Kapitalerhöhung
Die Kapitalerhöhung vergrößert das Stammkapital einer GmbH: Neue Geschäftsanteile entstehen gegen Einlage. So steigen Investoren in Finanzierungsrunden ein.
Was ist eine Kapitalerhöhung?
Kapitalerhöhung (englisch Capital Increase) bezeichnet die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH oder des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft durch Änderung der Satzung (des Gesellschaftsvertrags). Das Stammkapital ist der im Handelsregister eingetragene Betrag, den die Gesellschafter als Grundausstattung der Gesellschaft aufzubringen haben. Bei der GmbH entstehen durch die Erhöhung in der Regel neue Geschäftsanteile. Wer sie übernimmt, leistet dafür eine Einlage in Geld oder in Sachwerten. Die Einlage fließt der Gesellschaft zu, nicht den bisherigen Gesellschaftern.
Die Kapitalerhöhung ist der rechtliche Kern jeder Eigenkapitalfinanzierung. In einer Finanzierungsrunde regelt der Beteiligungsvertrag die wirtschaftlichen Bedingungen, die Gesellschafterversammlung beschließt die Erhöhung, die Investoren übernehmen die neuen Anteile, und mit der Eintragung im Handelsregister wird die Erhöhung wirksam. Rechtsgrundlage sind die §§ 55 ff. GmbHG, für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln die §§ 57c ff. GmbHG und für die Aktiengesellschaft die §§ 182 ff. AktG.
Nach der Herkunft der Mittel gibt es zwei Grundformen. Bei der effektiven oder ordentlichen Kapitalerhöhung gegen Einlagen fließt der Gesellschaft neues Kapital zu. Die nominelle Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bucht dagegen nur vorhandene Rücklagen in Stamm- oder Grundkapital um.
Ablauf einer Kapitalerhöhung bei GmbH und AG
Bei der GmbH verläuft eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen in fünf Schritten:
- Erhöhungsbeschluss: Als Satzungsänderung braucht er eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und die notarielle Beurkundung (§ 53 GmbHG). Die Satzung kann strengere Anforderungen vorsehen. Der Beschluss legt den Erhöhungsbetrag, die Nennbeträge der neuen Anteile und die zur Übernahme zugelassenen Personen fest.
- Übernahmeerklärung: Jeder Übernehmer erklärt, welche neuen Geschäftsanteile er übernimmt. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung (§ 55 Abs. 1 GmbHG).
- Einzahlung: Vor der Anmeldung muss auf jeden neuen Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt sein. Investoren zahlen den Nennbetrag üblicherweise vollständig ein.
- Anmeldung: Sämtliche Geschäftsführer melden die Erhöhung in öffentlich beglaubigter Form zum Handelsregister an. Sie versichern, dass die Einlagen bewirkt sind und sich endgültig in ihrer freien Verfügung befinden (§ 57 GmbHG). Beizufügen ist unter anderem eine Liste der Übernehmer.
- Eintragung: Mit der Eintragung wird die Kapitalerhöhung wirksam, erst dann bestehen die neuen Geschäftsanteile. Der Notar reicht anschließend die aktualisierte Gesellschafterliste ein.
In der Praxis werden Beteiligungsvertrag, Gesellschaftervereinbarung, Erhöhungsbeschluss und Übernahmeerklärungen häufig in einem Notartermin beurkundet. Die Einzahlung folgt, sobald die vereinbarten Vollzugsbedingungen erfüllt sind.
Bei der Aktiengesellschaft beschließt die Hauptversammlung, in der Regel mit einer Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals (§ 182 AktG). Die neuen Aktien werden durch Zeichnungsschein übernommen, und jeder Aktionär hat ein gesetzliches Bezugsrecht (§ 186 AktG). Wirksam wird die Erhöhung mit der Eintragung ihrer Durchführung.
Nennbetrag, Aufgeld und Kapitalrücklage
Neue Geschäftsanteile müssen auf volle Euro lauten; üblich ist ein Nennbetrag von 1 Euro je Anteil. Der Preis, den ein Investor zahlt, liegt in einer Finanzierungsrunde weit darüber. Nur der Nennbetrag wird gezeichnetes Kapital, so heißt das Stammkapital in der Bilanz. Der übersteigende Betrag fließt in die Kapitalrücklage. Das geschieht entweder als im Erhöhungsbeschluss festgesetztes Aufgeld (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Oder es ist eine schuldrechtliche Zuzahlung, die nur im Beteiligungsvertrag vereinbart wird (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB).
Venture-Capital-Investoren leisten den Aufpreis häufig als schuldrechtliche Zuzahlung, weil sie sich flexibel gestalten lässt, etwa in Tranchen oder abhängig von Meilensteinen. Für die Gesellschaft ist beides Eigenkapital. Das Stammkapital unterliegt der Kapitalbindung, darf also nicht an die Gesellschafter zurückfließen; die Kapitalrücklage lässt sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen wieder auflösen.
Barkapitalerhöhung und Sachkapitalerhöhung
Bei der Barkapitalerhöhung (Kapitalerhöhung gegen Bareinlage oder Bareinzahlung) wird die Einlage in Geld geleistet. Sie muss nach dem Beschluss zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführung eingehen. Die Verwendung für den Geschäftsbetrieb vor der Eintragung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich unschädlich. Fließt der Betrag dagegen an den Einleger zurück, etwa als Darlehen, befreit die Zahlung nur unter den engen Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG. Zahlungen vor dem Erhöhungsbeschluss erfüllen die Einlagepflicht ebenfalls nur ausnahmsweise.
Bei der Sachkapitalerhöhung wird statt Geld ein Vermögensgegenstand eingebracht, etwa ein Unternehmen, Rechte an Software oder eine Forderung. Gegenstand und Nennbetrag sind im Beschluss festzusetzen (§ 56 GmbHG). Das Registergericht prüft, ob der Wert den Nennbetrag erreicht, und kann dafür Nachweise verlangen. Bleibt der Wert dahinter zurück, muss der Übernehmer die Differenz in Geld leisten. Wandelt ein Gesellschafter ein Darlehen in Eigenkapital um, ist die Forderung mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen, der in der Krise unter dem Nennwert liegen kann. Bei Wandeldarlehen wird deshalb häufig nur der Nennbetrag bar eingezahlt und die Darlehensforderung als Zuzahlung in die Kapitalrücklage eingebracht.
Nominelle Kapitalerhöhung, genehmigtes und bedingtes Kapital
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Hier fließt kein neues Kapital zu. Die Gesellschaft wandelt Kapital- oder Gewinnrücklagen in Stammkapital um, die neuen Anteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zu. Grundlage ist eine geprüfte Bilanz, deren Stichtag bei der Anmeldung höchstens acht Monate zurückliegt. Genutzt wird dieser Weg etwa, um das Stammkapital vor einer Runde zu erhöhen oder Nennbeträge zu vereinheitlichen.
Genehmigtes Kapital
Nach § 55a GmbHG kann die Satzung die Geschäftsführer für höchstens fünf Jahre ermächtigen, das Stammkapital durch Ausgabe neuer Anteile gegen Einlagen zu erhöhen. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des bei der Ermächtigung vorhandenen Stammkapitals nicht übersteigen. Ein erneuter Gesellschafterbeschluss ist für die Ausnutzung nicht nötig, Übernahmeerklärung, Anmeldung und Eintragung aber schon. Das genehmigte Kapital dient etwa einer zweiten Abschlussrunde, Tranchen oder Ausgleichsanteilen aus einem Verwässerungsschutz.
Bedingte Kapitalerhöhung bei der AG
Nur das Aktienrecht kennt die bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192 ff. AktG). Sie dient vor allem Wandelanleihen und Aktienoptionen für Mitarbeitende und Vorstand. Das Grundkapital erhöht sich erst, soweit die Berechtigten ihre Rechte ausüben und die neuen Aktien ausgegeben werden. Im GmbH-Recht gibt es diese Form nicht.
Bezugsrecht und Verwässerung
Das GmbHG regelt kein ausdrückliches Bezugsrecht. Nach herrschender Auffassung steht den Gesellschaftern aber ein Recht zu, sich an einer Kapitalerhöhung entsprechend ihrer Beteiligung zu beteiligen; ein Ausschluss muss sachlich gerechtfertigt sein. In Finanzierungsrunden verzichten die Altgesellschafter deshalb regelmäßig ausdrücklich in der Urkunde. Die Gesellschaftervereinbarung sichert daneben oft ein vertragliches Bezugsrecht für künftige Runden (Pre-emptive Rights).
Wer sich nicht beteiligt, wird verwässert: Seine Quote sinkt, der Wert seiner Anteile bleibt bei einer Erhöhung zu einem angemessenen Preis aber erhalten (Dilution). Neben der Quote kann die Verwässerung Schwellen berühren, an die Rechte oder steuerliche Folgen geknüpft sind. Beispiele sind die Sperrminorität von mehr als einem Viertel, mit der Satzungsänderungen verhindert werden können, und die Stimmenmehrheit, von der eine Betriebsaufspaltung abhängt.
Steuerlich wichtig ist auch der Verlustvortrag der Gesellschaft. Erwirbt eine Person oder eine Erwerbergruppe innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile, können bisher nicht genutzte Verluste nach § 8c KStG untergehen (Ertragsteuer). Kapitalerhöhungen zählen mit, soweit sie die Beteiligungsquoten verschieben. Ob eine Ausnahme greift, prüft die Steuerberatung vor der Runde.
Rechenbeispiel: Kapitalerhöhung in einer Series A
Eine GmbH hat ein Stammkapital von 30.000 Euro, eingeteilt in 30.000 Geschäftsanteile zu je 1 Euro. Eine Gründerin hält 18.000 Anteile. In einer Series A investiert ein Fonds 6 Mio. Euro bei einer Pre-Money-Bewertung von 24 Mio. Euro. Ein Mitarbeiterpool ist nicht zu berücksichtigen.
- Preis je Anteil: 24.000.000 / 30.000 = 800 Euro
- Neue Anteile: 6.000.000 / 800 = 7.500 Geschäftsanteile zu je 1 Euro
- Stammkapital nach der Erhöhung: 30.000 plus 7.500 = 37.500 Euro
- Quote des Fonds: 7.500 / 37.500 = 20 %; Gegenprobe über die Bewertung: 6 / (24 plus 6) = 20 %
- Einlage auf den Nennbetrag: 7.500 Euro; gesetzliches Minimum vor der Anmeldung: 7.500 / 4 = 1.875 Euro
- Zuzahlung in die Kapitalrücklage: 6.000.000 minus 7.500 = 5.992.500 Euro, also 799 Euro je Anteil
- Quote der Gründerin: vorher 18.000 / 30.000 = 60 %, nachher 18.000 / 37.500 = 48 %
- Höchstbetrag eines danach geschaffenen genehmigten Kapitals: 37.500 / 2 = 18.750 Euro Nennbetrag
Die Gesellschaft bucht 7.500 Euro als gezeichnetes Kapital und 5.992.500 Euro als Kapitalrücklage, zusammen die 6 Mio. Euro Zufluss auf dem Bankkonto. Die Gründerin verliert mit der Runde ihre Stimmenmehrheit, behält aber die Sperrminorität.
Abgrenzung: Kapitalerhöhung, Secondary Sale und Wandeldarlehen
- Secondary Sale: Verkauf bestehender Anteile durch einen Gesellschafter. Der Kaufpreis fließt an den Verkäufer, das Stammkapital bleibt unverändert.
- Wandeldarlehen: Das Kapital fließt zunächst als Darlehen, die Anteile entstehen erst bei der Wandlung, die ihrerseits durch eine Kapitalerhöhung umgesetzt wird.
- Zuzahlung ohne Kapitalerhöhung: Gesellschafter leisten Eigenkapital in die Kapitalrücklage, ohne neue Anteile zu erhalten, etwa als spätere Tranche einer Runde.
- Kapitalherabsetzung: das Gegenstück nach § 58 GmbHG. In Sanierungen wird sie mit einer Kapitalerhöhung kombiniert (Kapitalschnitt).
Typische Fehler
- Formmangel bei der Übernahme. Eine nur schriftliche Übernahmeerklärung genügt nicht; ohne Beurkundung oder Beglaubigung trägt das Registergericht nicht ein.
- Einzahlung vor dem Beschluss. Vorab überwiesene Beträge gelten nur ausnahmsweise als Einlage und müssen im ungünstigen Fall erneut geleistet werden.
- Rückfluss der Einlage. Wird die Einlage kurz nach der Zahlung als Darlehen an den Investor zurückgeleitet, droht die Einlagepflicht fortzubestehen.
- Fehlende Verzichte. Fehlt der Bezugsrechtsverzicht eines Altgesellschafters und ist der Ausschluss nicht sachlich gerechtfertigt, kann er den Beschluss anfechten.
- Eintragungsdauer nicht eingeplant. Bis zur Eintragung bestehen die neuen Anteile nicht; Folgeschritte wie Tranchen oder Anteilsübertragungen verschieben sich entsprechend.
- Quoten nicht voll verwässert gerechnet. Mitarbeiterpool und Wandeldarlehen verändern die Quoten, die im Term Sheet vereinbart wurden.
Häufige Fragen
Wann ist eine Kapitalerhöhung wirksam?
Mit der Eintragung im Handelsregister. Beschluss und Übernahme begründen vorher die Pflicht zur Einlage; die neuen Geschäftsanteile entstehen erst mit der Eintragung.
Geht eine Kapitalerhöhung bei der GmbH ohne Notar?
Nein. Der Beschluss muss beurkundet werden, die Übernahmeerklärung beurkundet oder beglaubigt, und die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt in öffentlich beglaubigter Form.
Darf die Gesellschaft das Geld vor der Eintragung verwenden?
Grundsätzlich ja, wenn es nach dem Beschluss zur freien Verfügung der Geschäftsführung eingezahlt wurde und für den Geschäftsbetrieb verwendet wird. Schädlich ist ein Rückfluss an den Einleger.
Muss jeder Gesellschafter zustimmen?
Nein, drei Viertel der abgegebenen Stimmen genügen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Zur Übernahme neuer Anteile kann aber niemand gezwungen werden, und die Gesellschaftervereinbarung sieht häufig Zustimmungsrechte der Investoren vor.
Wie lange dauert die Eintragung?
Das hängt vom Registergericht ab. Zwischen Anmeldung und Eintragung liegen häufig einige Tage bis mehrere Wochen.
Roemer Capital Perspektive
Bevor eine Runde zum Notar geht, gleichen wir die Zahlen des Term Sheets mit dem voll verwässerten Cap Table ab: Preis je Anteil, Zahl der neuen Anteile, Nennbetrag und Zuzahlung. Weichen Quote im Term Sheet und Quote nach der Kapitalerhöhung voneinander ab, klären wir das mit allen Beteiligten vor dem Beurkundungstermin.
Den Zeitplan von Beurkundung, Einzahlung, Anmeldung und Eintragung stimmen wir mit der Kanzlei des Unternehmens ab und übernehmen ihn in die Liquiditätsplanung. Die Umsetzung der Kapitalerhöhung ist Sache der Kanzlei; unser Beitrag ist, dass die wirtschaftlichen Zahlen stimmen und der Zufluss rechtzeitig kommt.
Zuletzt geprüft am 7. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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