmen Personal beschäftigt.
Wer trägt nach einem Unternehmensverkauf Steuern für frühere Jahre?
Das regelt der Kaufvertrag. Üblich ist eine Steuerfreistellung, nach der die Verkäufer Steuern für Zeiträume bis zum vereinbarten Stichtag tragen, soweit sie nicht bereits in der Kaufpreisberechnung berücksichtigt sind.
Was ist eine ertragsteuerliche Organschaft?
Eine Verbindung von Mutter- und Tochtergesellschaft, bei der das Einkommen der Tochter der Mutter zugerechnet wird (§§ 14 ff. KStG). Voraussetzung sind die Mehrheit der Stimmrechte und ein Gewinnabführungsvertrag über mindestens fünf Jahre, der tatsächlich durchgeführt wird. Gewinne und Verluste beider Gesellschaften werden so verrechnet, auch bei der Gewerbesteuer. Erwerber nutzen die Organschaft etwa, um Zinsen aus der Kaufpreisfinanzierung mit den Gewinnen des erworbenen Unternehmens zu verrechnen.
Heißt es Ertragsteuer oder Ertragssteuer?
Beide Schreibweisen sind richtig, der Duden führt beide. Im Steuerrecht ist die Form ohne Fugen-s verbreitet, etwa beim Ertragsteuerinformationsbericht des HGB.
Roemer Capital Perspektive
In den Finanzmodellen, die wir für Mandanten aufbauen, rechnen wir Ertragsteuern mit dem Hebesatz der tatsächlichen Betriebsstätten und mit den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen, nicht mit einem Pauschalsatz. Bei einer Bewertung nach Zahlungsüberschüssen wirkt jeder Prozentpunkt Steuerlast unmittelbar auf den Unternehmenswert.
Verlustvorträge weisen wir in Verkaufsprozessen gesondert aus und ordnen gemeinsam mit der Steuerberatung des Mandanten ein, ob sie einen Erwerb überstehen. Nur dann lassen sie sich in der Kaufpreisverhandlung als Wert vertreten.
Zuletzt geprüft am 7. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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