Asset Deal
Der Asset Deal ist ein Unternehmenskauf, bei dem der Käufer einzelne Vermögensgegenstände, Verträge und Rechte erwirbt statt der Anteile an der Gesellschaft.
Was ist ein Asset Deal?
Asset Deal (deutsch: Kauf einzelner Wirtschaftsgüter) bezeichnet einen Unternehmenskauf, bei dem der Erwerber die Vermögensgegenstände, Verträge und Rechte eines Geschäftsbetriebs übernimmt statt der Anteile an der Gesellschaft. Verkäufer ist deshalb nicht der Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst, der das Geschäft rechtlich gehört, etwa die GmbH. Vergleichbar ist das mit der Übernahme eines Restaurants: Küche, Einrichtung, Rezepte und Personal wechseln den Betreiber, die alte Betreibergesellschaft behält alles Übrige, auch ihre Schulden.
Das Gegenteil ist der Share Deal (Anteilskauf), bei dem die Gesellschafter ihre Geschäftsanteile verkaufen. Gewählt wird der Asset Deal vor allem beim Verkauf eines Teilbereichs, bei der Übergabe eines Einzelunternehmens und beim Kauf aus der Insolvenz. Auch Käufer, die unbekannte Risiken der Gesellschaft meiden wollen, ziehen ihn vor. Grundlage ist ein Unternehmenskaufvertrag (Asset Purchase Agreement), dessen Anlagen jeden übergehenden Gegenstand bezeichnen.
Einzelübertragung beim Asset Deal
Beim Asset Deal gilt der Bestimmtheitsgrundsatz des Sachenrechts, also der Regeln über das Eigentum an Sachen und Rechten. Jeder Gegenstand wird nach den für ihn geltenden Regeln einzeln übertragen (Einzelrechtsnachfolge) und muss im Vertrag so genau bezeichnet sein, dass ein Außenstehender ihn zuordnen kann. Bewegliche Sachen werden übereignet, Forderungen abgetreten. Grundstücke gehen durch eine notariell erklärte Einigung (Auflassung) und die Eintragung im Grundbuch über. Marken, Patente und Domains folgen eigenen Regeln, Lizenzen gehen häufig nur mit Zustimmung des Lizenzgebers über. Auffangklauseln wie „alle dem Betrieb dienenden Gegenstände“ ersetzen diese Liste nicht; sie können an der Bestimmtheit scheitern.
Verträge und Zustimmungen
Verträge gehen nicht automatisch über. Eine Vertragsübernahme setzt die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners voraus. Die Zustimmungen der wichtigsten Kunden, Vermieter und Lizenzgeber werden deshalb häufig zur Vollzugsbedingung gemacht (Closing Conditions). Für die übrigen Verträge stellen sich die Parteien untereinander meist so, als sei der Vertrag übergegangen. Der Verkäufer bleibt nach außen Vertragspartei und leitet Leistungen und Zahlungen weiter.
Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, tritt dieser nach § 613a BGB kraft Gesetzes in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Voraussetzung ist, dass eine wirtschaftliche Einheit übergeht und beim Erwerber im Wesentlichen fortbesteht. Werden nur einzelne Gegenstände gekauft, etwa eine Software oder eine Marke ohne das zugehörige Team, liegt in der Regel kein Betriebsübergang vor. Liegt einer vor, kann der Erwerber keine einzelnen Mitarbeitenden auswählen, und eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam.
Die betroffenen Mitarbeitenden sind vor dem Übergang in Textform über Zeitpunkt, Grund und Folgen zu unterrichten. Sie können innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Wer widerspricht, bleibt Arbeitnehmer des Verkäufers.
Haftung des Erwerbers
Der Erwerber übernimmt grundsätzlich nur die Verbindlichkeiten, die der Vertrag nennt. Das Gesetz kennt aber Ausnahmen:
- Firmenfortführung (§ 25 HGB): Firma ist der im Handelsregister eingetragene Name. Wer ein Handelsgeschäft erwirbt und unter der bisherigen Firma fortführt, haftet für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Ein vertraglicher Haftungsausschluss wirkt gegenüber Gläubigern nur, wenn er im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Gläubiger mitgeteilt wird.
- Betriebliche Steuern (§ 75 AO): Wer ein Unternehmen oder einen gesondert geführten Betrieb im Ganzen erwirbt, haftet für Steuern, die auf dem Betrieb beruhen, etwa Umsatz- und Gewerbesteuer, sowie für Steuerabzugsbeträge wie die Lohnsteuer. Erfasst sind nur Steuern aus dem laufenden und dem vorangegangenen Kalenderjahr, die bis ein Jahr nach der Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung ist auf das übernommene Vermögen beschränkt und greift nicht beim Erwerb aus einer Insolvenzmasse.
- Arbeitsverhältnisse (§ 613a BGB): Mit den Arbeitsverhältnissen gehen auch rückständige Ansprüche und Anwartschaften über, etwa aus betrieblicher Altersversorgung. Für Ansprüche, die vor dem Übergang entstanden sind und binnen eines Jahres fällig werden, haftet der Verkäufer daneben weiter.
Vertraglich fangen Freistellungen des Verkäufers, ein Einbehalt auf einem Treuhandkonto und die Prüfung der Steuern in der Due Diligence diese Risiken ab.
Steuern beim Asset Deal
Sicht des Käufers
Der Käufer verteilt den Kaufpreis als Anschaffungskosten auf die erworbenen Wirtschaftsgüter. Stille Reserven, also die Differenz zwischen Buchwert und tatsächlichem Wert, werden dadurch aufgedeckt. Der Käufer kann sie abschreiben, also als gewinnmindernden Aufwand über die Nutzungsdauer verteilen. Der Teil des Kaufpreises, der über den Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter hinausgeht, ist der Geschäfts- oder Firmenwert. Er wird steuerlich über 15 Jahre abgeschrieben (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Kaufpreisaufteilung im Vertrag wirkt damit unmittelbar steuerlich, das Finanzamt prüft sie auf Plausibilität. Beim Anteilskauf entfällt dieser Effekt, weil eine Beteiligung nicht planmäßig abgeschrieben wird.
Sicht des Verkäufers
Verkauft eine GmbH ihren Geschäftsbetrieb, versteuert sie den Veräußerungsgewinn voll mit Körperschaftsteuer (15 %, Stand 2026), Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer, je nach Hebesatz der Gemeinde zusammen rund 30 %. Erst eine Ausschüttung bringt den Erlös zu den Gesellschaftern und löst eine zweite Besteuerung aus, bei Privatpersonen grundsätzlich die Abgeltungsteuer. Bei einer Holding-GmbH sind Dividenden nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres mit mindestens 10 % beteiligt ist (für die Gewerbesteuer 15 %). Die Belastung liegt dann bei rund 1,5 %. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gelten die Regeln zur Betriebsveräußerung nach § 16 EStG.
Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer
Die Übertragung eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebs im Ganzen unterliegt nicht der Umsatzsteuer (Geschäftsveräußerung im Ganzen, § 1 Abs. 1a UStG). Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist besonders beim Verkauf eines Teilbereichs zu prüfen; fehlen sie, fällt auf den Kaufpreis Umsatzsteuer an. Auf mitverkaufte Grundstücke fällt Grunderwerbsteuer an, deren Satz sich nach dem Bundesland richtet.
Form, Kaufpreis und Vollzug
Ein Asset Deal ist grundsätzlich formfrei wirksam, in der Praxis wird er schriftlich geschlossen. Notariell zu beurkunden ist er, wenn Grundstücke (§ 311b Abs. 1 BGB) oder Geschäftsanteile an Tochtergesellschaften (§ 15 Abs. 4 GmbHG) mitverkauft werden. Verkauft eine Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen, wird wegen § 311b Abs. 3 BGB häufig vorsorglich beurkundet. Im Innenverhältnis braucht die Geschäftsführung für die Veräußerung des wesentlichen Geschäftsbetriebs regelmäßig die Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
Die Kaufpreisrechnung ist einfacher als beim Anteilskauf. Bankguthaben und Finanzschulden bleiben meist beim Verkäufer, der Preis entspricht deshalb weitgehend dem Wert des übernommenen Geschäfts, dem Enterprise Value. Die im Share Deal übliche Korrektur um Schulden und Barmittel (Cash-free/Debt-free) beschränkt sich auf mitübernommene Posten wie Vorräte, Forderungen, Kundenanzahlungen oder Versorgungsanwartschaften.
Weil Zustimmungen, Unterrichtung der Mitarbeitenden und Umschreibung von Registerrechten parallel laufen, braucht der Vollzug häufig mehr Vorlauf als ein Anteilskauf. Zum vereinbarten Stichtag gehen Besitz, Nutzen und Lasten, also Erträge und Risiken, auf den Käufer über.
Rechenbeispiel: Asset Deal und Share Deal im Steuervergleich
Eine Software-GmbH, die vollständig einer Holding-GmbH gehört, verkauft ihren gesamten Geschäftsbetrieb für 6 Mio. Euro. Für beide Seiten wird vereinfacht eine Ertragsteuerbelastung von 30 % (Stand 2026) angenommen. Die Kaufpreisaufteilung:
- Sachanlagen: 300.000 Euro bei einem steuerlichen Buchwert von 300.000 Euro
- Selbst entwickelte Software: 1.500.000 Euro bei einem steuerlichen Buchwert von 0 Euro, weil selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter steuerlich nicht aktiviert werden
- Firmenwert als Rest: 6.000.000 minus 300.000 minus 1.500.000 = 4.200.000 Euro
Verkäuferseite:
- Veräußerungsgewinn der GmbH: 6.000.000 minus 300.000 Buchwert = 5.700.000 Euro
- Steuer der GmbH: 30 % von 5.700.000 = 1.710.000 Euro
- In der GmbH verbleiben: 6.000.000 minus 1.710.000 = 4.290.000 Euro
- Steuer bei Ausschüttung an die Holding: 5 % von 4.290.000 = 214.500 Euro steuerpflichtig, darauf 30 % = 64.350 Euro
- Bei der Holding kommen an: 4.290.000 minus 64.350 = 4.225.650 Euro
Käuferseite:
- Abschreibung der Software bei einer angenommenen Nutzungsdauer von fünf Jahren: 1.500.000 / 5 = 300.000 Euro jährlich
- Abschreibung des Firmenwerts über 15 Jahre: 4.200.000 / 15 = 280.000 Euro jährlich
- Steuerersparnis über 15 Jahre insgesamt: 30 % von 5.700.000 = 1.710.000 Euro
Die Steuer auf die aufgedeckten stillen Reserven fällt beim Verkäufer sofort an, der Käufer gewinnt denselben Betrag erst über bis zu 15 Jahre zurück. Weil die Körperschaftsteuer ab 2028 schrittweise auf 10 % im Jahr 2032 sinkt, fällt seine Ersparnis geringer aus.
Zum Vergleich der Share Deal: Hätte die Holding sämtliche Anteile an der schuldenfreien GmbH für 6 Mio. Euro verkauft, wäre ein Gewinn von 5.975.000 Euro entstanden (Anschaffungskosten 25.000 Euro). Davon wären nur 5 % mit 30 % belastet worden, also 89.625 Euro. Bei der Holding wären 5.910.375 Euro angekommen, rund 1,68 Mio. Euro mehr. Diese Differenz erklärt, warum Verkäufer einen Asset Deal meist nur gegen einen höheren Kaufpreis akzeptieren.
Abgrenzung: Asset Deal, Share Deal und Spin-off
- Share Deal: Der Unterschied liegt im Kaufgegenstand. Gekauft werden die Geschäftsanteile, die Gesellschaft bleibt mit allen Verträgen, Arbeitsverhältnissen und Risiken bestehen, und die Abtretung von GmbH-Anteilen ist stets notariell zu beurkunden.
- Spin-off und Ausgliederung: Herauslösung eines Bereichs in eine eigene Gesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz; die bezeichneten Gegenstände gehen als Paket über, oft gefolgt von einem Anteilsverkauf.
Typische Fehler
- Unvollständige Anlagen. Nicht aufgeführte Gegenstände gehen nicht über. Bei Technologieunternehmen fehlen häufig Domains, Softwarelizenzen, Zugänge zu Cloud-Diensten und Rechte an Code, den freie Mitarbeiter geschrieben haben.
- Fehlerhafte Unterrichtung nach § 613a BGB. Unvollständige oder unrichtige Unterrichtungsschreiben setzen die Widerspruchsfrist nicht in Gang. Mitarbeitende können dann noch lange nach dem Übergang widersprechen und zum Verkäufer zurückkehren.
- Kaufpreisaufteilung offen gelassen. Ohne vertragliche Aufteilung fehlt die Grundlage für Abschreibungen und Gewinnermittlung.
- Rest-GmbH nicht mitgedacht. Wird die verkaufende Gesellschaft nach dem Verkauf liquidiert, fehlt für Garantieansprüche ein zahlungsfähiger Schuldner, sofern keine Sicherheiten vereinbart sind.
Häufige Fragen
Was ist besser, Asset Deal oder Share Deal?
Das hängt von der Seite ab. Käufer bevorzugen häufig den Asset Deal, weil sie Gegenstände und Verbindlichkeiten auswählen und den Kaufpreis abschreiben können. Verkäufer, die ihre Anteile über eine Holding halten, stehen mit dem Share Deal steuerlich meist besser. Den Ausschlag geben Haftungsrisiken, Steuerfolgen und der Aufwand der Einzelübertragung, oft ausgeglichen über den Preis.
Braucht ein Asset Deal einen Notar?
Nicht in jedem Fall. Nötig ist die Beurkundung, wenn Grundstücke oder GmbH-Anteile mitverkauft werden; beim Verkauf des gesamten Vermögens wird sie vorsorglich gewählt. Sonst genügt ein schriftlicher Vertrag.
Was ist ein Asset Deal bei Immobilien?
Der direkte Kauf eines Grundstücks oder Gebäudes. Der Vertrag wird notariell beurkundet, der Käufer wird mit der Umschreibung im Grundbuch Eigentümer, und auf den Kaufpreis fällt Grunderwerbsteuer an. Beim Share Deal kauft der Investor stattdessen die Gesellschaft, der die Immobilie gehört; Grunderwerbsteuer fällt dann erst an, wenn mindestens 90 % der Anteile übergehen.
Eignet sich ein Asset Deal für den Kauf aus der Insolvenz?
Ja, er ist dort die übliche Form (übertragende Sanierung). Der Insolvenzverwalter verkauft das fortführungsfähige Geschäft, die Verbindlichkeiten bleiben in der Masse. Die Haftung nach § 75 AO greift nicht, nach herrschender Auffassung auch nicht die nach § 25 HGB. Die Arbeitsverhältnisse gehen dagegen auch hier nach § 613a BGB über; für Ansprüche aus der Zeit vor der Eröffnung des Verfahrens haftet der Erwerber nach der Rechtsprechung aber nur eingeschränkt.
Roemer Capital Perspektive
Ob ein Verkauf als Asset Deal oder als Share Deal umgesetzt wird, klären wir mit unseren Mandanten vor der ersten Käuferansprache. Gemeinsam mit der Steuerberatung des Mandanten rechnen wir beide Varianten auf den Nettoerlös der Gesellschafter durch, damit der Abstand als Zahl feststeht, bevor ein Käufer eine Struktur vorschlägt.
Kommt ein Asset Deal in Betracht, etwa beim Verkauf eines Teilbereichs, bereiten wir das Verzeichnis der übergehenden Verträge, Rechte und Mitarbeitenden früh vor. Mit der Kanzlei klären wir, welche Zustimmungen vor dem Vollzug vorliegen müssen; die rechtliche Umsetzung liegt bei ihr, die Kaufpreisaufteilung verhandeln wir mit.
Zuletzt geprüft am 6. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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