Merger

Kurz erklärt

Ein Merger ist eine Verschmelzung: Eine Gesellschaft überträgt ihr Vermögen samt Schulden auf eine andere und erlischt, ihre Gesellschafter erhalten Anteile.

Was ist ein Merger?

Merger (deutsch: Verschmelzung oder Fusion) bezeichnet einen Zusammenschluss, bei dem eine Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen samt Verträgen und Schulden auf eine andere überträgt und ohne Abwicklung erlischt. Ihre Gesellschafter erhalten als Gegenleistung Anteile an der übernehmenden Gesellschaft. Juristisch heißt dieser Übergang in einem Schritt Gesamtrechtsnachfolge: Anders als beim Kauf einzelner Gegenstände muss nichts einzeln übertragen werden. Es ist, als zögen zwei Haushalte zusammen: Der gesamte Hausstand zieht mit, die zweite Wohnung wird aufgegeben.

In Deutschland regelt das Umwandlungsgesetz (UmwG) die Verschmelzung. Es spricht allgemein von Rechtsträgern, weil neben GmbH und AG auch andere Rechtsformen beteiligt sein können.

In der Wirtschaftspraxis steht „Merger“ oft für jeden Unternehmenszusammenschluss, auch für den Erwerb der Mehrheit an einem anderen Unternehmen. Der Sammelbegriff M&A (Mergers and Acquisitions, Fusionen und Übernahmen) umfasst beides. Im rechtlichen Sinn ist nur die Verschmelzung gemeint. Bei Wachstumsunternehmen kommt sie vor allem beim Zusammenschluss zweier Unternehmen gegen Anteile vor, bei der Eingliederung einer erworbenen Tochter nach einem Share Deal und bei der Vereinfachung von Konzernstrukturen. Dokumentiert wird sie in Verschmelzungsvertrag, Verschmelzungsbeschlüssen und Registeranmeldungen.

Formen eines Mergers

Rechtliche Formen

  • Verschmelzung zur Aufnahme (§ 2 UmwG): Die übertragende Gesellschaft geht in einer bestehenden Gesellschaft auf. Beim Zusammenschluss zweier GmbHs erhöht die übernehmende Gesellschaft dafür in der Regel ihr Stammkapital und gewährt die neuen Geschäftsanteile den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft.
  • Verschmelzung zur Neugründung: Beide Gesellschaften übertragen ihr Vermögen auf eine neue Gesellschaft und erlöschen. Die Form wird gewählt, wenn keine Seite als aufnehmende erscheinen soll, etwa bei einem Zusammenschluss unter Gleichen (Merger of Equals). Sie ist aufwendiger, weil zusätzlich die Gründungsvorschriften für die neue Gesellschaft gelten.
  • Konzernverschmelzung: Die Muttergesellschaft nimmt eine hundertprozentige Tochter auf. Eine Kapitalerhöhung entfällt, weil keine neuen Anteile an Dritte zu gewähren sind, und Verschmelzungsbericht und Prüfung sind nicht erforderlich.

Wirtschaftliche Formen

Wirtschaftlich unterscheidet man den horizontalen Zusammenschluss von Wettbewerbern derselben Marktstufe, den vertikalen Zusammenschluss mit einem vor- oder nachgelagerten Unternehmen und den konglomeraten Zusammenschluss ohne sachlichen Bezug der Geschäfte. Horizontale Vorhaben werfen am ehesten Fragen der Fusionskontrolle (Merger Control) auf. Zuständig ist je nach Umsatz das Bundeskartellamt oder die EU-Kommission; bis zur Freigabe gilt ein Vollzugsverbot.

Ablauf einer Verschmelzung nach dem UmwG

  1. Verschmelzungsvertrag: Die Geschäftsführungen schließen einen Vertrag mit dem gesetzlichen Mindestinhalt nach § 5 UmwG. Dazu gehören das Umtauschverhältnis, also wie viele neue Anteile es je alten Anteil gibt, und die Folgen für die Arbeitnehmer. Hinzu kommt der Verschmelzungsstichtag, ab dem die Geschäfte als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft geführt gelten. Der Vertrag wird notariell beurkundet (§ 6 UmwG). Der Entwurf ist dem zuständigen Betriebsrat spätestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung zuzuleiten.
  2. Verschmelzungsbericht: Die Geschäftsführungen erläutern Vertrag und Umtauschverhältnis rechtlich und wirtschaftlich (§ 8 UmwG). Der Bericht entfällt, wenn alle Anteilsinhaber in notarieller Form verzichten.
  3. Verschmelzungsprüfung: Bei der GmbH prüft ein gerichtlich bestellter Verschmelzungsprüfer den Vertrag nur, wenn ein Gesellschafter dies fristgerecht verlangt (§ 48 UmwG).
  4. Verschmelzungsbeschlüsse: Die Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften stimmen mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu, sofern die Satzung keine größere Mehrheit verlangt (§ 50 Abs. 1 UmwG). Die Beschlüsse werden notariell beurkundet.
  5. Anmeldung und Eintragung: Der Anmeldung für die übertragende Gesellschaft ist eine Schlussbilanz beizufügen, deren Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegt (§ 17 Abs. 2 UmwG). Wirksam wird die Verschmelzung mit der Eintragung im Register der übernehmenden Gesellschaft (§ 20 UmwG).

Gegen einen Verschmelzungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Klage erhoben werden. Für die Eintragung ist deshalb zu erklären, dass keine Klage anhängig ist. Andernfalls ist ein gerichtlicher Freigabebeschluss vorzulegen, nach dem die Klage der Eintragung nicht entgegensteht (§ 16 UmwG). Eine Klage lässt sich nicht darauf stützen, dass das Umtauschverhältnis unangemessen sei; das gilt seit der Reform 2023 für die Gesellschafter beider Gesellschaften. Sie werden auf das Spruchverfahren verwiesen, ein gesondertes Gerichtsverfahren, in dem das Gericht eine bare Zuzahlung festsetzen kann. Gläubiger, deren Forderungen durch die Verschmelzung gefährdet sind, können innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung Sicherheit verlangen (§ 22 UmwG).

Folgen der Gesamtrechtsnachfolge

Mit der Eintragung gehen Vermögen, Verträge und Verbindlichkeiten ohne Einzelübertragung über, Vertragspartner müssen nicht zustimmen. Vertragliche Kontrollwechsel- und Kündigungsklauseln können dennoch greifen und gehören deshalb in die Due Diligence. An die Person gebundene Genehmigungen gehen nicht in jedem Fall über. Die Arbeitsverhältnisse gehen nach § 613a BGB, dessen Geltung das UmwG ausdrücklich vorsieht, auf die übernehmende Gesellschaft über.

Steuern bei der Verschmelzung (UmwStG)

Ertragsteuerlich gilt eine Verschmelzung zunächst als Veräußerung zum gemeinen Wert, also zum Verkehrswert. Die stillen Reserven, der Unterschied zwischen Buchwert und Verkehrswert, würden damit versteuert. Steuerneutral ist die Verschmelzung nur unter den Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG). Bei Kapitalgesellschaften kann die übertragende Gesellschaft auf Antrag die Buchwerte fortführen (§ 11 Abs. 2 UmwStG). Voraussetzung ist, dass die stillen Reserven später bei der übernehmenden Gesellschaft der Körperschaftsteuer unterliegen, das deutsche Besteuerungsrecht nicht eingeschränkt wird und als Gegenleistung höchstens Gesellschaftsrechte gewährt werden. Bei den Gesellschaftern treten die neuen Anteile unter entsprechenden Voraussetzungen steuerneutral an die Stelle der alten (§ 13 UmwStG).

Bare Zuzahlungen sind keine Gegenleistung in Gesellschaftsrechten und führen insoweit zur Aufdeckung stiller Reserven. Verlustvorträge und Zinsvorträge der übertragenden Gesellschaft, also noch nicht genutzte Verluste und Zinsaufwendungen früherer Jahre, gehen nicht auf die übernehmende über. Steuerlich wirkt die Verschmelzung auf den Stichtag der Schlussbilanz zurück (§ 2 UmwStG), was Planung und Abrechnung zwischen den Gesellschaften beeinflusst. Hält die übertragende Gesellschaft Grundbesitz, fällt Grunderwerbsteuer an, soweit keine Begünstigung für Umstrukturierungen im Konzern greift.

Rechenbeispiel: Umtauschverhältnis bei der Verschmelzung zweier GmbHs

Die A-GmbH soll die B-GmbH durch Verschmelzung zur Aufnahme übernehmen. Beide Gesellschaften werden nach derselben Methode der Unternehmensbewertung bewertet. Maßgeblich ist der Wert der Anteile, nicht der des operativen Geschäfts: Vom jeweiligen Enterprise Value werden Schulden abgezogen und Barmittel hinzugerechnet (Equity Bridge). So ergeben sich für die A-GmbH 24 Mio. Euro bei einem Stammkapital von 60.000 Euro, eingeteilt in 60.000 Geschäftsanteile zu je 1 Euro. Die B-GmbH ist 8 Mio. Euro wert und hat 25.000 Geschäftsanteile zu je 1 Euro.

  • Wert je Geschäftsanteil der A-GmbH: 24.000.000 / 60.000 = 400 Euro
  • Wert je Geschäftsanteil der B-GmbH: 8.000.000 / 25.000 = 320 Euro
  • Umtauschverhältnis: 320 / 400 = 0,8, also 0,8 neue Anteile an der A-GmbH je Anteil an der B-GmbH
  • Neue Anteile: 25.000 × 0,8 = 20.000 Geschäftsanteile; die A-GmbH erhöht ihr Stammkapital um 20.000 Euro auf 80.000 Euro
  • Beteiligung danach: bisherige Gesellschafter der A-GmbH 60.000 / 80.000 = 75 %, bisherige Gesellschafter der B-GmbH 20.000 / 80.000 = 25 %
  • Probe über die Werte: 8 / (24 + 8) = 25 %

Erwarten die Beteiligten Synergien von 4 Mio. Euro, steigt der Wert der vereinigten Gesellschaft auf 36 Mio. Euro. Beim vereinbarten Verhältnis entfallen von den Synergien 25 %, also 1 Mio. Euro, auf die bisherigen Gesellschafter der B-GmbH; ihre Beteiligung ist dann 9 Mio. Euro wert. Wollen sie einen größeren Teil, müssen sie ein höheres Umtauschverhältnis verhandeln. Bei 22.000 neuen Anteilen läge ihre Quote bei 22.000 / 82.000, rund 26,8 %, das entspräche rund 9,66 Mio. Euro. Rundungsdifferenzen können durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden. Im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Zuzahlungen begrenzt das UmwG bei der GmbH auf ein Zehntel des Gesamtnennbetrags der gewährten Geschäftsanteile, im Beispiel also auf 2.000 Euro. Einen Kaufpreis in bar kann eine Verschmelzung deshalb nicht ersetzen.

Post-Merger-Integration: wo der Wert entsteht

Der Wert einer Verschmelzung entsteht erst, wenn die Organisationen zusammengeführt sind (Post-Merger-Integration, kurz PMI). Kostensynergien aus gemeinsamer Verwaltung, Infrastruktur und Einkauf lassen sich verhältnismäßig verlässlich planen, treten aber häufig später ein als angenommen. Umsatzsynergien aus dem Verkauf an die Kunden der anderen Seite sind unsicherer, weil Vertrieb, Preismodelle und Verträge erst angeglichen werden müssen. Die Integrationsplanung beginnt deshalb vor dem Vollzug, mit klaren Zuständigkeiten für die ersten Monate danach.

Abgrenzung: Merger, Share Deal, Asset Deal und Spin-off

  • Share Deal: Beim Anteilskauf bleiben beide Gesellschaften bestehen, die Zielgesellschaft wird Tochter des Erwerbers, und die Gegenleistung wird meist in bar gezahlt.
  • Reverse Triangular Merger: Struktur des US-Rechts, bei der eine Erwerbertochter auf die Zielgesellschaft verschmolzen wird. Für deutsche Zielgesellschaften gibt es keine unmittelbare Entsprechung.
  • Spin-off: Die Spaltung nach UmwG verläuft in umgekehrter Richtung. Ein Teil des Vermögens wird auf einen anderen Rechtsträger übertragen, statt Vermögen zusammenzuführen.
  • Asset Deal: Einzelübertragung ausgewählter Gegenstände gegen Kaufpreis statt Gesamtrechtsnachfolge gegen Anteile.

Typische Fehler

  • Frist für die Schlussbilanz versäumt. Liegt ihr Stichtag bei der Anmeldung mehr als acht Monate zurück, wird nicht eingetragen. Eine neue Bilanz und ein späterer steuerlicher Stichtag sind die Folge.
  • Umtauschverhältnis ohne einheitliche Bewertung. Werden beide Gesellschaften nach unterschiedlichen Methoden bewertet, ist das Verhältnis angreifbar und kann im Spruchverfahren zu Zuzahlungen führen.
  • Verlustvorträge eingeplant. Die Verlustvorträge der übertragenden Gesellschaft gehen unter. Wird umgekehrt auf die Verlustgesellschaft verschmolzen und erhält dabei ein neuer Gesellschafter mehr als 50 % ihrer Anteile, entfallen ihre Verluste nach § 8c KStG grundsätzlich ebenfalls.
  • Betriebsrat zu spät beteiligt. Die fristgerechte Zuleitung des Vertragsentwurfs ist dem Registergericht nachzuweisen; eine versäumte Frist verzögert die Eintragung.
  • Gemeinsame Steuerung vor der Freigabe. Bis zur fusionskontrollrechtlichen Freigabe bleiben die Unternehmen eigenständige Marktteilnehmer und dürfen weder Preise abstimmen noch das Geschäft gemeinsam führen.

Häufige Fragen

Braucht eine Verschmelzung die Zustimmung aller Gesellschafter?

Nein. Bei der GmbH genügt eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts Strengeres vorsieht. Haben einzelne Gesellschafter Sonderrechte, ist in bestimmten Fällen zusätzlich deren Zustimmung erforderlich.

Wie lange dauert eine Verschmelzung zweier GmbHs?

In einfachen Fällen ohne Fusionskontrolle wenige Monate. Den Zeitplan bestimmen die Monatsfrist für den Betriebsrat, die Gesellschafterversammlungen, die Klagefrist und die Bearbeitung durch die Registergerichte.

Was ist der Unterschied zwischen Merger und Acquisition?

Bei einer Acquisition (Übernahme) kauft ein Unternehmen Anteile oder Vermögen eines anderen, das als Tochter oder Betrieb weiterbesteht. Beim Merger im rechtlichen Sinn erlischt eine Gesellschaft, und ihre Gesellschafter werden an der übernehmenden beteiligt.

Ist eine Verschmelzung steuerfrei?

Nicht automatisch. Steuerneutral ist sie nur, wenn die Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes vorliegen und der Buchwertansatz beantragt wird. Bare Zuzahlungen und Grundbesitz können auch dann Steuern auslösen.

Wie können Gesellschafter ein unangemessenes Umtauschverhältnis angreifen?

Nur im Spruchverfahren; seit 2023 gilt das auch für die Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft. Das Gericht prüft dort die Angemessenheit und setzt gegebenenfalls eine bare Zuzahlung fest, ohne dass die Verschmelzung selbst rückgängig gemacht wird.

Roemer Capital Perspektive

Eine Verschmelzung begegnet uns vor allem, wenn sich zwei Unternehmen gegen Anteile zusammenschließen oder ein Käufer die erworbene Gesellschaft eingliedern will. Unser Beitrag ist die Bewertung beider Seiten nach derselben Methode und die Herleitung des Umtauschverhältnisses, auf das sich die Verhandlung stützt.

Synergien setzen wir getrennt an: Kostensynergien mit einem zeitlichen Abschlag, Umsatzsynergien nur im optimistischen Fall des Finanzmodells. Die Umsetzung nach UmwG und UmwStG liegt bei Kanzlei und Steuerberatung; wir stimmen mit ihnen den Zeitplan aus Schlussbilanz, Betriebsratsfrist und Registerlauf ab.

Zuletzt geprüft am 6. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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Artikel recherchiert und geschrieben von:

Merger
Lucas Roemer
Gründer und CEO
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