Taxation of Options

Kurz erklärt

Taxation of Options bezeichnet die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen und virtuellen Anteilen, in Deutschland in der Regel als Arbeitslohn beim Zufluss.

Was bedeutet Taxation of Options?

Taxation of Options (Besteuerung von Mitarbeiteroptionen) ist die steuerliche Behandlung der Vorteile, die Mitarbeitende und Geschäftsführer aus einer Beteiligung an ihrem Arbeitgeber erzielen. Drei Formen sind zu unterscheiden. Optionen sind das Recht, später Anteile zu einem festen Preis zu kaufen. Daneben gibt es Anteile, die unter ihrem Wert erworben werden, und virtuelle Anteile, die nur einen Zahlungsanspruch beim Verkauf des Unternehmens gewähren. In Deutschland sind diese Vorteile in der Regel Arbeitslohn nach § 19 EStG. Besteuert werden sie in dem Zeitpunkt, in dem sie zufließen, also tatsächlich beim Berechtigten ankommen.

Die Besteuerung entscheidet mit darüber, welche Form eines Beteiligungsprogramms (ESOP) ein Unternehmen wählt und wie viel bei den Berechtigten ankommt. Sie betrifft die Mitarbeitenden, die die Einkommensteuer schulden, und die Gesellschaft, die die Lohnsteuer einzubehalten hat und nach § 42d EStG für sie haftet. Erwerber prüfen deshalb in der Due Diligence, ob die Lohnsteuer richtig einbehalten wurde, und sichern sich im Unternehmenskaufvertrag gegen das Haftungsrisiko ab.

Grundsatz: Arbeitslohn im Zeitpunkt des Zuflusses

Vorteile aus einer Mitarbeiterbeteiligung sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie ihren Grund im Arbeitsverhältnis haben. Die Lohnsteuer entsteht nach § 38 Abs. 2 EStG, sobald der Arbeitslohn zufließt. Der Arbeitgeber behält sie als sonstigen Bezug ein, also wie eine Einmalzahlung neben dem laufenden Gehalt, und führt sie ab. Wer Rechtssicherheit über die Behandlung eines Programms will, kann beim Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG einholen, eine verbindliche Auskunft zum Lohnsteuerabzug.

Für die Höhe des Vorteils kommt es auf den gemeinen Wert der Anteile an, also auf den Preis, der bei einem Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Bei nicht börsennotierten Gesellschaften wird er nach § 11 Abs. 2 BewG vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Sonst wird er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten ermittelt. In der Praxis werden häufig die Preise der letzten Finanzierungsrunde herangezogen. Ob und mit welchem Abschlag sie auf Stammanteile ohne Vorzugsrechte übertragbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls.

Besteuerung echter Optionen und direkter Beteiligungen

Optionen: Besteuerung bei Ausübung

Bei nicht handelbaren Optionen, wie sie Wachstumsunternehmen ausgeben, fließt weder mit der Zusage noch mit dem Vesting Arbeitslohn zu. Besteuert wird erst die Ausübung.

Formel: geldwerter Vorteil = gemeiner Wert der erworbenen Anteile bei Ausübung − Ausübungspreis; dieser Betrag ist Arbeitslohn.

Weil die Anteile in diesem Zeitpunkt meist nicht verkäuflich sind, entsteht eine Steuer, ohne dass Geld zufließt. Spätere Wertsteigerungen werden bei der Veräußerung nicht mehr als Arbeitslohn, sondern als Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung besteuert. Als Anschaffungskosten gelten der gezahlte Preis und der bereits versteuerte Vorteil.

Direkter Erwerb von Anteilen

Erwerben Mitarbeitende Anteile unter dem gemeinen Wert, ist die Differenz im Zeitpunkt des Erwerbs Arbeitslohn. Erwerben sie zum vollen Wert, entsteht kein Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof hat Gewinne aus Managementbeteiligungen, die zum Marktpreis erworben wurden, grundsätzlich nicht als Arbeitslohn, sondern als Einkünfte aus der Beteiligung eingeordnet. Das gilt auch dann, wenn Leaver-Klauseln an das Arbeitsverhältnis anknüpfen. Entscheidend ist, ob der Gewinn auf der Beteiligung selbst beruht oder eine Gegenleistung für die Arbeit ist. Anteilsklassen, die erst oberhalb einer Erlösschwelle am Erlös teilnehmen (Hurdle Shares), nutzen diesen Gedanken. Bei Ausgabe sind sie wenig wert und können deshalb zu einem niedrigen Preis erworben werden, der trotzdem ihrem vollen Wert entspricht. Ob die Finanzverwaltung diesen niedrigen Wert anerkennt, ist allerdings die wichtigste Prüffrage.

Für die spätere Veräußerung gilt: Bei einer Beteiligung unter 1 % unterliegt der Gewinn der Abgeltungsteuer, einem festen Satz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Lag die Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre bei mindestens 1 %, greift § 17 EStG mit dem Teileinkünfteverfahren. Dann werden 60 % des Gewinns mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, 40 % bleiben steuerfrei. Eine Haltefrist, nach der Gewinne aus Anteilen steuerfrei wären, gibt es für Anteile, die nach 2008 erworben wurden, nicht.

§ 19a EStG und Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG

§ 19a EStG schiebt die Besteuerung des Vorteils auf, wenn Arbeitnehmern Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers unentgeltlich oder verbilligt übertragen werden. Vermögensbeteiligungen sind echte Beteiligungen, etwa Geschäftsanteile einer GmbH oder Anteile an einer Aktiengesellschaft. Virtuelle Anteile gehören nicht dazu, weil sie nur einen Zahlungsanspruch gewähren. Nach der seit 2024 geltenden Fassung wird der aufgeschobene Betrag als Arbeitslohn besteuert, sobald eines dieser Ereignisse eintritt:

  • die Beteiligung wird verkauft oder verschenkt,
  • seit der Übertragung sind 15 Jahre vergangen,
  • das Arbeitsverhältnis endet.

In den beiden letzten Fällen unterbleibt die Besteuerung, wenn der Arbeitgeber unwiderruflich die Haftung für die Lohnsteuer übernimmt; besteuert wird dann erst beim Verkauf.

Begünstigt sind nach der seit 2024 geltenden Fassung Arbeitgeber mit weniger als 1.000 Beschäftigten und höchstens 100 Mio. Euro Jahresumsatz oder 86 Mio. Euro Bilanzsumme. Es genügt, wenn diese Grenzen im Jahr der Übertragung oder in einem der sechs Vorjahre eingehalten waren. Die Gründung darf höchstens 20 Jahre zurückliegen.

Daneben ist der Vorteil aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG bis 2.000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei (seit 2024, zuvor 1.440 Euro). Voraussetzung ist unter anderem, dass das Angebot allen Arbeitnehmern offensteht, die bei Bekanntgabe seit mindestens einem Jahr ununterbrochen beschäftigt sind. Programme, die nur ausgewählte Schlüsselpersonen erfassen, erfüllen das in der Regel nicht.

Besteuerung virtueller Anteile (VSOP)

Bei virtuellen Anteilen fließt vor der Auszahlung nichts zu, Zusage und Vesting bleiben steuerlich ohne Folgen. Die Zahlung im Exit ist in voller Höhe Arbeitslohn und unterliegt dem persönlichen Steuersatz, auch wenn sie erst nach dem Ausscheiden aus einem früheren Arbeitsverhältnis gezahlt wird. Einen Teil, der als Kapitaleinkünfte besteuert würde, gibt es hier nicht. Eine Ermäßigung kann die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 EStG bringen, die Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit rechnerisch auf fünf Jahre verteilt. Ihr Vorteil ist umso geringer, je höher das übrige Einkommen bereits ist.

Für die Gesellschaft ist die Zahlung Personalaufwand und als Betriebsausgabe abziehbar. Werden echte Optionen dagegen aus einer Kapitalerhöhung bedient, entsteht bei der Gesellschaft in der Regel kein abziehbarer Aufwand; die Kosten tragen die Gesellschafter über die Verwässerung.

Sozialversicherung auf Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile und Auszahlungen aus Beteiligungsprogrammen sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Beiträge fallen allerdings nur bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen an, den Einkommensgrenzen, oberhalb derer keine Beiträge mehr erhoben werden. Für Einmalzahlungen werden sie anteilig auf das Jahr gerechnet. Bei hohen Gehältern fallen deshalb oft nur geringe zusätzliche Beiträge an, bei Mitarbeitenden unterhalb der Grenzen dagegen spürbare Beiträge, auch für den Arbeitgeber. Wie aufgeschobene Vorteile nach § 19a EStG beitragsrechtlich zu behandeln sind, ist gesondert zu prüfen. Für Geschäftsführer hängt die Beitragspflicht von ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status ab.

Rechenbeispiel: Steuer auf virtuelle Anteile und direkte Beteiligung

Eine Mitarbeiterin ist wirtschaftlich mit 1.000 von 200.000 Anteilen beteiligt, also mit 0,5 %. Im Exit entfallen 150 Euro auf jeden Anteil. Angenommen werden ein Grenzsteuersatz, also der Steuersatz auf jeden zusätzlichen Euro, von 42 % und die Abgeltungsteuer von 25 %, jeweils zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer. Das ergibt 42 % × 1,055 = 44,31 % und 25 % × 1,055 = 26,375 %. Kirchensteuer und Sozialversicherung bleiben unberücksichtigt.

  • Virtuelle Anteile mit Basispreis 20 Euro: Auszahlung (150 minus 20) × 1.000 = 130.000 Euro; Steuer 44,31 % × 130.000 Euro = 57.603 Euro; netto 72.397 Euro
  • Direkter Erwerb zu 20 Euro je Anteil bei einem gemeinen Wert von 60 Euro: Vorteil 40 × 1.000 = 40.000 Euro, Steuer beim Erwerb 44,31 % × 40.000 Euro = 17.724 Euro; Mittelbedarf beim Erwerb 20.000 Euro plus 17.724 Euro = 37.724 Euro
  • Veräußerung im Exit: Gewinn 150.000 Euro minus Anschaffungskosten von 20.000 Euro plus 40.000 Euro = 90.000 Euro; Abgeltungsteuer 26,375 % × 90.000 Euro = 23.737,50 Euro
  • Netto beim direkten Erwerb: 150.000 Euro minus 20.000 Euro minus 17.724 Euro minus 23.737,50 Euro = 88.538,50 Euro
  • Gleicher Fall mit Aufschub nach § 19a EStG: dieselben Steuerbeträge, die 17.724 Euro werden aber erst mit der Veräußerung fällig; beim Erwerb sind nur 20.000 Euro aufzubringen

Vor Steuern erhält die Mitarbeiterin in allen Varianten 130.000 Euro. Der direkte Erwerb führt zu einem höheren Nettobetrag, weil ein Teil des Gewinns als Kapitaleinkünfte besteuert wird. Dafür trägt sie Kaufpreis, Steuerrisiko und das Risiko, dass kein Exit stattfindet.

Grenzüberschreitende Fälle: Tätigkeitswechsel und Wegzug

Wechselt ein Mitarbeitender zwischen Zusage und Unverfallbarkeit den Tätigkeitsstaat, teilen die Doppelbesteuerungsabkommen den Vorteil in der Regel zeitanteilig auf die beteiligten Staaten auf. Bei privat gehaltenen Beteiligungen ab 1 % kann ein Wegzug ins Ausland nach § 6 AStG Steuer auf nicht realisierte Wertsteigerungen auslösen. Sind Mitarbeitende zusätzlich in den USA steuerpflichtig, gelten dort eigene Regeln, die stark von der Art der Option abhängen.

Abgrenzung: Taxation of Options, Einkommensteuer, ESOP und Halteprämien

  • Einkommensteuer: die Steuer, in deren Rahmen die Vorteile als Arbeitslohn oder als Gewinn aus der Beteiligung erfasst werden. Die Lohnsteuer ist ihre Erhebungsform beim Arbeitslohn.
  • ESOP: das Programm selbst. Seine Gestaltung bestimmt, welche der hier beschriebenen Regeln greifen.
  • Retention Bonuses: Zahlungen für den Verbleib nach einem Unternehmensverkauf. Sie sind stets Arbeitslohn, ohne Bezug zu einer Beteiligung.

Typische Fehler

  • Anteile unter Wert ohne steuerliche Prüfung. Der verbilligte Erwerb löst Lohnsteuer ohne Liquidität aus, und die Gesellschaft haftet, wenn sie nicht einbehält.
  • Wertansatz ohne Grundlage. Ohne dokumentierte Herleitung des gemeinen Werts bleibt offen, ob der versteuerte Vorteil einer Außenprüfung standhält.
  • Veralteter Freibetrag. Wer mit dem früheren Betrag von 1.440 Euro plant oder die Voraussetzung des offenen Angebots übersieht, rechnet falsch.
  • Sozialversicherung nicht eingeplant. Arbeitgeberanteile auf Auszahlungen erhöhen die Kosten eines Programms, vor allem bei Mitarbeitenden unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen.
  • Auszahlungen außerhalb der Lohnabrechnung. Auch Zahlungen an Ausgeschiedene unterliegen dem Lohnsteuerabzug.

Häufige Fragen

Wann zahlen Mitarbeitende Steuer auf virtuelle Anteile?

Mit der Auszahlung. Vorher fließt nichts zu; der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer von der Zahlung ein, sodass keine Steuer ohne Liquidität entsteht.

Gilt die Fünftelregelung für Auszahlungen aus virtuellen Anteilen?

Sie kann gelten, wenn die Anteile über mehr als zwölf Monate und mindestens zwei Kalenderjahre erdient wurden und die Zahlung in einem Jahr zufließt. Die Ermäßigung wirkt seit 2025 erst über die Einkommensteuererklärung, der Lohnsteuerabzug berücksichtigt sie nicht mehr.

Gibt es einen Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen?

Ja, nach § 3 Nr. 39 EStG bis 2.000 Euro im Kalenderjahr (seit 2024) für echte Vermögensbeteiligungen, wenn das Angebot allen länger als ein Jahr Beschäftigten offensteht. Für virtuelle Anteile gilt er nicht.

Sind Gewinne aus Mitarbeiteranteilen nach einer Haltefrist steuerfrei?

Nein. Eine solche Frist gibt es bei Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht. Je nach Beteiligungshöhe gilt die Abgeltungsteuer oder das Teileinkünfteverfahren nach § 17 EStG.

Gilt § 19a EStG auch für virtuelle Anteile?

Nein. Die Vorschrift erfasst nur echte Vermögensbeteiligungen. Virtuelle Anteile werden ohnehin erst bei Auszahlung besteuert und brauchen keinen Aufschub.

Roemer Capital Perspektive

Steuerliche Fragen entscheidet die Steuerberatung des Unternehmens, nicht Roemer Capital. Unser Beitrag liegt davor: Für Gründer und Team rechnen wir durch, welcher Nettobetrag bei virtuellen Anteilen, bei direkter Beteiligung und bei einem Aufschub nach § 19a EStG in verschiedenen Exit-Szenarien ankommt. Dazu gehört, welche Liquidität zwischendurch gebraucht wird. Diese Rechnung ist die Grundlage, auf der die Steuerberatung die Gestaltung prüft.

Vor einem Unternehmensverkauf stellen wir alle Zusagen, Anteilsübertragungen und Auszahlungen mit ihrer lohnsteuerlichen Behandlung zusammen. Erwerber fragen danach regelmäßig, weil die Gesellschaft für nicht einbehaltene Lohnsteuer haftet.

Zuletzt geprüft am 6. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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Artikel recherchiert und geschrieben von:

Taxation of Options
Lucas Roemer
Gründer und CEO
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