Share Deal

Kurz erklärt

Der Share Deal ist ein Unternehmenskauf, bei dem der Erwerber die Geschäftsanteile übernimmt; die Gesellschaft besteht mit allen Rechten und Pflichten fort.

Was ist ein Share Deal?

Share Deal (deutsch: Anteilskauf) bezeichnet einen Unternehmenskauf, bei dem der Erwerber die Anteile an der Gesellschaft übernimmt, der das Unternehmen gehört, bei einer GmbH also die Geschäftsanteile. Verkäufer sind die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft. Die Gesellschaft selbst bleibt als Vertragspartner, Arbeitgeber und Schuldner mit allen Verträgen, Genehmigungen, Verbindlichkeiten und Risiken unverändert bestehen; es wechselt nur ihr Eigentümer. Das ähnelt dem Kauf eines verschlossenen Koffers samt Inhalt: Der Erwerber erhält alles, was darin ist, auch das, was er nicht sieht. Deshalb prüft er vorher gründlich, und der Verkäufer steht mit Garantien für den Inhalt ein.

Bei Wachstumsunternehmen ist der Share Deal die übliche Form des Unternehmensverkaufs, ob an einen strategischen Käufer im Trade Sale oder an einen Finanzinvestor. Grundlage ist ein notariell beurkundeter Anteilskaufvertrag (Share Purchase Agreement), der Kaufgegenstand, Kaufpreismechanik, Garantien, Freistellungen und Vollzugsbedingungen regelt. Das Gegenstück ist der Asset Deal, bei dem die Gesellschaft einzelne Vermögensgegenstände verkauft.

Share Deal bei der GmbH: rechtlicher Rahmen

Beurkundung und Gesellschafterliste

Der Vertrag, der zur Abtretung von Geschäftsanteilen verpflichtet, und die Abtretung selbst bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Beurkundet wird der gesamte Vertrag einschließlich aller Anlagen, auf die er inhaltlich verweist. Das bestimmt den Zeitplan, weil die Entwürfe vor dem Termin endverhandelt sein müssen und der Notar den Vertrag grundsätzlich verliest. Umfangreiche Anlagen, etwa die Offenlegungslisten, in denen der Verkäufer bekannte Abweichungen von den Garantien aufführt, werden oft über eine vorab beurkundete Bezugsurkunde eingebunden.

Nach Wirksamwerden der Abtretung reicht der mitwirkende Notar eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister ein (§ 40 Abs. 2 GmbHG). Gegenüber der Gesellschaft gilt als Gesellschafter nur, wer in der im Handelsregister aufgenommenen Liste steht (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Viele Satzungen machen die Abtretung von einer Zustimmung abhängig, etwa der Gesellschafterversammlung (Vinkulierung, § 15 Abs. 5 GmbHG). Gesellschaftervereinbarungen regeln häufig Vorkaufsrechte, nach denen die übrigen Gesellschafter zuerst kaufen dürfen, und Mitverkaufsrechte (Tag-Along), nach denen Minderheitsgesellschafter zu denselben Bedingungen mitverkaufen dürfen. Über eine Mitverkaufspflicht (Drag-Along) kann umgekehrt eine Mehrheit die übrigen Gesellschafter verpflichten, zu gleichen Bedingungen mitzuverkaufen.

Was mit der Gesellschaft übergeht

Weil die Gesellschaft als Vertragspartei dieselbe bleibt, laufen Verträge ohne Zustimmung der Vertragspartner weiter. Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt, weil der Arbeitgeber derselbe bleibt. Ausnahmen entstehen durch Kontrollwechselklauseln (Change of Control), die Vertragspartnern bei einem Inhaberwechsel ein Kündigungs- oder Anpassungsrecht geben. Sie stehen häufig in Lizenz-, Vertriebs-, Finanzierungs- und Großkundenverträgen und werden in der Due Diligence, der Prüfung des Unternehmens vor dem Kauf, gezielt gesucht. Zugleich übernimmt der Erwerber wirtschaftlich sämtliche Altrisiken der Gesellschaft, auch die unbekannten.

Kaufpreis, Garantien und Freistellungen

Verkauft werden Anteile, bezahlt wird also der Eigenkapitalwert (Equity Value), der Wert, der nach Abzug der Schulden den Gesellschaftern zusteht. Verhandelt wird meist zunächst der Wert des operativen Geschäfts (Enterprise Value) unter der Annahme, dass die Gesellschaft frei von Barmitteln und Finanzschulden übergeht (Cash-free/Debt-free). Davon werden Finanzverbindlichkeiten und schuldenähnliche Posten abgezogen und liquide Mittel hinzugerechnet. Den Stichtag dieser Überleitung bestimmt die Kaufpreismechanik. Entweder gilt ein Festpreis auf Basis einer Bilanz vor der Unterzeichnung (Locked Box), oder der Preis wird anhand eines Abschlusses zum Vollzug angepasst (Completion Accounts).

Weil der Erwerber die Gesellschaft mit ihrer Vergangenheit übernimmt, verlangt er Garantien zu Gesellschaftsverhältnissen, Abschlüssen, wesentlichen Verträgen, Schutzrechten, Arbeitsrecht, Steuern und Rechtsstreitigkeiten. Sie werden als selbständige Garantieversprechen formuliert, also als eigene Zusagen, deren Voraussetzungen und Folgen der Vertrag abschließend regelt; das gesetzliche Gewährleistungsrecht wird weitgehend ausgeschlossen. Freibeträge, Haftungshöchstbeträge, Verjährung und die Frage, ob Vorwissen des Käufers seine Ansprüche ausschließt, stehen im Vertrag. Für bekannte Risiken, allen voran Steuern für Zeiträume vor dem Stichtag, vereinbaren die Parteien Freistellungen, die unabhängig von einer Garantieverletzung greifen. Abgesichert werden sie über einen Einbehalt, ein Treuhandkonto oder eine Garantieversicherung.

Steuern beim Share Deal

Verkäufer

Wie der Veräußerungsgewinn besteuert wird, hängt davon ab, wer die Anteile hält:

  • Privatperson mit mindestens 1 %: War der Verkäufer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt, gilt § 17 EStG mit dem Teileinkünfteverfahren. Danach werden 60 % des Gewinns mit dem persönlichen Steuersatz belastet. Beim Spitzensteuersatz von 45 % sind das einschließlich Solidaritätszuschlag effektiv knapp 28,5 %.
  • Privatperson unter 1 %: Der Gewinn ist ein Kapitalertrag und unterliegt der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag.
  • Kapitalgesellschaft, etwa eine Holding-GmbH: Der Gewinn ist nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei, 5 % gelten jedoch als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Die effektive Belastung liegt bei rund 1,5 % (Stand 2026).

Die Holdingstruktur bewirkt einen Aufschub, keine endgültige Befreiung: Schüttet die Holding den Erlös aus, wird er beim Gesellschafter besteuert. Wird die Holding erst kurz vor dem Verkauf durch Einbringung der Anteile geschaffen, gilt eine Sperrfrist von sieben Jahren. Verkauft die Holding die Anteile in dieser Zeit, werden die stillen Reserven zum Zeitpunkt der Einbringung (der Unterschied zwischen Buchwert und damaligem Wert der Anteile) nachträglich beim Gesellschafter besteuert. Der Betrag sinkt mit jedem abgelaufenen Jahr um ein Siebtel (§ 22 Abs. 2 UmwStG).

Erwerber

Der Erwerber aktiviert die Beteiligung mit ihren Anschaffungskosten. Eine planmäßige Abschreibung gibt es nicht, und die stillen Reserven in der Gesellschaft werden nicht aufgedeckt. Ist der Erwerber eine Kapitalgesellschaft, bleiben auch Abschreibungen auf einen gesunkenen Wert der Beteiligung (Teilwertabschreibungen) und Veräußerungsverluste nach § 8b Abs. 3 KStG steuerlich unberücksichtigt. Dieser Nachteil gegenüber dem Asset Deal fließt in die Kaufpreisverhandlung ein.

Verlustvorträge und Grunderwerbsteuer

Verlustvorträge sind steuerliche Verluste früherer Jahre, die mit künftigen Gewinnen verrechnet werden dürfen. Gehen innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile auf einen Erwerber über, entfallen sie nach § 8c KStG grundsätzlich vollständig; für die Gewerbesteuer gilt Entsprechendes. Ausnahmen gelten für Übertragungen innerhalb eines Konzerns (Konzernklausel) und soweit die Verluste durch steuerpflichtige stille Reserven der Gesellschaft gedeckt sind (Stille-Reserven-Klausel). Unter engen Voraussetzungen bleibt der Verlustvortrag auf Antrag nach § 8d KStG erhalten, wenn der Geschäftsbetrieb unverändert fortgeführt wird.

Hält die Gesellschaft Grundbesitz, also eigene Grundstücke oder Gebäude, fällt Grunderwerbsteuer an, wenn sich mindestens 90 % der Anteile in der Hand eines Erwerbers vereinigen. Bei Kapitalgesellschaften genügt auch, dass innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Gemietete Büroflächen zählen nicht zum Grundbesitz.

Rechenbeispiel: Share Deal mit Privatperson und Holding

Zwei Gründer halten je 50 % an einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro. Gründer A hält seinen Anteil privat, Gründer B über seine Holding-GmbH. Ein Erwerber kauft sämtliche Anteile auf Basis eines Unternehmenswerts (Enterprise Value) von 11 Mio. Euro. Die Nettofinanzverschuldung, also Finanzschulden abzüglich liquider Mittel, beträgt 1 Mio. Euro. Bei A wird vereinfacht mit dem Spitzensteuersatz von 45 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag gerechnet, bei der Holding mit 30 % Ertragsteuern (Stand 2026). Kirchensteuer und Transaktionskosten bleiben außer Betracht.

  • Kaufpreis für alle Anteile: 11.000.000 minus 1.000.000 = 10.000.000 Euro, je Gründer 5.000.000 Euro
  • Veräußerungsgewinn je Gründer: 5.000.000 minus 12.500 Euro Anschaffungskosten = 4.987.500 Euro
  • Gründer A: 60 % von 4.987.500 = 2.992.500 Euro steuerpflichtig; Steuersatz 45 % × 1,055 = 47,475 %; Steuer 2.992.500 × 47,475 % = 1.420.689 Euro (gerundet)
  • Nettoerlös A: 5.000.000 minus 1.420.689 = 3.579.311 Euro, eine effektive Belastung des Gewinns von rund 28,5 %
  • Holding von B: 5 % von 4.987.500 = 249.375 Euro steuerpflichtig; Steuer 30 % = 74.812,50 Euro
  • Nettoerlös der Holding: 5.000.000 minus 74.812,50 = 4.925.187,50 Euro
  • Unterschied: 4.925.187,50 minus 3.579.311 = rund 1,35 Mio. Euro zugunsten der Holding, solange der Erlös dort bleibt

Schüttet die Holding den gesamten Betrag an B aus, fallen darauf 26,375 % Abgeltungsteuer mit Solidaritätszuschlag an, rund 1.299.018 Euro. B verbleiben dann rund 3.626.169 Euro, kaum mehr als A. Der Vorteil der Holding liegt also vor allem darin, dass der Erlös ohne Besteuerung beim Gesellschafter wieder angelegt werden kann.

Abgrenzung: Share Deal, Asset Deal, Secondary Sale und Merger

  • Asset Deal: Verkäuferin ist die Gesellschaft, Kaufgegenstand sind einzelne Wirtschaftsgüter. Daraus folgen die Unterschiede: Verträge brauchen die Zustimmung der Vertragspartner, der Käufer kann die aufgedeckten stillen Reserven abschreiben, und der Gewinn wird zunächst voll in der Gesellschaft besteuert.
  • Secondary Sale: Verkauf einzelner Anteile ohne Kontrollwechsel, häufig an neue oder bestehende Investoren im Rahmen einer Finanzierungsrunde.
  • Kapitalerhöhung: Es entstehen neue Anteile, und das Geld fließt in die Gesellschaft statt an die Gesellschafter.
  • Merger (Verschmelzung): Die Zielgesellschaft erlischt, ihr Vermögen geht auf die übernehmende Gesellschaft über, und ihre Gesellschafter erhalten dort neue Anteile statt eines Kaufpreises.

Typische Fehler

  • Beurkundungsumfang unterschätzt. Nicht mitbeurkundete Nebenabreden machen die Verpflichtung formunwirksam. Geheilt wird der Mangel erst durch die beurkundete Abtretung.
  • Kontrollwechselklauseln nicht vorab erfasst. Findet der Erwerber sie erst in der Due Diligence, nutzt er sie als Argument für Preisabschläge oder zusätzliche Vollzugsbedingungen.
  • Holding zu spät gegründet. Eine Einbringung kurz vor dem Verkauf löst innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist eine anteilige Nachversteuerung aus.
  • Verlustvorträge im Kaufpreis angesetzt. Nach einem Mehrheitserwerb gehen sie in der Regel unter und haben für den Erwerber keinen Wert.
  • Zustimmungserfordernisse übersehen. Vinkulierung, Vorkaufsrechte und Zustimmungen von Investoren müssen vor dem Vollzug erfüllt oder verzichtet sein.

Häufige Fragen

Ist ein Share Deal ein Betriebsübergang?

Nein. Arbeitgeber bleibt die GmbH, die Arbeitsverträge bestehen unverändert fort, und § 613a BGB ist nicht anwendbar. Beteiligungsprogramme werden nach ihren Planbedingungen abgerechnet, übergeleitet oder beendet.

Muss jeder Gesellschafter dem Verkauf zustimmen?

Nicht dem Verkauf fremder Anteile, wohl aber dem Verkauf seiner eigenen. Ohne vertragliche Mitverkaufspflicht kann niemand zum Verkauf verpflichtet werden; Erwerber, die alle Anteile übernehmen wollen, stützen sich deshalb auf eine Drag-Along-Klausel. Sieht die Satzung eine Vinkulierung vor, müssen auch die dort genannten Gesellschafter oder Organe der Abtretung zustimmen.

Wie lange dauert ein Share Deal?

Der gesamte Verkaufsprozess dauert häufig sechs bis zwölf Monate, die Verhandlung des Anteilskaufvertrags davon mehrere Wochen. Zwischen Unterzeichnung und Vollzug entscheidet vor allem, ob Fusionskontrolle, Investitionsprüfung oder Zustimmungen Dritter abzuwarten sind.

Was ist ein Share Deal bei Immobilien?

Der Kauf der Gesellschaft, der ein Grundstück oder Gebäude gehört, statt der Immobilie selbst. Eigentümerin bleibt die Gesellschaft, das Grundbuch wird nicht umgeschrieben. Grunderwerbsteuer fällt nur an, wenn die 90-%-Grenzen erreicht werden; beim direkten Kauf der Immobilie im Asset Deal fällt sie immer an.

Zahlt ein Käufer beim Share Deal weniger als beim Asset Deal?

Nicht zwingend. Fehlende Abschreibungen und übernommene Altrisiken sprechen aus Käufersicht für einen Abschlag, während der Verkäufer erheblich Steuern spart. Wo sich der Preis einpendelt, ist Ergebnis der Verhandlung.

Roemer Capital Perspektive

In unseren Verkaufsmandaten ist der Share Deal der Regelfall, und die Vorbereitung zielt darauf, dass ein Käufer keinen Anlass für einen Strukturwechsel findet. Dazu gehören eine vollständige Liste der Verträge mit Kontrollwechselklauseln, eine bereinigte Gesellschafterliste und ein Datenraum, der innerhalb von 24 Stunden bereitsteht.

Für die Kaufpreisverhandlung bauen wir die Brücke vom Unternehmenswert zum Equity Value mit allen schuldenähnlichen Posten auf. Mit der Steuerberatung des Mandanten klären wir, wie Holding, Sperrfristen und Verlustvorträge zu bewerten sind. Beurkundung, Garantiekatalog und Freistellungen verantwortet die Kanzlei; ihre wirtschaftliche Wirkung verhandeln wir mit.

Zuletzt geprüft am 6. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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Artikel recherchiert und geschrieben von:

Share Deal
Lucas Roemer
Gründer und CEO
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