Wandeldarlehen

Kurz erklärt

Ein Wandeldarlehen ist ein Darlehen an eine Gesellschaft, das bei einem vereinbarten Ereignis nicht zurückgezahlt, sondern in Geschäftsanteile gewandelt wird.

Was ist ein Wandeldarlehen?

Wandeldarlehen (englisch Convertible Loan) bezeichnet ein Darlehen an eine Kapitalgesellschaft, das bei Eintritt eines vertraglich festgelegten Ereignisses nicht zurückgezahlt, sondern in Geschäftsanteile der Gesellschaft umgewandelt wird. Der Vertrag heißt Wandeldarlehensvertrag (Convertible Loan Agreement, CLA); im US-Markt entspricht ihm die Convertible Note. Für den Darlehensbetrag und meist auch die Zinsen erhält der Darlehensgeber neue Anteile zu einem Preis, den der Vertrag festlegt oder aus der nächsten Finanzierungsrunde ableitet. Wirtschaftlich ist es ein Kredit mit eingebautem Umtauschrecht.

Deutsche Startups und Wachstumsunternehmen nehmen mit dem Wandeldarlehen Kapital auf, ohne sich schon auf eine Bewertung, also einen Preis für die Anteile, festzulegen. Es dient in der Frühphase, als Zwischenrunde (Bridge Round) zwischen zwei Eigenkapitalrunden und bei Nachfinanzierungen durch bestehende Gesellschafter. Beteiligt sind neben Gesellschaft und Darlehensgebern die bisherigen Gesellschafter, die der Kapitalerhöhung bei der Wandlung zustimmen müssen.

Funktionsweise und Wandlungsereignisse

Bis zur Wandlung ist das Wandeldarlehen ein Darlehen im Sinne des § 488 BGB. Der Darlehensgeber ist Gläubiger, nicht Gesellschafter: Er hat weder Stimmrecht noch Gewinnanspruch, sondern nur die vertraglichen Rechte.

Was aus dem Darlehen wird, bestimmen die Wandlungsereignisse (Conversion Trigger):

  • Qualifizierte Finanzierungsrunde: eine Eigenkapitalrunde, die die vereinbarten Mindestbedingungen erfüllt, vor allem ein Mindestvolumen an neuem Kapital (Qualified Financing Round). Sie ist der Regelfall.
  • Laufzeitende: Kommt bis zum Fälligkeitstag (Maturity Date) keine solche Runde zustande, greift die vereinbarte Rückfallregel: Rückzahlung, Wandlung oder Verlängerung.
  • Unternehmensverkauf: Wird die Mehrheit der Anteile vor der Wandlung verkauft (Kontrollwechsel), hat der Darlehensgeber meist die Wahl zwischen Rückzahlung mit einem Aufschlag und Wandlung unmittelbar vor dem Vollzug.

Der Vertrag legt auch fest, ob der Darlehensgeber wandeln darf (Wandlungsrecht) oder wandeln muss (Wandlungspflicht). Für die qualifizierte Runde ist die Pflicht verbreitet.

Wandlungspreis: Zins, Abschlag und Bewertungsobergrenze

Drei Größen vergüten das Risiko des frühen Einstiegs, eine vierte setzt den Zeitrahmen:

  • Zins: verbreitet im mittleren einstelligen Prozentbereich. Weil er mitgewandelt wird, erhöht er die Zahl der Wandlungsanteile, statt Liquidität abzuziehen.
  • Wandlungsabschlag (Discount): ein Nachlass auf den Preis je Anteil, den die Investoren der Runde zahlen, häufig zwischen 10 und 25 %, oft 20 %.
  • Bewertungsobergrenze (Valuation Cap): die höchste Bewertung, zu der gewandelt wird. Sie sichert dem Darlehensgeber einen Mindestanteil, wenn die Runde hoch bewertet wird.
  • Laufzeit: in der Praxis oft 12 bis 24 Monate.

Abschlag und Obergrenze gelten nicht nebeneinander: Gewandelt wird zum niedrigeren der beiden Preise. Der Obergrenzenpreis ist die Bewertungsobergrenze geteilt durch die vertraglich festgelegte Zahl der Anteile vor der Runde.

Formel: Wandlungsanteile = (Darlehensbetrag + aufgelaufene Zinsen) / Wandlungspreis; Wandlungspreis = niedrigerer Wert aus Rundenpreis × (1 − Abschlag) und Bewertungsobergrenze / Anteile vor der Runde

Umsetzung der Wandlung bei der GmbH

Neue Geschäftsanteile entstehen bei der GmbH nur durch eine Kapitalerhöhung. Die Gesellschafterversammlung beschließt sie mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in notarieller Form (§ 53 GmbHG). Der Darlehensgeber erklärt in notariell aufgenommener oder beglaubigter Form, die neuen Anteile zu übernehmen (Übernahmeerklärung, § 55 Abs. 1 GmbHG). Wirksam wird die Erhöhung mit der Eintragung im Handelsregister.

Für die Einlage gibt es zwei Wege. Entweder bringt der Darlehensgeber seine Forderung als Sacheinlage ein, also als Vermögenswert statt Geld. Sie muss dann mindestens den Nennbetrag der neuen Anteile wert sein (meist 1 Euro je Anteil), was das Registergericht prüfen kann; in einer angespannten Lage ist das nicht sicher. Verbreitet ist deshalb der zweite Weg: Der Darlehensgeber zahlt den Nennbetrag bar ein und bringt die Forderung als Zuzahlung in die Kapitalrücklage ein, das Eigenkapital oberhalb des Stammkapitals.

Weil die Wandlung von den Gesellschaftern abhängt, verpflichten sich diese im Vertrag, der Kapitalerhöhung zuzustimmen und auf ihr Bezugsrecht zu verzichten. Das Bezugsrecht ist das Recht, neue Anteile im Verhältnis zur bisherigen Beteiligung zu übernehmen. Sieht der Vertrag die Abtretung bestehender Geschäftsanteile vor, ist er nach § 15 Abs. 4 GmbHG notariell zu beurkunden.

Nachrang, Rangrücktritt und Überschuldung

Bis zur Wandlung ist das Darlehen eine Verbindlichkeit, die bei der Prüfung der Insolvenzantragspflicht zählt. Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Das gilt nicht, wenn die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist.

Ist der Darlehensgeber bereits Gesellschafter, ist sein Darlehen im Insolvenzverfahren kraft Gesetzes nachrangig und wird erst nach den gewöhnlichen Gläubigern bedient (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Eine Ausnahme gilt unter anderem für Gesellschafter ohne Geschäftsführeramt, die höchstens 10 % des Stammkapitals halten (§ 39 Abs. 5 InsO). Für die Überschuldungsprüfung genügt dieser gesetzliche Nachrang nicht, und Darlehensgeber ohne Gesellschafterstellung erfasst er gar nicht.

Diese Lücke schließt der qualifizierte Rangrücktritt: Der Darlehensgeber tritt vertraglich noch hinter die Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO zurück (§ 39 Abs. 2 InsO). Solche Darlehen bleiben im Überschuldungsstatus, der Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden, unberücksichtigt (§ 19 Abs. 2 Satz 2 InsO, für Nichtgesellschafter nach verbreiteter Auffassung entsprechend). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Rücktritt schon vor einer Insolvenz gelten: Solange und soweit die Zahlung Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung herbeiführen würde, darf nicht gezahlt werden. Auch aufsichtsrechtlich zählt der Rangrücktritt: Nimmt eine Gesellschaft ohne ihn rückzahlbare Darlehen vieler Privatpersonen an, kann ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach dem Kreditwesengesetz vorliegen.

Steuerliche Behandlung des Wandeldarlehens

Steuerlich gilt das Wandeldarlehen bis zur Wandlung als gewöhnliches Darlehen. Bei der Gesellschaft sind die Zinsen Betriebsausgaben; für die Gewerbesteuer wird ein Viertel davon hinzugerechnet, soweit alle Hinzurechnungen zusammen 200.000 Euro übersteigen (§ 8 Nr. 1 GewStG). Beim privaten Darlehensgeber sind die Zinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen mit grundsätzlich 25 % Abgeltungsteuer. Hält er mindestens 10 % der Anteile, gilt sein persönlicher Steuersatz (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG). Mitgewandelte Zinsen gelten in der Regel mit der Wandlung als zugeflossen.

Auch der Wortlaut des Rangrücktritts hat steuerliche Folgen. Darf das Darlehen nur aus künftigen Gewinnen oder einem Liquidationsüberschuss bedient werden, kann die Verbindlichkeit in der Steuerbilanz entfallen (§ 5 Abs. 2a EStG). Dann entsteht ein steuerpflichtiger Ertrag. Üblich ist deshalb der Zusatz, dass auch aus sonstigem freien Vermögen gezahlt werden darf. Ist die Forderung bei der Wandlung nicht mehr voll werthaltig, kann bei der Gesellschaft in Höhe des nicht werthaltigen Teils ebenfalls ein steuerpflichtiger Ertrag entstehen.

Wandeldarlehen in Finanzierungsrunde und Due Diligence

Investoren der nächsten Runde erwarten, dass alle ausstehenden Wandeldarlehen mit der Runde wandeln. Sie rechnen die Wandlungsanteile in den Cap Table ein, die Übersicht aller Gesellschafter und ihrer Anteile, meist in die Anteilszahl vor der Runde. Die Verwässerung aus Abschlag und Obergrenze tragen dann die bisherigen Gesellschafter. Ob sich die Liquidationspräferenz der Wandlungsanteile, ihr Vorrang bei der Verteilung eines Verkaufserlöses, am Wandlungsbetrag oder am Rundenpreis bemisst, wird mit der Runde verhandelt.

In einer Down Round, also zu einem niedrigeren Preis je Anteil als in der Vorrunde, setzt der Abschlag auf diesem Preis an. Ohne Bewertungsuntergrenze entstehen dann mehr Wandlungsanteile. Die Due Diligence prüft für jeden Vertrag Rangrücktritt, Form, Gesellschafterzustimmungen, Wandlungsparameter und Kündigungsrechte.

Rechenbeispiel: Wandlungsanteile eines Wandeldarlehens berechnen

Eine GmbH hat 90.000 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je 1 Euro und 10.000 virtuelle Anteile aus dem Mitarbeiterprogramm, zusammen 100.000 Anteile auf voll verwässerter Basis. Business Angels gewähren ein Wandeldarlehen über 500.000 Euro mit 4 % Zins jährlich ohne Zinseszins und 20 % Wandlungsabschlag. Die Bewertungsobergrenze liegt bei 8 Mio. Euro vor der Runde, bezogen auf diese 100.000 Anteile. Nach 24 Monaten kommt eine qualifizierte Finanzierungsrunde zustande.

  • Zinsen: 500.000 Euro × 4 % × 2 Jahre = 40.000 Euro; Wandlungsbetrag: 500.000 + 40.000 = 540.000 Euro
  • Obergrenzenpreis: 8.000.000 Euro / 100.000 Anteile = 80 Euro je Anteil
  • Fall A, Rundenpreis 125 Euro: Abschlagspreis 125 × 0,8 = 100 Euro; maßgeblich ist der niedrigere Wert, also 80 Euro
  • Wandlungsanteile im Fall A: 540.000 Euro / 80 Euro = 6.750; allein mit Abschlag wären es 540.000 / 100 = 5.400, die Obergrenze bringt 1.350 Anteile mehr
  • Wert der Wandlungsanteile zum Rundenpreis: 6.750 × 125 Euro = 843.750 Euro; der Darlehensgeber zahlt effektiv 80 / 125 = 64 % des Rundenpreises
  • Quote des Darlehensgebers im Fall A vor dem neuen Kapital der Runde: 6.750 / 106.750 = rund 6,3 %
  • Fall B, Rundenpreis 90 Euro: Abschlagspreis 90 × 0,8 = 72 Euro, also unter 80 Euro; Wandlungsanteile: 540.000 / 72 = 7.500

Die Obergrenze wirkt nur im Fall A, denn sie greift erst bei einem Rundenpreis über 80 / 0,8 = 100 Euro. Darüber bleibt die Zahl der Wandlungsanteile bei 6.750, und jeder weitere Wertzuwachs dieser Anteile gehört dem Darlehensgeber.

Abgrenzung: Wandeldarlehen, SAFE und Wandelschuldverschreibung

  • SAFE: US-Vertrag über künftige Anteile ohne Zins und Laufzeit, Geld zurück nur bei Verkauf oder Auflösung vor der Runde. Bei einer deutschen GmbH meist als Wandeldarlehen nachgebildet.
  • Wandelschuldverschreibung: das Instrument der Aktiengesellschaft nach § 221 AktG, meist verbrieft und handelbar und an einen Beschluss der Hauptversammlung gebunden. Das Wandeldarlehen ist ein individueller Vertrag.
  • Venture Debt: laufend verzinstes und getilgtes Fremdkapital, oft mit Optionsrechten auf Anteile. Der Darlehensbetrag selbst wird nicht gewandelt.

Typische Fehler

  • Kein qualifizierter Rangrücktritt. Das Darlehen zählt dann im Überschuldungsstatus als Verbindlichkeit und kann zur Insolvenzantragspflicht beitragen.
  • Mitwirkung der Gesellschafter nicht geregelt. Fehlt die Zusage, der Kapitalerhöhung zuzustimmen, hängt die Wandlung an Zustimmungen, die sich später nicht erzwingen lassen.
  • Unklare Bezugsgröße der Obergrenze. Ohne Festlegung, welche Anteile, Pools und Wandelinstrumente zur Anteilszahl vor der Runde zählen, lässt sich der Obergrenzenpreis unterschiedlich berechnen.
  • Muster ungeprüft übernommen. Frei verfügbare Muster folgen einer bestimmten Gestaltung; Form, Rangrücktritt, Bezugsgröße und Gesellschafterzusagen müssen zur konkreten GmbH passen.

Häufige Fragen

Muss ein Wandeldarlehen notariell beurkundet werden?

Nicht in jedem Fall. Stets beurkundet wird der Kapitalerhöhungsbeschluss, mit dem die Wandlung vollzogen wird. Weil umstritten ist, ob schon die Mitwirkungszusagen der Gesellschafter formbedürftig sind, werden viele Wandeldarlehensverträge vorsorglich beurkundet.

Wie wird ein Wandeldarlehen bilanziert und gebucht?

Als Verbindlichkeit, nicht als Eigenkapital, auch mit Rangrücktritt. Die Gesellschaft bucht die Auszahlung gegen eine Darlehensverbindlichkeit und die aufgelaufenen Zinsen als Zinsaufwand gegen eine Verbindlichkeit. Mit Eintragung der Kapitalerhöhung wird die Verbindlichkeit ausgebucht; der Gegenwert erscheint als gezeichnetes Kapital und Kapitalrücklage.

Der Investor bilanziert bis dahin eine Forderung, bei längerfristiger Anlage meist als Ausleihung unter den Finanzanlagen, danach eine Beteiligung.

Was geschieht, wenn die nächste Finanzierungsrunde ausbleibt?

Dann gilt die Regelung zum Laufzeitende, je nach Vertrag Rückzahlung mit Zinsen, Wandlung zu einer vorab vereinbarten Bewertung oder Verlängerung. Ist eine Pflichtwandlung vereinbart, steht am Fälligkeitstag keine Rückzahlung im Raum.

Können mehrere Wandeldarlehen zu unterschiedlichen Bedingungen bestehen?

Ja. Jedes Darlehen ist ein eigener Vertrag und wird in der Runde einzeln gewandelt. Neue Investoren verlangen deshalb eine vollständige Übersicht, mitunter eine Vereinheitlichung vor dem Vollzug.

Roemer Capital Perspektive

Bestehende Wandeldarlehen fordern wir in der Vorbereitung einer Finanzierungsrunde als Erstes an. Für jeden Vertrag erfassen wir Betrag, Zinslauf, Abschlag, Obergrenze, Laufzeit und Wandlungsereignisse. Die Wandlungsanteile rechnen wir für mehrere mögliche Rundenpreise durch, bevor Investoren angesprochen werden. So ist die Verwässerung Teil der eigenen Darstellung, bevor die Prüfung eines Investors sie aufdeckt.

Bei einem neuen Wandeldarlehen zur Überbrückung achten wir darauf, dass die Laufzeit die üblichen sechs bis acht Monate einer Finanzierungsrunde mit Reserve abdeckt. Die Definition der qualifizierten Runde muss zur geplanten Rundenstruktur passen. Rangrücktritt, Form und Vertragstext verantwortet die Kanzlei des Unternehmens.

Zuletzt geprüft am 6. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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Artikel recherchiert und geschrieben von:

Wandeldarlehen
Lucas Roemer
Gründer und CEO
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