Sicherheiten
Sicherheiten sind Rechte, die einem Kreditgeber bei Zahlungsausfall Zugriff auf Vermögen oder auf Dritte geben, etwa Grundschuld, Globalzession oder Bürgschaft.
Was sind Sicherheiten?
Sicherheiten (Kreditsicherheiten, englisch Collateral oder Security) sind Rechte, die einem Kreditgeber bei Ausfall des Kreditnehmers den Zugriff auf bestimmte Vermögenswerte oder auf das Vermögen eines Dritten geben. Sie bilden den zweiten Weg der Rückzahlung. Der erste ist die Rückzahlung aus dem laufenden Cashflow, gemessen an der Kapitaldienstfähigkeit, also an der Fähigkeit, Zins und Tilgung aus dem laufenden Geschäft zu zahlen. Bekannt ist das Prinzip aus der privaten Baufinanzierung: Zahlt der Eigentümer die Raten nicht mehr, kann die Bank das Haus über die eingetragene Grundschuld verwerten lassen.
Das deutsche Recht unterscheidet zwei Gruppen. Dingliche Sicherheiten (Realsicherheiten) geben dem Gläubiger ein Recht an einem bestimmten Gegenstand, das gegenüber jedermann wirkt, etwa eine Grundschuld, ein Pfandrecht oder Sicherungseigentum. Personalsicherheiten begründen einen zusätzlichen Anspruch gegen eine weitere Person, etwa aus einer Bürgschaft oder Garantie.
Geregelt werden Sicherheiten in einem Sicherheitenvertrag (Sicherungsvertrag) neben dem Kreditvertrag. Er bestimmt, welche Forderungen gesichert sind, wann der Kreditgeber verwerten darf und wann er freigeben muss. Sicherheitengeber ist, wer die Sicherheit stellt: der Kreditnehmer selbst oder ein Dritter, etwa ein Gesellschafter. In Finanzierungsrunden, bei der Prüfung durch Investoren und Käufer (Due Diligence) und im Unternehmensverkauf zeigen die Sicherheiten, welche Vermögenswerte frei verfügbar sind und welche Gläubiger bei einem Ausfall Vorrang haben.
Die wichtigsten Sicherheiten für Kredite
Grundschuld
Die Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) belastet ein Grundstück so, dass an den Berechtigten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist; sie wird im Grundbuch eingetragen. Anders als die Hypothek hängt sie nicht vom Bestand einer bestimmten Forderung ab, die Verbindung zum Kredit stellt die Sicherungszweckerklärung her.
Sicherungsübereignung
Bei der Sicherungsübereignung überträgt der Kreditnehmer das Eigentum an beweglichen Sachen wie Maschinen, Fahrzeugen, Servern oder Warenbeständen auf die Bank (§§ 929, 930 BGB). Er behält die Sachen aber in Besitz und nutzt sie weiter. Die Gegenstände müssen eindeutig bestimmbar sein. Sie ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und nach außen nicht sichtbar.
Globalzession
Bei der Globalzession tritt das Unternehmen alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an die Bank ab, oft beschränkt auf bestimmte Kundengruppen (§ 398 BGB). Sie wird in der Regel still vereinbart: Die Kunden zahlen weiter an das Unternehmen, bis die Bank die Abtretung im Sicherungsfall offenlegt. Ausgenommen werden Forderungen, die unter einen verlängerten Eigentumsvorbehalt von Lieferanten fallen. Dabei bleibt der Lieferant bis zur Bezahlung Eigentümer seiner Ware und lässt sich die Forderung aus ihrem Weiterverkauf im Voraus abtreten. Eine Globalzession, die auch diese Forderungen erfasst, kann sittenwidrig und damit nichtig sein.
Verpfändung von Geschäftsanteilen und Konten
Geschäftsanteile an einer GmbH können verpfändet werden (§§ 1273, 1274 BGB). Weil die Verpfändung den Regeln der Übertragung folgt, bedarf sie der notariellen Beurkundung nach § 15 Abs. 3 GmbHG. Verlangt die Satzung für Abtretungen eine Zustimmung (Vinkulierung, § 15 Abs. 5 GmbHG), gilt das in der Regel auch für die Verpfändung. Verbreitet ist die Anteilsverpfändung in Akquisitionsfinanzierungen, also Krediten für einen Unternehmenskauf, und in Holdingstrukturen. Im Verwertungsfall ermöglicht sie den Zugriff auf das Unternehmen als Ganzes. Auch Bankguthaben und Depots lassen sich verpfänden.
Bürgschaft und andere Personalsicherheiten
Mit einer Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB) verpflichtet sich ein Dritter, für die Schuld des Kreditnehmers einzustehen. Bei Krediten an kleinere GmbHs verlangen Banken häufig eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Gesellschafter. Der Gesellschafter haftet dann für den verbürgten Betrag mit seinem Privatvermögen, obwohl für Schulden der GmbH sonst nur das Gesellschaftsvermögen haftet (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Bürgschaften naher Angehöriger ohne eigenes Einkommen und Vermögen können wegen finanzieller Überforderung nach § 138 BGB nichtig sein. Bürgschaftsbanken übernehmen gegen Entgelt Ausfallbürgschaften für einen Teil des Kredits, wenn eigene Sicherheiten fehlen.
Beleihungswert, Übersicherung und Sicherheitenfreigabe
Banken rechnen Sicherheiten nicht mit dem Buch- oder Verkehrswert an, sondern mit einem Beleihungswert nach Abschlägen, der den im Verwertungsfall unter Zeitdruck erzielbaren Erlös abbilden soll. Drittverwendbare Immobilien und Forderungen gegen zahlungsfähige Kunden erhalten geringere Abschläge, Spezialmaschinen und Vorräte hohe; selbst entwickelte Software wird häufig gar nicht angesetzt. Der nicht durch Beleihungswerte gedeckte Teil des Kredits heißt Blankoanteil. Für ihn verlangt die Bank einen höheren Risikoaufschlag.
Das Gegenstück ist die Übersicherung, bei der die Sicherheiten weit mehr wert sind als der Kredit. Revolvierende Globalsicherheiten erfassen einen sich laufend erneuernden Bestand, etwa bei der Globalzession oder der Sicherungsübereignung eines ganzen Warenlagers (Raumsicherungsübereignung). Für sie hat der Sicherungsgeber nach gefestigter Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Klausel einen Freigabeanspruch. Er entsteht, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten nicht nur vorübergehend 110 % der gesicherten Forderung übersteigt (Deckungsgrenze). Liegt der Schätzwert der Sicherheiten über 150 % der Forderung, wird vermutet, dass diese Grenze überschritten ist. Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken sehen eine Freigabepflicht vor; welche Sicherheiten freigegeben werden, wählt danach die Bank unter Rücksicht auf die Belange des Kunden.
Eine ausdrückliche Freigabeklausel, nach der Sicherheiten mit sinkender Restschuld anteilig frei werden, macht die Freigabe planbar. Geltend machen muss sie das Unternehmen selbst. Soll ein belasteter Gegenstand verkauft werden, vereinbaren Unternehmen und Bank häufig einen Sicherheitentausch: Die Bank gibt ihn frei und erhält eine gleichwertige andere Sicherheit.
Mehrere Kreditgeber: Sicherheitenpool und Sicherheitentreuhänder
Finanzieren mehrere Banken ein Unternehmen, bündeln sie ihre Sicherheiten oft in einem Sicherheitenpoolvertrag, der die Verteilung der Erlöse regelt; in einer Sanierung treten teils auch Lieferanten bei. Bei Konsortialkrediten hält ein Sicherheitentreuhänder, meist eine der beteiligten Banken, die Sicherheiten für alle Kreditgeber. Grundlage ist ein Sicherheitentreuhandvertrag.
Sicherheiten bei Technologieunternehmen
Das Vermögen junger Technologieunternehmen besteht überwiegend aus Software, Daten, Kundenbeziehungen und dem Wissen des Teams. Rechte an Software und Schutzrechte lassen sich zwar verpfänden, ihr Verwertungserlös hängt aber davon ab, ob jemand die Technologie weiterentwickeln kann. Kreditgeber setzen deshalb auf Sicherheiten, deren Wert nicht am Fortbestand des Geschäfts hängt. Dazu zählen verpfändete Guthaben, Forderungen gegen zahlungsfähige Kunden, Bürgschaften und die Haftungsfreistellung einer Förderbank beim Innovationskredit. Anbieter von Venture Debt, also von Darlehen an Unternehmen mit Wagniskapitalgebern, verlangen häufig Konten, Forderungen und Schutzrechte als Sicherheit. Oft kommt eine Negativerklärung hinzu, also die Zusage, anderen Gläubigern keine Sicherheiten zu bestellen.
Sicherheiten in Insolvenz und Unternehmensverkauf
In der Insolvenz des Kreditnehmers berechtigen dingliche Sicherheiten zur abgesonderten Befriedigung (§§ 49 bis 51 InsO): Der gesicherte Gläubiger erhält den Verwertungserlös vor den übrigen Gläubigern, abzüglich gesetzlicher Kostenbeiträge. Für Sicherheiten, die ein Gesellschafter für einen Kredit der Gesellschaft gestellt hat, gilt § 44a InsO. Danach kann der Kreditgeber aus der Insolvenzmasse nur für den Betrag anteilige Befriedigung verlangen, mit dem er bei dieser Sicherheit ausfällt. Sicherheiten, die nachträglich für bereits bestehende Kredite bestellt wurden, kann der Insolvenzverwalter je nach Zeitpunkt und Umständen der Bestellung anfechten (§§ 129 ff. InsO).
Im Unternehmensverkauf werden die Sicherheiten mit der Ablösung der Kredite zum Vollzug freigegeben; die Freigabeerklärungen der Banken sind häufig Vollzugsvoraussetzung. Beim Asset Deal ist das besonders wichtig, weil sicherungsübereignete Maschinen rechtlich der Bank gehören und ohne deren Freigabe nicht lastenfrei übertragen werden können. In der Due Diligence werden deshalb Kredit- und Sicherheitenverträge sowie Grundbuchauszüge abgeglichen.
Rechenbeispiel: Beleihungswert der Sicherheiten und Freigabe
Ein Hersteller von Laborgeräten mit eigener Steuerungssoftware nimmt ein Investitionsdarlehen über 1,5 Mio. Euro auf. Er bietet die Sicherungsübereignung seiner Fertigungsanlagen mit einem Buchwert von 800.000 Euro und eine Globalzession seiner Kundenforderungen mit einem Bestand von 1,2 Mio. Euro an. Die Bank setzt angenommen 30 % des Buchwerts der Anlagen und 50 % der Forderungen an; um mehr als 90 Tage überfällige Forderungen von 150.000 Euro bleiben unberücksichtigt.
- Beleihungswert der Anlagen: 800.000 Euro × 30 % = 240.000 Euro
- Anrechenbare Forderungen: 1,2 Mio. Euro minus 150.000 Euro = 1,05 Mio. Euro; Beleihungswert 1,05 Mio. Euro × 50 % = 525.000 Euro
- Beleihungswert gesamt: 240.000 Euro + 525.000 Euro = 765.000 Euro
- Blankoanteil: 1,5 Mio. Euro minus 765.000 Euro = 735.000 Euro, also 49 % des Kredits
- Lösung: Eine Bürgschaftsbank verbürgt 50 % des Kredits, also 750.000 Euro, und deckt den Blankoanteil damit ab.
- Vier Jahre später: Restschuld 500.000 Euro, Forderungsbestand 2,0 Mio. Euro. Schwelle für die Vermutung einer Übersicherung: 150 % × 500.000 Euro = 750.000 Euro. Allein der Nennwert der Forderungen beträgt das Vierfache der Restschuld.
- Deckungsgrenze: 110 % × 500.000 Euro = 550.000 Euro realisierbarer Wert. Die Forderungen erreichen nach dem Abschlag der Bank bereits 2,0 Mio. Euro × 50 % = 1,0 Mio. Euro.
Die Sicherheiten übersteigen die Deckungsgrenze damit weit, und das Unternehmen kann die Freigabe des überschießenden Teils verlangen. In Betracht kommen die Freigabe der Anlagen und eine Beschränkung der Globalzession auf einen Teil der Kunden; die Auswahl trifft nach den Bankbedingungen die Bank.
Abgrenzung: Sicherheiten, Avalkredit und Covenants
- Avalkredit: Die Bank tritt hier selbst als Sicherheitengeberin auf, etwa mit einer Mietbürgschaft gegenüber dem Vermieter, und lässt sich ihren Rückgriffsanspruch vom Unternehmen besichern.
- Covenants: vertragliche Auflagen ohne Zugriff auf Vermögen, die ansetzen, bevor es zur Verwertung von Sicherheiten kommt.
Typische Fehler
- Mit Buchwerten geplant. Beleihungswerte liegen je nach Vermögensart weit unter Buch- oder Verkehrswerten; eine Finanzierungsplanung auf Basis von Buchwerten überschätzt den möglichen Kreditrahmen.
- Unbegrenzte Bürgschaft unterschrieben. Ein Höchstbetrag, eine Befristung oder ein Wegfall bei Erreichen bestimmter Kennzahlen sind häufig verhandelbar.
- Keine Freigabeklausel. Ohne vertragliche Regelung bleibt die Freigabe bei sinkender Restschuld Verhandlungssache, und Vermögen bleibt länger gebunden als nötig.
- Alle Sicherheiten bei einem Kreditgeber. Wer sämtliche Forderungen und Anlagen an eine Bank gibt, hat für einen zweiten Kreditgeber oder Factoring, also den Verkauf von Forderungen, keinen Spielraum mehr.
Häufige Fragen
Gibt es Kredite ohne Sicherheiten?
Ja, aber selten für junge Unternehmen. Unbesicherte Kredite erhalten vor allem Unternehmen mit hoher Ertragskraft und guter Bonität. Sonst können eine Bürgschaftsbank oder die Haftungsfreistellung einer Förderbank fehlende Sicherheiten teilweise ersetzen.
Wann werden Sicherheiten freigegeben?
Mit vollständiger Rückzahlung aller gesicherten Kredite oder vorher nach einer Freigabeklausel. Weil Sicherheitenverträge häufig sämtliche Forderungen der Bank sichern, erfolgt die Sicherheitenfreigabe oft erst, wenn keine Kredite mehr offen sind.
Muss der Geschäftsführer persönlich bürgen?
Eine gesetzliche Pflicht besteht nicht. Banken verlangen persönliche Bürgschaften vor allem bei jungen oder kleinen Unternehmen mit geringer Eigenkapitalausstattung. Mit wachsender Ertragskraft und nach Eigenkapitalrunden lässt sich häufig eine Begrenzung oder Ablösung verhandeln.
Welche Rolle spielen Sicherheiten in einer Finanzierungsrunde?
Eine mittelbare. Eigenkapitalinvestoren erhalten keine Sicherheiten, prüfen aber, welche Vermögenswerte bereits belastet sind, ob Gesellschafter persönlich gebürgt haben und ob die Bank einer Kapitalerhöhung oder einem Gesellschafterwechsel zustimmen muss.
Roemer Capital Perspektive
Für Mandanten führen wir einen Sicherheitenspiegel: welche Sicherheit bei welchem Kreditgeber für welchen Kredit liegt, mit Beleihungswert, Restschuld und Freigaberegel. Diese Übersicht ist die Grundlage, um Freigaben zu verlangen, einen zweiten Kreditgeber anzusprechen oder in einer Finanzierungsrunde darzulegen, welche Vermögenswerte frei sind.
Im Verkaufsprozess stimmen wir mit der Kanzlei des Mandanten ab, welche Freigabeerklärungen zum Vollzug vorliegen müssen, und planen die Ablösung der Kredite in der Kaufpreisberechnung ein. Persönliche Bürgschaften der Verkäufer verdienen dabei eigene Aufmerksamkeit: Sie müssen mit dem Vollzug erlöschen, sonst haften die Verkäufer weiter für Kredite eines Unternehmens, das ihnen nicht mehr gehört.
Zuletzt geprüft am 7. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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