Founders Agreement
Founders Agreement ist der Vertrag, in dem Gründer Rollen, Anteile, das schrittweise Verdienen der Anteile und die Folgen eines Ausscheidens festlegen.
Was ist ein Founders Agreement?
Founders Agreement (Gründervereinbarung, auch Gründervertrag) bezeichnet den Vertrag, in dem die Gründer eines Unternehmens vor oder bei der Gründung die Grundlagen ihrer Zusammenarbeit festlegen. Geregelt werden typischerweise Rollen, Zeiteinsatz und die Verteilung der Geschäftsanteile, das Vesting (das schrittweise Verdienen der Anteile über mehrere Jahre) und die Folgen eines vorzeitigen Ausscheidens. Dazu kommen die Rechte am Produkt, Wettbewerbsverbote und Regeln für gemeinsame Entscheidungen. Geschlossen wird die Vereinbarung, solange sich alle einig sind; ihren Wert zeigt sie, wenn später Streit entsteht oder ein Gründer aussteigt.
Die Vereinbarung entsteht meist, während die Gründer auf die notarielle Errichtung einer GmbH hinarbeiten; in dieser Phase bilden sie in der Regel schon eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Vorgründungsgesellschaft). Nach der Gründung gilt sie als Gesellschaftervereinbarung neben der Satzung, dem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag der GmbH. Anders als die Satzung wird sie nicht im Handelsregister veröffentlicht und bindet nur die Unterzeichner (schuldrechtliche Wirkung). In der ersten Finanzierungsrunde mit professionellen Investoren geht sie meist in einer neuen Gesellschaftervereinbarung auf, die zusammen mit dem Beteiligungsvertrag geschlossen wird.
Inhalte eines Founders Agreements
Rollen, Zeiteinsatz und Geschäftsführung
Die Vereinbarung legt fest, wer welche Aufgaben übernimmt, wer in Vollzeit mitarbeitet und wer Geschäftsführer werden soll. Die Bestellung beschließt die Gesellschafterversammlung, und sie ist nach § 38 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich jederzeit widerruflich. Die Gründervereinbarung selbst kann nur regeln, wie die Gründer bei Bestellung und Abberufung abstimmen. Soll die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt werden, muss das in der Satzung stehen (§ 38 Abs. 2 GmbHG).
Verteilung der Geschäftsanteile
Für die Aufteilung gibt es weder eine gesetzliche Vorgabe noch eine allgemein übliche Quote. Maßgeblich sind die bisherigen Beiträge, die künftige Rolle, eingebrachtes Kapital und der Verzicht auf eine marktübliche Vergütung in der Aufbauphase. Eine spätere Korrektur erfordert notariell beurkundete Abtretungen und kann steuerliche Folgen haben.
Vesting und Leaver-Regeln
Gründer halten ihre Geschäftsanteile ab der Gründung. Das Vesting wird deshalb umgekehrt abgebildet: Scheidet ein Gründer vor Ablauf der vereinbarten Dauer aus, muss er den noch nicht verdienten Teil seiner Anteile abgeben. Umgesetzt wird das über Erwerbsrechte der Mitgründer oder über eine Einziehung. Bei der Einziehung geht der Geschäftsanteil durch Gesellschafterbeschluss gegen eine Abfindung unter; sie ist nur zulässig, wenn die Satzung sie vorsieht (§ 34 Abs. 1 GmbHG). Ein Rückkauf durch die Gesellschaft selbst ist nur eingeschränkt möglich, weil sie voll eingezahlte Anteile nur aus Vermögen oberhalb des Stammkapitals bezahlen darf (§ 33 GmbHG). Der Preis richtet sich danach, ob der Gründer als Good Leaver oder als Bad Leaver ausscheidet.
Einbringung von Rechten
Software, Grafiken, Domains und Markenanmeldungen, die vor der Gründung entstehen, stehen zunächst den Gründern persönlich zu. Die Gründervereinbarung verpflichtet sie, diese Rechte der Gesellschaft zu verschaffen. Marken und Domains werden übertragen. An Software und Grafiken ist das nicht möglich, weil das Urheberrecht selbst nicht übertragbar ist; die Gesellschaft erhält dort ausschließliche Nutzungsrechte, also das alleinige Recht, die Werke zu verwenden. Die saubere Umsetzung (IP Assignment) ist ein fester Prüfpunkt jeder späteren Transaktion.
Wettbewerbsverbot und Vertraulichkeit
Ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter (Non-Compete Clause) sieht das GmbHG nicht vor. Es muss vereinbart werden und ist kartellrechtlich nur zulässig, soweit es sachlich, räumlich und zeitlich zum Schutz des gemeinsamen Unternehmens erforderlich ist. Verbreitet ist ein Verbot für die Dauer der Beteiligung und eine begrenzte Zeit danach. Gründer in der Geschäftsführung unterliegen während ihrer Amtszeit ohnehin einem Wettbewerbsverbot aus ihrer Treuepflicht als Organ der Gesellschaft. Für die Zeit danach braucht es eine eigene Vereinbarung (Non-Compete Agreement).
Entscheidungsregeln und Pattsituationen unter Gründern
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen nach § 47 Abs. 1 GmbHG der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zwei Gründer mit je 50 % können daher keinen Beschluss gegen den Willen des anderen fassen. Bei grundlegendem Dissens entsteht eine Pattsituation (Deadlock): Ohne wichtigen Grund lässt sich dann weder ein Geschäftsführer abberufen noch ein Budget oder eine Finanzierung beschließen. Gründervereinbarungen sehen dafür gestufte Mechanismen vor:
- Eskalation und Mediation: zunächst ein strukturiertes Gespräch der Gründer, danach ein Mediator mit fester Frist.
- Stichentscheid: Die Gründer verpflichten sich, bei Stimmengleichheit so abzustimmen, wie ein Beirat oder eine vorab benannte Vertrauensperson entscheidet, beschränkt auf festgelegte Themen.
- Trennungsmechanismus: als letzte Stufe eine Shotgun Clause, bei der ein Gründer einen Preis je Anteil nennt und der andere wählt, ob er zu diesem Preis verkauft oder kauft.
Ein Trennungsmechanismus funktioniert nur, wenn beide Gründer den Kauf finanzieren könnten. Verfügt einer über deutlich mehr Liquidität, kann er einen niedrigen Preis nennen: Der andere kann zu diesem Preis nicht kaufen und muss verkaufen.
Form und Beurkundung des Founders Agreements
Eine Gründervereinbarung ist grundsätzlich formfrei wirksam. Das ändert sich, sobald sie eine Verpflichtung zur Abtretung von Geschäftsanteilen enthält: Dann bedarf sie nach § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Beurkundung. Darunter fallen Rückübertragungspflichten aus dem Vesting, Erwerbsrechte in Leaver-Fällen, Vorkaufsrechte und Mitveräußerungspflichten, also die Pflicht, bei einem Verkauf die eigenen Anteile mitzuverkaufen. Auch ein Vertrag, der verbindlich zur Errichtung einer GmbH verpflichtet, ist nach der Rechtsprechung beurkundungsbedürftig.
Die Beurkundung erstreckt sich auf alle Abreden, die mit der formbedürftigen Verpflichtung ein einheitliches Geschäft bilden. Fehlt die Form, ist die Verpflichtung nichtig, und je nach Ausgestaltung kann die gesamte Vereinbarung unwirksam sein (§ 139 BGB). Geheilt wird der Mangel erst mit der formgerechten Abtretung selbst (§ 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG). In der Praxis wird die Gründervereinbarung deshalb zusammen mit der Gründung oder unmittelbar danach beurkundet.
Die Gründervereinbarung in Finanzierungsrunde und Due Diligence
Investoren fragen früh nach der Gründervereinbarung. Sie zeigt, ob die Gründer gebunden sind, ob die Rechte am Produkt bei der Gesellschaft liegen und ob der Cap Table (die Übersicht über alle Beteiligungen) Anteile ohne Mitarbeit ausweist. In der Due Diligence werden Vereinbarung, Urkunden, Satzung und Gesellschafterliste miteinander abgeglichen.
In der Runde wird das Gründer-Vesting meist neu verhandelt. Investoren rechnen die seit der Gründung verstrichene Zeit häufig ganz oder teilweise an, für den Rest gilt ein neuer Plan. Steuerlich ist § 7 Abs. 7 ErbStG zu beachten. Scheidet ein Gründer ganz aus der Gesellschaft aus und liegt seine Abfindung unter dem steuerlichen Wert seiner Anteile, gilt der Unterschied als Schenkung an die Verbleibenden. Ob auch eine Rückübertragung unter Wert bei einem Gründer, der Gesellschafter bleibt, darunter fällt, gehört vorab in die steuerliche Prüfung.
Rechenbeispiel: Vesting im Founders Agreement
Drei Gründer errichten eine GmbH mit einem Stammkapital von 30.000 Euro, eingeteilt in 30.000 Geschäftsanteile zu je 1 Euro. Gründerin A und Gründer B übernehmen je 12.600 Anteile, Gründer C übernimmt 4.800 Anteile. Die beurkundete Gründervereinbarung sieht ein Vesting über 48 Monate vor. Vor Ablauf einer Sperrfrist (Cliff) von zwölf Monaten gilt nichts als verdient, danach wächst der verdiente Teil monatlich. Nicht verdiente Anteile sind im Good-Leaver-Fall zum Nennwert, hier also für 1 Euro je Anteil, an die verbleibenden Gründer im Verhältnis ihrer Beteiligung abzutreten. C scheidet nach 30 Monaten als Good Leaver aus.
- Beteiligung vor dem Ausscheiden: A und B je 12.600 / 30.000 = 42 %, C 4.800 / 30.000 = 16 %
- Von C verdient: 30/48 von 4.800 = 3.000 Anteile
- Nicht verdient: 4.800 minus 3.000 = 1.800 Anteile
- Abtretung an A und B im Verhältnis 12.600 zu 12.600: je 900 Anteile
- Kaufpreis zum Nennwert: 1.800 × 1 Euro = 1.800 Euro, davon je 900 Euro von A und B
- Beteiligung danach: A und B je 13.500 / 30.000 = 45 %, C 3.000 / 30.000 = 10 %
Die Abtretung wird notariell beurkundet. Gegenüber der Gesellschaft gelten A und B erst als Inhaber, wenn die neue Gesellschafterliste im Handelsregister aufgenommen ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG). An den Mehrheiten ändert sich wenig: A oder B bilden auch danach zusammen mit C eine einfache Mehrheit (45 % plus 10 % = 55 %). Die eigentliche Wirkung ist wirtschaftlich. Ohne wirksame Rückübertragungspflicht bliebe C mit 16 % beteiligt, obwohl er nicht mehr mitarbeitet. Bei einem späteren Verkauf erhielte er dann den Erlös für 16 % statt für 10 % der Anteile.
Abgrenzung: Founders Agreement, Satzung und Gesellschaftervereinbarung
- Gesellschaftsvertrag (Satzung): die öffentlich einsehbare Verfassung der GmbH, die auch künftige Gesellschafter bindet. Die Gründervereinbarung ergänzt sie vertraulich.
- Gesellschaftervereinbarung einer Finanzierungsrunde: übernimmt die Kernpunkte der Gründervereinbarung und ergänzt Investorenrechte wie Zustimmungsvorbehalte, Mitverkaufsrechte und Regeln für den Exit.
Typische Fehler
- Vesting ohne Beurkundung. Rückübertragungspflichten in einer nur privatschriftlich unterzeichneten Vereinbarung sind formnichtig und lassen sich gegen einen ausscheidenden Gründer nicht durchsetzen.
- Gleiche Anteile ohne Konfliktregel. Bei zwei Gründern mit je 50 % blockiert ein grundlegender Dissens die Gesellschafterversammlung, solange kein Mechanismus für Pattsituationen vereinbart ist.
- Widerspruch zur Satzung. Weichen Einziehungsgründe, Vinkulierung (Zustimmungspflicht für Anteilsübertragungen) oder Mehrheiten in Satzung und Gründervereinbarung voneinander ab, ist im Streitfall offen, welche Regel sich durchsetzt.
- Unscharfe Leaver-Definitionen. Ohne klare Abgrenzung von Good und Bad Leaver entsteht der Streit genau in dem Moment, in dem ein Gründer das Unternehmen verlässt.
Häufige Fragen
Muss ein Founders Agreement notariell beurkundet werden?
Nicht in jedem Fall, in der Praxis aber fast immer. Sobald die Vereinbarung Pflichten zur Übertragung von Geschäftsanteilen enthält, etwa aus Vesting, Leaver-Regeln oder Vorkaufsrechten, ist die notarielle Form nach § 15 Abs. 4 GmbHG zwingend. Ohne solche Pflichten bleibt sie formfrei, verzichtet dann aber auf ihre wirksamsten Instrumente.
Gibt es eine Vorlage für ein Founders Agreement?
Muster gibt es, sie taugen aber nur als Gliederung. Englischsprachige Vorlagen aus dem US- oder britischen Markt sind auf das dortige Gesellschaftsrecht zugeschnitten und bilden weder die GmbH-Satzung noch die Beurkundungspflicht nach § 15 Abs. 4 GmbHG ab. Wer eine solche Vorlage übersetzt und nur privat unterschreibt, erhält leicht Rückübertragungspflichten, die mangels Form nichtig sind.
Was geschieht mit der Gründervereinbarung in einer Series-A-Runde?
Sie geht in der Regel in der neuen Gesellschaftervereinbarung auf, die in dieser ersten größeren Runde alle Gesellschafter einschließlich der Investoren unterzeichnen. Einzelne Regeln, etwa zum Vesting, werden übernommen und angepasst, die übrigen ersetzt der neue Vertrag.
Gilt die Gründervereinbarung auch für später eintretende Gesellschafter?
Nur, wenn sie ihr beitreten. Als schuldrechtlicher Vertrag bindet sie allein die Unterzeichner. Sie sieht deshalb häufig vor, dass Anteile nur an Erwerber übertragen werden dürfen, die der Vereinbarung beitreten; die Satzung sichert das über eine Vinkulierung ab.
Roemer Capital Perspektive
Bevor wir in einem Finanzierungsmandat Investoren ansprechen, lesen wir die Gründervereinbarung zusammen mit Satzung, Gesellschafterliste und Cap Table. Wir prüfen, ob Vesting und Leaver-Regeln beurkundet und mit der Satzung abgestimmt sind und ob die Rechte am Produkt bei der Gesellschaft liegen. Auch Anteile ehemaliger Mitgründer ohne Mitarbeit halten wir fest. Offene Punkte gehen an die Kanzlei des Unternehmens, bevor Investoren Zugang zum Datenraum erhalten.
In der Runde bereiten wir wirtschaftlich vor, wie die bestehenden Gründerregeln in die neue Gesellschaftervereinbarung überführt werden, etwa welche Vesting-Zeit angerechnet wird und welche Leaver-Preise gelten sollen. Eine geordnete Gründerbasis gehört für uns zur Governance, einer der vier Säulen, an denen sich zeigt, ob ein Unternehmen investorenfähig ist.
Zuletzt geprüft am 6. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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