Governing Law
Governing Law (anwendbares Recht) ist das Recht, nach dem ein Vertrag beurteilt wird; die Parteien können es nach der Rom-I-Verordnung weitgehend frei wählen.
Was bedeutet Governing Law?
Governing Law (anwendbares Recht) bezeichnet die Rechtsordnung, also das Recht eines bestimmten Staates, nach der ein Vertrag zustande kommt, ausgelegt wird und seine Rechtsfolgen entfaltet. Die Vereinbarung der Parteien darüber heißt Rechtswahl, die Vertragsbestimmung Governing-Law-Klausel oder Rechtswahlklausel.
Die Rechtswahl gleicht der Einigung auf ein Regelwerk vor einem Spiel: Sie legt fest, nach welchen Regeln der Vertrag beurteilt wird. Wer im Streitfall entscheidet, ist eine eigene Frage.
Eine Rechtswahl gehört in jeden Vertrag mit Auslandsbezug: in den Unternehmenskaufvertrag mit einem ausländischen Erwerber, in den Beteiligungsvertrag mit internationalen Investoren, in Liefer-, Lizenz- und Kundenverträge. Welches staatliche Gericht oder Schiedsgericht über Streitigkeiten entscheidet, regelt dagegen eine Gerichtsstands- oder Schiedsklausel. Beide Fragen zusammen bilden die Schlussbestimmung Governing Law & Jurisdiction.
Rechtswahl nach der Rom-I-Verordnung
Freie Rechtswahl
Welches Recht für einen Vertrag gilt, bestimmen deutsche Gerichte nach der Rom-I-Verordnung, einem Teil des Internationalen Privatrechts. Diese EU-Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten außer Dänemark. Sie ist auch anzuwenden, wenn das Recht eines Staates außerhalb der EU gewählt wird. Nach ihrem Art. 3 können die Parteien das Recht frei wählen, ausdrücklich oder eindeutig aus den Umständen, für den ganzen Vertrag oder nur für Teile. Die gewählte Rechtsordnung muss keinen Bezug zum Vertrag haben.
Fehlende Rechtswahl
Fehlt eine Rechtswahl, bestimmt die Verordnung das Recht nach festen Merkmalen des Vertrags (objektive Anknüpfung). Maßgeblich ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Partei, die die vertragscharakteristische Leistung erbringt (Art. 4). Das ist die Leistung, die den Vertrag prägt, beim Kauf etwa die Lieferung und nicht die Zahlung. Bei Unternehmen zählt der Ort der Hauptverwaltung. Das Ergebnis ist oft schwer vorherzusagen. Transaktionsverträge wählen das Recht deshalb regelmäßig ausdrücklich.
Grenzen: zwingendes Recht und Eingriffsnormen
Zwingende Vorschriften sind Regeln, von denen die Parteien nicht abweichen dürfen. Liegen alle Elemente des Sachverhalts in einem Staat, bleiben dessen zwingende Vorschriften anwendbar, auch wenn die Parteien ein anderes Recht wählen (Art. 3 Abs. 3). Eingriffsnormen setzen sich unabhängig von der Rechtswahl durch (Art. 9). Das sind Vorschriften, mit denen ein Staat öffentliche Interessen schützt, etwa das Kartellrecht. Ebenso gilt die staatliche Investitionsprüfung, mit der der Bund Beteiligungen ausländischer Erwerber an sensiblen Unternehmen prüft, gleich welches Recht die Parteien wählen. Arbeitnehmer und Verbraucher behalten den Schutz der zwingenden Vorschriften des Rechts, das ohne Rechtswahl gelten würde (Art. 8 und Art. 6).
Gesellschaftsrecht und Form bei GmbH-Anteilen
Das Gesellschaftsrecht ist vom Anwendungsbereich der Rom-I-Verordnung ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 lit. f). Für die Gesellschaft selbst gilt ihr eigenes Recht, das Gesellschaftsstatut. Gründung, innere Verfassung, Geschäftsanteile, Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung einer deutschen GmbH richten sich deshalb nach deutschem Recht, gleich welches Recht der Beteiligungsvertrag wählt. Eine Gesellschaftervereinbarung nach englischem Recht kann schuldrechtliche Pflichten begründen, aber weder die Satzung noch das GmbHG verdrängen.
Die Abtretung von Geschäftsanteilen bedarf nach § 15 Abs. 3 GmbHG der notariellen Beurkundung; daran ändert die Rechtswahl für den Kaufvertrag nichts. Ob auch ein Kaufvertrag, der ausländischem Recht unterliegt, nach § 15 Abs. 4 GmbHG beurkundet werden muss, ist umstritten. In der Praxis wird er in solchen Fällen häufig vorsorglich beurkundet. Nach dem Wirksamwerden der Abtretung reicht der mitwirkende Notar die neue Gesellschafterliste zum Handelsregister ein (§ 40 Abs. 2 GmbHG). Diese Liste ist gegenüber der Gesellschaft maßgeblich dafür, wer Gesellschafter ist.
UN-Kaufrecht und sein Ausschluss
Das UN-Kaufrecht, das Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (englisch abgekürzt CISG), gilt automatisch für Kaufverträge über Waren zwischen Parteien mit Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten. Es ist als Staatsvertrag Teil des deutschen Rechts. Deshalb führt auch die Wahl deutschen Rechts bei internationalen Warenlieferungen zum UN-Kaufrecht, wenn die Parteien es nicht ausschließen (Art. 6 des Übereinkommens). Es enthält eigene Regeln zu Vertragsschluss, Rügepflichten (der Pflicht, Mängel rasch anzuzeigen), Gewährleistung und Schadensersatz. Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer danach grundsätzlich auch ohne eigenes Verschulden.
Für den Kauf von Geschäftsanteilen gilt das UN-Kaufrecht nicht, weil Anteile keine Waren im Sinne des Übereinkommens sind. Unternehmenskaufverträge schließen es dennoch häufig vorsorglich aus, vor allem mit Blick auf den Asset Deal. Große praktische Bedeutung hat der Ausschluss in den Liefer- und Kundenverträgen der Zielgesellschaft. Eine Rechtswahlklausel lautet in deutschen Verträgen deshalb oft schlicht: „Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.“
Rechtswahl in Finanzierungsrunde und Unternehmenskauf
Bei Finanzierungsrunden deutscher GmbHs unterliegen Beteiligungsvertrag und Gesellschaftervereinbarung in der Praxis deutschem Recht, weil sie eng mit Satzung, GmbHG und Beurkundung verzahnt sind. Das gilt auch, wenn internationale Investoren beteiligt sind und auf Englisch verhandelt wird. Dann empfiehlt sich eine Regel, nach der englische Begriffe im Sinne des deutschen Rechts zu verstehen sind. Ausdrücke wie Indemnity (Freistellung) oder Best Efforts (größtmögliche Anstrengung) tragen sonst Bedeutungen aus dem Common Law, dem angloamerikanischen Recht, die das deutsche Recht so nicht kennt.
Im Unternehmenskauf mit Verkäufer und Zielgesellschaft in Deutschland ist deutsches Recht verbreitet, auch wenn ausländische Erwerber ihr eigenes Recht vorschlagen. Zum Vergleich: Im US-Markt unterliegen Wachstumsunternehmen häufig dem Gesellschaftsrecht des Bundesstaats Delaware. Für eine deutsche GmbH lässt es sich nicht vereinbaren, weil ihr Gesellschaftsrecht der Rechtswahl entzogen ist. Investoren, die darauf bestehen, verlangen eine US-Gesellschaft, die als Holding über der GmbH steht.
Praxisbeispiel: Governing Law beim Anteilsverkauf nach Frankreich
Ein französischer Industriekonzern erwirbt sämtliche Geschäftsanteile an einer deutschen GmbH, die Sensoren herstellt und an Kunden in mehreren EU-Staaten liefert. Der Erwerber schlägt französisches Recht für den Share Deal vor.
- Kaufvertrag: Die Parteien einigen sich auf deutsches Recht unter vorsorglichem Ausschluss des UN-Kaufrechts, weil Garantien und Freistellungen deutsche Sachverhalte betreffen und der Vertrag ohnehin in Deutschland beurkundet wird.
- Abtretung: Sie wird notariell beurkundet, der Notar reicht die neue Gesellschafterliste ein. Französisches Recht für den Kaufvertrag hätte daran nichts geändert.
- Due Diligence: Die Lieferbedingungen der Zielgesellschaft wählen deutsches Recht, ohne das UN-Kaufrecht auszuschließen. Für Lieferungen an Kunden in anderen Vertragsstaaten gilt deshalb UN-Kaufrecht, was der Erwerber bei der Bewertung der Gewährleistungsrisiken berücksichtigt.
- Zwingendes Recht: Das Wettbewerbsverbot der Verkäufer muss sich unabhängig von der Rechtswahl an den kartellrechtlichen Grenzen messen lassen.
- Forum: Getrennt davon wählen die Parteien ein Schiedsverfahren mit Sitz in Deutschland.
Im Ergebnis hätte die Wahl französischen Rechts wenig vereinfacht, weil Beurkundung, Gesellschaftsrecht und Kartellrecht ohnehin eigenen Regeln folgen. Der wirtschaftlich wichtigere Befund liegt in den Lieferbedingungen der Zielgesellschaft: Weil sie das UN-Kaufrecht nicht ausschließen, gilt für einen Teil der Lieferungen ein anderes Haftungsregime als nach BGB und HGB. Der Erwerber bewertet dieses Risiko gesondert und bringt es in die Kaufpreisverhandlung ein.
Abgrenzung: Governing Law, Gesellschaftsstatut und Gerichtsstand
- Gesellschaftsstatut: das Recht, dem die Gesellschaft selbst unterliegt. Bei einer deutschen GmbH ist es deutsches Recht und der Rechtswahl entzogen.
- Vertragssprache: Ein englischsprachiger Vertrag unterliegt nicht deshalb englischem Recht. Welches Recht gilt, folgt aus der Rechtswahl oder, ohne sie, aus der objektiven Anknüpfung.
- Governing Law & Jurisdiction: die zusammengefasste Schlussbestimmung, die neben dem Recht auch das Forum festlegt, also das staatliche Gericht oder Schiedsgericht, das über einen Streit entscheidet. Governing Law ist nur ihr erster Teil.
Typische Fehler
- Gesellschaftsrecht wählen wollen. Eine Rechtswahl für die Gesellschaftervereinbarung ändert nichts daran, dass die GmbH deutschem Gesellschaftsrecht unterliegt.
- Beurkundung umgehen wollen. Ein ausländisches Vertragsstatut ersetzt die notarielle Form der Abtretung nicht.
- UN-Kaufrecht übersehen. Wer in Lieferverträgen deutsches Recht wählt, ohne das UN-Kaufrecht auszuschließen, vereinbart es für internationale Warenlieferungen mit.
- Verschiedene Rechte in zusammenhängenden Verträgen. Unterliegen Kaufvertrag, Nebenverträge und Gesellschaftervereinbarung unterschiedlichen Rechten, entstehen Brüche bei der Auslegung.
Häufige Fragen
Können die Parteien frei wählen, welches Recht für ihren Vertrag gilt?
Grundsätzlich ja. Art. 3 der Rom-I-Verordnung erlaubt die freie Rechtswahl. Grenzen setzen zwingende Vorschriften bei reinen Inlandsfällen, Eingriffsnormen und der Schutz von Arbeitnehmern und Verbrauchern.
Kann der Beteiligungsvertrag einer deutschen GmbH englischem oder US-amerikanischem Recht unterliegen?
Für die schuldrechtlichen Pflichten ist das möglich, aber selten zweckmäßig. Das Gesellschaftsrecht der GmbH bleibt deutsch, und Satzung sowie beurkundungspflichtige Abreden folgen deutschen Regeln.
Muss ein Kaufvertrag über GmbH-Anteile unter ausländischem Recht notariell beurkundet werden?
Die Abtretung der Anteile in jedem Fall. Für den Kaufvertrag selbst ist das umstritten, weshalb er in der Praxis häufig vorsorglich beurkundet wird.
Was gilt, wenn der Vertrag keine Rechtswahl enthält?
Dann bestimmt die Rom-I-Verordnung das Recht nach objektiven Merkmalen, meist nach dem Sitz der Partei, die die prägende Leistung erbringt. Beim Warenkauf ist das in der Regel der Verkäufer. Weil das Ergebnis nicht immer eindeutig ist, enthalten Transaktionsverträge in aller Regel eine ausdrückliche Rechtswahl.
Warum wird das UN-Kaufrecht ausgeschlossen?
Weil es sonst bei internationalen Warenlieferungen automatisch gilt und eigene Regeln zu Rüge, Gewährleistung und Schadensersatz mitbringt. Viele Unternehmen bevorzugen die vertrauten Regeln von BGB und HGB.
Roemer Capital Perspektive
Bei Finanzierungsrunden deutscher GmbHs gehen wir von deutschem Recht für Beteiligungsvertrag und Gesellschaftervereinbarung aus, auch bei Verhandlungen auf Englisch. Wir sprechen die Rechtswahl früh im Term Sheet an, damit Musterverträge eines Investors nicht erst in der Schlussphase umgeschrieben werden müssen.
Im Unternehmenskauf mit ausländischen Erwerbern planen wir die Beurkundung in Deutschland von Beginn an in den Zeitplan ein. Die rechtliche Gestaltung liegt bei der Kanzlei des Mandanten. In der Koordination achten wir darauf, dass Kaufvertrag und Nebenverträge nicht ohne Grund unterschiedlichen Rechten folgen.
Zuletzt geprüft am 6. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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