Non-Compete Clause

Kurz erklärt

Non-Compete Clause ist die Klausel, mit der Gesellschafter oder Verkäufer zusagen, dem Unternehmen keine Konkurrenz zu machen; Grenzen setzt das Kartellrecht.

Was ist eine Non-Compete Clause?

Non-Compete Clause (Wettbewerbsverbot, auch Wettbewerbsklausel) bezeichnet im Gesellschafts- und Transaktionsrecht die Klausel, mit der sich Gesellschafter oder Verkäufer eines Unternehmens verpflichten, dem Unternehmen keinen Wettbewerb zu machen. Das Verbot gilt für eine bestimmte Zeit, für bestimmte Produkte und Leistungen und für ein bestimmtes Gebiet. Es schützt den Wert, den Mitgesellschafter oder ein Erwerber finanzieren: Kundenbeziehungen, Know-how und Marktstellung. Wer ein Unternehmen kauft, will verhindern, dass der Verkäufer am nächsten Tag nebenan dasselbe Geschäft wieder eröffnet und die Kunden mitnimmt.

Die Klausel steht an zwei Stellen. In der Gesellschaftervereinbarung einer Finanzierungsrunde, dem Vertrag aller Gesellschafter neben der Satzung, bindet sie Gründer und operativ tätige Gesellschafter für die Dauer ihrer Beteiligung und eine Zeit danach. Im Unternehmenskaufvertrag bindet sie die Verkäufer ab dem Vollzug (Closing), also ab dem Tag, an dem die Anteile auf den Erwerber übergehen. Nachvertragliche Verbote für Arbeitnehmer und Geschäftsführer aus ihrem Dienstverhältnis folgen eigenen Regeln (Non-Compete Agreement). Ist ein Gründer zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer, gelten beide Verbote nebeneinander.

Wettbewerbsverbote unter Gesellschaftern

Das GmbHG kennt kein gesetzliches Wettbewerbsverbot für Gesellschafter. Allenfalls für Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss wird ein Verbot aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht abgeleitet, der Pflicht, auf die Interessen der Gesellschaft Rücksicht zu nehmen. In Wachstumsunternehmen wird es deshalb in der Gesellschaftervereinbarung ausdrücklich geregelt, meist für die Gründer und weitere operativ tätige Gesellschafter. Verbreitet ist eine Bindung für die Dauer der Beteiligung und für ein bis zwei Jahre nach dem Ausscheiden.

Finanzinvestoren sind regelmäßig ausgenommen. Fonds für Venture Capital beteiligen sich an mehreren Unternehmen desselben Marktes und übernehmen stattdessen Vertraulichkeitspflichten zu den Informationen, die sie als Gesellschafter erhalten. Ein Verstoß eines Gründers gegen das Wettbewerbsverbot wird in Gesellschaftervereinbarungen häufig als Grund für eine Einordnung als Bad Leaver geregelt. Die Satzung sieht ihn oft zusätzlich als Einziehungsgrund vor, sodass der Geschäftsanteil gegen eine Abfindung eingezogen werden kann.

Kartellrechtliche Grenzen des Wettbewerbsverbots

Gesellschafter

Wettbewerbsverbote sind Vereinbarungen, die den Wettbewerb beschränken. Sie müssen sich deshalb am Kartellverbot des § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) messen lassen. Bei grenzüberschreitender Wirkung gilt auch das europäische Kartellrecht (Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Zulässig sind sie, soweit sie erforderlich sind, um die Gesellschaft in ihrem Bestand und ihrer Funktionsfähigkeit zu schützen. Das trägt ein Verbot für Gesellschafter, die Einfluss auf die Geschäftsführung oder Zugang zu wesentlichem Know-how haben. Für reine Kapitalgeber ohne solchen Einfluss ist ein Verbot schwer zu begründen. Nachwirkende Verbote nach dem Ausscheiden unterliegen zusätzlich dem Verbot sittenwidriger Vereinbarungen (§ 138 BGB); mehr als zwei Jahre hält die Rechtsprechung dabei in der Regel nicht für angemessen.

Verkäufer

Beim Unternehmenskauf ist ein Verbot als notwendige Nebenabrede zulässig, also als Beschränkung, ohne die der Kauf seinen Zweck verfehlen würde. Das ist der Fall, wenn es den Erwerber davor schützt, dass der Verkäufer den übertragenen Firmenwert (Goodwill) und das Know-how sofort wieder für sich nutzt. Zum Firmenwert zählen etwa Kundenstamm und Ruf. Nach der Bekanntmachung der Europäischen Kommission über Nebenabreden, an der sich auch die deutsche Praxis orientiert, gilt:

  • Zeitlich: bis zu zwei Jahre, wenn nur der Firmenwert übergeht, bis zu drei Jahre, wenn zusätzlich Know-how übertragen wird.
  • Sachlich: nur die Produkte und Dienstleistungen, die das verkaufte Unternehmen im Zeitpunkt der Übertragung anbietet oder konkret geplant hat.
  • Räumlich: nur das Gebiet, in dem das Unternehmen diese Leistungen vor der Übertragung angeboten hat.
  • Persönlich: der Verkäufer und die mit ihm verbundenen Unternehmen; reine Finanzbeteiligungen ohne Einfluss auf die Geschäftsführung dürfen nicht untersagt werden.

Soweit ein Verbot diese Grenzen überschreitet, ist es unwirksam. Die Rechtsprechung hat zu lange Laufzeiten in einzelnen Fällen auf das zulässige Maß verkürzt; bei einem sachlich oder räumlich zu weiten Verbot besteht diese Möglichkeit in der Regel nicht. Eine salvatorische Klausel ersetzt eine sorgfältige Begrenzung nicht.

Gegenleistung und steuerliche Einordnung

Anders als bei Arbeitnehmern ist für ein Verkäuferverbot keine Karenzentschädigung erforderlich. Das Verbot ist Teil der Leistung, für die der Erwerber den Kaufpreis zahlt, und wird in der Regel nicht gesondert vergütet. Wird dennoch ein eigenes Entgelt vereinbart oder hat das Verbot eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, kann dieses Entgelt steuerlich anders behandelt werden als der Veräußerungsgewinn. Bei Privatpersonen kommen dann sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG in Betracht, die voll steuerpflichtig sind, statt des Teileinkünfteverfahrens, bei dem nur 60 % des Gewinns besteuert werden. Bei einer verkaufenden Holding entfällt insoweit die weitgehende Steuerfreiheit nach § 8b KStG. Die Aufteilung zwischen Kaufpreis und Entgelt für das Verbot gehört deshalb vor der Unterzeichnung in die steuerliche Prüfung der Verkäufer.

Ausgestaltung einer Non-Compete Clause

  • Definition der Wettbewerbstätigkeit: erfasst werden meist unmittelbare und mittelbare Tätigkeiten, als Unternehmer, Gesellschafter, Berater oder Angestellter. Die Formulierung sollte Tätigkeiten außerhalb des geschützten Bereichs ausdrücklich zulassen.
  • Ausnahme für Finanzbeteiligungen: üblich ist die Freistellung von Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften bis zu einer niedrigen Schwelle, ohne Organfunktion.
  • Beginn der Frist: beim Kaufvertrag in der Regel der Vollzugstag, in der Gesellschaftervereinbarung das Ausscheiden als Gesellschafter.
  • Sanktionen: Unterlassungsanspruch, Schadensersatz und eine Vertragsstrafe je Verstoß, weil sich ein Schaden aus Wettbewerb selten genau beziffern lässt.
  • Ergänzende Klauseln: Abwerbeverbote für Mitarbeitende und Kunden (Non-Solicitation Clause) und Vertraulichkeitspflichten, die kartellrechtlich ähnlich beurteilt werden.

Praxisbeispiel: Non-Compete Clause beim Verkauf einer Software-GmbH

Zwei Gründer verkaufen sämtliche Anteile an einem Softwareunternehmen für Lagerlogistik im Wege eines Share Deal an einen strategischen Erwerber. Beide bleiben für zwölf Monate als Geschäftsführer, um Kunden und Entwicklungswissen zu übergeben. Der erste Vertragsentwurf des Erwerbers untersagt ihnen fünf Jahre lang jede Tätigkeit in der Softwarebranche weltweit.

In der Verhandlung wird das Verbot auf das Maß zurückgeführt, das der Erwerber tatsächlich bezahlt. Es erfasst Software für Lagerverwaltung und Tourenplanung, wie sie am Vollzugstag angeboten wird, in den Ländern mit bestehenden Kunden. Die Laufzeit beträgt drei Jahre ab Vollzug, weil mit dem Geschäft auch das Know-how der Gründer übergeht. Ausgenommen sind Beteiligungen an börsennotierten Unternehmen bis 3 % und Investitionen als Business Angels in Unternehmen außerhalb des geschützten Bereichs. Die Vertragsstrafe wird je Verstoß festgelegt. Das Verbot im Geschäftsführervertrag wird so gefasst, dass es dieselben Tätigkeiten erfasst und nicht über das Verkäuferverbot hinausreicht.

Im Ergebnis ist das Verbot enger, aber belastbar. Der Erwerber erhält einen Schutz, der einer kartellrechtlichen Prüfung standhält, statt eines weiten Verbots, das im Streitfall ganz oder teilweise wegfallen könnte. Die Gründer behalten Spielraum für eine spätere Tätigkeit außerhalb des verkauften Geschäfts.

Abgrenzung: Non-Compete Clause, Non-Compete Agreement und Abwerbeverbot

  • Non-Compete Agreement: nachvertragliches Wettbewerbsverbot aus einem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis. Bei Arbeitnehmern gelten die §§ 74 ff. HGB mit Karenzentschädigung und Höchstdauer von zwei Jahren.
  • Non-Solicitation Clause: untersagt nicht den Wettbewerb insgesamt, sondern nur das gezielte Abwerben von Mitarbeitenden oder Kunden. Sie ist das mildere Mittel und wird oft zusätzlich vereinbart.
  • Vertraulichkeitsverpflichtung: schützt Informationen, nicht Märkte. Für Finanzinvestoren ist sie häufig die einzige Bindung.

Typische Fehler

  • Branchenbegriff statt Geschäftsfeld. Ein Verbot für „Software“ oder „Technologie“ geht über das hinaus, was der Erwerber bezahlt hat, und ist kartellrechtlich angreifbar.
  • Weltweite Geltung ohne Marktbezug. Räumlich ist nur das Gebiet schutzwürdig, in dem das Unternehmen tätig war.
  • Laufzeit über der kartellrechtlichen Grenze. Laufzeiten von fünf Jahren und mehr sind beim Unternehmenskauf nur in Ausnahmefällen zu begründen.
  • Finanzinvestoren einbezogen. Ein Verbot für Kapitalgeber ohne Einfluss auf die Geschäftsführung ist kaum zu rechtfertigen und wird von Investoren regelmäßig abgelehnt.
  • Keine Ausnahme für Finanzbeteiligungen. Ohne sie verstößt schon das Halten eines Fonds- oder Aktienanteils an einem Wettbewerber gegen das Verbot.
  • Gesondertes Entgelt ohne steuerliche Prüfung. Ein ausgewiesener Preis für das Verbot kann die steuerliche Behandlung eines Teils des Erlöses verändern.

Häufige Fragen

Wie lange darf ein Wettbewerbsverbot für den Verkäufer eines Unternehmens dauern?

In der Regel bis zu zwei Jahre, bei Übertragung von Know-how bis zu drei Jahre ab dem Vollzug. Längere Laufzeiten sind kartellrechtlich nur in besonderen Fallgestaltungen zu rechtfertigen.

Muss ein Verkäufer für ein Wettbewerbsverbot gesondert bezahlt werden?

Nein. Anders als bei Arbeitnehmern ist keine Karenzentschädigung vorgeschrieben. Das Verbot ist wirtschaftlich im Kaufpreis enthalten, ein gesondertes Entgelt ist die Ausnahme.

Unterschreiben Venture-Capital-Investoren ein Wettbewerbsverbot?

In der Regel nicht. Sie investieren in mehrere Unternehmen desselben Marktes und verpflichten sich stattdessen zur Vertraulichkeit. Wettbewerbsverbote in der Gesellschaftervereinbarung gelten deshalb meist nur für Gründer und operativ tätige Gesellschafter.

Was folgt aus einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot?

Der Berechtigte kann Unterlassung verlangen, eine vereinbarte Vertragsstrafe geltend machen und Schadensersatz fordern. In der Gesellschaftervereinbarung führt ein Verstoß häufig zusätzlich zur Einziehung der Anteile oder zur Einordnung als Bad Leaver.

Wie ist eine Non-Compete Clause typischerweise formuliert?

Sie nennt die Verpflichteten, die Laufzeit, die geschützte Tätigkeit und das Gebiet, dazu die Ausnahme für reine Finanzbeteiligungen und eine Vertragsstrafe je Verstoß. Im Kaufvertrag lautet der Kern sinngemäß: „Der Verkäufer wird für zwei Jahre ab dem Vollzugstag weder unmittelbar noch mittelbar im Geschäftsfeld der Gesellschaft in den Ländern tätig, in denen sie am Vollzugstag Umsätze erzielt.“

Gilt für GmbH-Gesellschafter ein Wettbewerbsverbot auch ohne Vereinbarung?

Grundsätzlich nicht. Das GmbHG enthält keine entsprechende Regel. Nur für Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss kann sich ein Verbot aus der Treuepflicht ergeben, dessen Reichweite im Einzelfall zu bestimmen ist.

Roemer Capital Perspektive

In Verkaufsmandaten behandeln wir das Wettbewerbsverbot als Teil des wirtschaftlichen Gesamtpakets. Reichweite und Laufzeit hängen davon ab, was ein Erwerber tatsächlich bezahlt und welche Tätigkeit die Gründer nach dem Verkauf planen. Diese Pläne klären wir früh, damit die Eckpunkte des Verbots bereits in der Absichtserklärung (LOI) stehen und nicht erst im Entwurf des Kaufvertrags verhandelt werden.

Die kartellrechtliche und steuerliche Beurteilung, insbesondere eines gesonderten Entgelts, liegt bei Kanzlei und Steuerberatung der Verkäufer. Wir bereiten die Verhandlungspositionen so vor, dass Verbot, Geschäftsführerrolle nach dem Vollzug und Kaufpreisbestandteile zueinander passen.

Zuletzt geprüft am 6. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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Artikel recherchiert und geschrieben von:

Non-Compete Clause
Lucas Roemer
Gründer und CEO
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