Governing Law & Jurisdiction

Kurz erklärt

Governing Law & Jurisdiction legt fest, welches Recht für einen Vertrag gilt und ob ein staatliches Gericht oder ein Schiedsgericht über Streit entscheidet.

Was bedeutet Governing Law & Jurisdiction?

Governing Law & Jurisdiction (Rechtswahl und Gerichtsstand) bezeichnet die Schlussbestimmungen eines Vertrags, die zwei Fragen beantworten: welches Recht gilt (Governing Law) und wer über Streitigkeiten entscheidet (Jurisdiction). Die Stelle, die den Streit entscheidet, heißt Forum: entweder ein staatliches Gericht, bestimmt durch eine Gerichtsstandsvereinbarung, oder ein Schiedsgericht. Ein Schiedsgericht ist ein privates Gericht aus Schiedsrichtern, die die Parteien selbst benennen; eingesetzt wird es durch eine Schiedsvereinbarung.

Recht und Forum sind rechtlich getrennte Fragen. Ein deutsches Gericht kann einen Vertrag nach englischem Recht beurteilen, ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz einen Vertrag nach deutschem Recht. Die Rechtswahl richtet sich nach der Rom-I-Verordnung (siehe Governing Law). Für das Forum gelten die Zivilprozessordnung (ZPO), das Schiedsverfahrensrecht und die Brüssel-Ia-Verordnung, eine EU-Verordnung über die Zuständigkeit der Gerichte und die Anerkennung von Urteilen in der EU.

Englischsprachige Verträge trennen teils zusätzlich Jurisdiction, die Zuständigkeit der Gerichte eines Staates, und Venue, den konkreten Gerichtsort. In der deutschen Terminologie entspricht das grob der internationalen und der örtlichen Zuständigkeit.

In Unternehmenskauf- und Beteiligungsverträgen entscheidet die Wahl des Forums über Dauer, Kosten und Vertraulichkeit eines Streits. Sie bestimmt außerdem, ob eine Entscheidung dort vollstreckt, also mit staatlicher Hilfe durchgesetzt werden kann, wo die Gegenseite Vermögen hat.

Gerichtsstandsvereinbarung vor staatlichen Gerichten

Innerdeutsche Fälle: § 38 ZPO

Eine Gerichtsstandsvereinbarung legt fest, welches staatliche Gericht zuständig ist. Vor Entstehen eines Streits ist sie im Inland nach § 38 Abs. 1 ZPO nur zwischen Kaufleuten und bestimmten öffentlich-rechtlichen Stellen zulässig. Eine GmbH ist als Handelsgesellschaft Kaufmann. Gründer, die als natürliche Personen ihre Geschäftsanteile verkaufen, sind es in der Regel nicht. Ihnen gegenüber ist eine vorab vereinbarte Zuständigkeit bei rein innerdeutschen Sachverhalten grundsätzlich unwirksam; es bleibt bei den gesetzlichen Gerichtsständen.

Grenzüberschreitende Fälle: Brüssel-Ia-Verordnung

Wählen die Parteien die Gerichte eines EU-Mitgliedstaats, gilt Art. 25 der Brüssel-Ia-Verordnung, unabhängig vom Wohnsitz der Parteien und vorbehaltlich besonderer Schutzregeln für Verbraucher und Arbeitnehmer. Anders als § 38 ZPO setzt Art. 25 nicht voraus, dass die Parteien Kaufleute sind. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform oder einer gleichgestellten Form, eine E-Mail genügt. Im Zweifel ist das gewählte Gericht ausschließlich zuständig, andere Gerichte sind dann ausgeschlossen.

Ausschließliche gesetzliche Zuständigkeiten lassen sich nicht durch Vereinbarung ändern. Das gilt für Klagen über die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe einer Gesellschaft, etwa der Gesellschafterversammlung. Sie gehören nach Art. 24 Nr. 2 der Verordnung vor die Gerichte des Sitzstaats, bei einer deutschen GmbH also vor deutsche Gerichte.

Schiedsvereinbarung nach §§ 1025 ff. ZPO

Mit einer Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO) übertragen die Parteien die Entscheidung einem privaten Schiedsgericht. Liegt der Sitz des Verfahrens in Deutschland, gelten die §§ 1025 ff. ZPO. Schiedsfähig, also einem Schiedsgericht übertragbar, ist jeder vermögensrechtliche Anspruch (§ 1030 ZPO). Erhebt eine Partei trotzdem Klage vor einem staatlichen Gericht, weist dieses sie als unzulässig ab. Voraussetzung ist, dass die Gegenseite das vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt (§ 1032 Abs. 1 ZPO).

Die Form regelt § 1031 ZPO. Ist ein Verbraucher beteiligt, also eine Privatperson, die nicht gewerblich oder beruflich handelt, gelten strengere Regeln. Die Schiedsvereinbarung muss dann in einer eigenen, von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde stehen, es sei denn, sie wird notariell beurkundet (§ 1031 Abs. 5 ZPO). Ob Gründer, die ihre Anteile verkaufen, als Verbraucher gelten, ist nicht immer eindeutig. Weil Kaufverträge über GmbH-Anteile ohnehin beurkundet werden, bereitet das dort selten Schwierigkeiten.

Verbreitet sind institutionelle Verfahren nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit oder, international, der Internationalen Handelskammer in Paris. Streit über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH (Beschlussmängelstreitigkeiten) ist nur schiedsfähig, wenn die Schiedsklausel besondere Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt. Dazu gehören vor allem die Zustimmung aller Gesellschafter zur Klausel und ihre Information und Beteiligung am Verfahren.

Schiedsgericht oder staatliches Gericht

  • Instanzen: Der Schiedsspruch wirkt zwischen den Parteien wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 1055 ZPO). Eine Berufung gibt es nicht, aufgehoben werden kann er nur aus eng begrenzten Gründen (§ 1059 ZPO). Vor staatlichen Gerichten sind bis zu drei Instanzen möglich, etwa Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof.
  • Kosten: Die Parteien tragen die Honorare der Schiedsrichter und die Gebühren der Institution, die sich meist nach dem Streitwert richten.
  • Vertraulichkeit: Verhandlungen vor staatlichen Gerichten sind öffentlich, Schiedsverfahren nicht. Eine weitergehende Pflicht zur Verschwiegenheit folgt nur aus der Schiedsordnung oder einer ausdrücklichen Vereinbarung.
  • Sachkunde: Die Parteien können Schiedsrichter benennen, die Erfahrung mit Unternehmenskäufen oder der jeweiligen Branche haben. Vor staatlichen Gerichten entscheidet dagegen, wer nach der internen Zuständigkeitsordnung des Gerichts an der Reihe ist.

Unabhängig vom Forum bleibt einstweiliger Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten möglich (§ 1033 ZPO), also ein Eilverfahren, etwa um Vermögen vorläufig zu sichern. Bewertungsfragen übertragen Kaufverträge häufig einem Schiedsgutachter, einem Sachverständigen, der nur einzelne Zahlen verbindlich feststellt. Das betrifft etwa die Stichtagsabrechnung bei Completion Accounts oder die Berechnung eines Earn-Out. Seine Feststellung bindet grundsätzlich, außer sie ist offenbar unrichtig (§§ 317, 319 BGB).

Vollstreckbarkeit der Entscheidung

Ein Urteil aus einem EU-Mitgliedstaat wird in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckt, ohne dass es einer gesonderten Vollstreckbarerklärung bedarf (Art. 39 Brüssel-Ia-Verordnung). Außerhalb der EU hängt die Anerkennung von Staatsverträgen und vom Recht des Vollstreckungsstaats ab. Das gilt seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU auch für Urteile englischer Gerichte. Ein deutsches Urteil in den USA oder ein US-Urteil in Deutschland durchzusetzen, ist möglich, aber mit Aufwand und Unsicherheit verbunden.

Schiedssprüche werden nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 in den meisten Staaten der Welt anerkannt und vollstreckt. In Deutschland erklärt das Oberlandesgericht sie für vollstreckbar (§§ 1060 bis 1062 ZPO). Hat die Gegenseite ihr Vermögen außerhalb der EU, spricht das häufig für ein Schiedsverfahren.

Praxisbeispiel: Schiedsverfahren beim Verkauf an einen US-Erwerber

Drei Gründer mit Wohnsitz in Deutschland verkaufen ihre Geschäftsanteile an einer GmbH an eine Erwerbergesellschaft mit Sitz in den USA, die in der EU kein nennenswertes Vermögen hat. Der Entwurf des Erwerbers sieht New Yorker Recht und die Gerichte in New York vor.

  • Recht: Nach Verhandlung gilt deutsches Recht, zumal die Abtretung ohnehin in Deutschland beurkundet wird.
  • Staatliche Gerichte: Ein deutsches Urteil über aufgeschobene Kaufpreisteile, also Zahlungen, die erst nach dem Vollzug fällig werden, müsste in den USA anerkannt werden. Ein New Yorker Urteil über Garantieansprüche müsste umgekehrt in Deutschland anerkannt werden. Beides wäre langwierig und im Ergebnis unsicher.
  • Lösung: Die Parteien vereinbaren ein institutionelles Schiedsverfahren mit Sitz in Düsseldorf, drei Schiedsrichtern und englischer Verfahrenssprache.
  • Vollstreckung: In den USA wird der Schiedsspruch nach dem New Yorker Übereinkommen anerkannt, in Deutschland erklärt ihn das Oberlandesgericht nach § 1060 ZPO für vollstreckbar.
  • Form: Weil der Kaufvertrag beurkundet wird, genügt die Klausel im Vertrag selbst, auch falls die Gründer als Verbraucher gelten.

Den Ausschlag gab hier nicht die Frage, welches Recht gilt, sondern wo ein Anspruch durchgesetzt werden kann. Für die Gründer sichert das Schiedsverfahren die aufgeschobenen Kaufpreisteile ab, weil der Schiedsspruch dort vollstreckbar ist, wo die Erwerberin ihr Vermögen hat. Die höheren Kosten des Verfahrens stehen einem Anspruch gegenüber, der ohne diese Lösung womöglich nur auf dem Papier bestünde.

Abgrenzung: Governing Law, Schiedsgutachten und Mediation

  • Governing Law: nur die Rechtswahl. Sie beantwortet, nach welchem Recht entschieden wird, nicht, wer entscheidet.
  • Schiedsgutachten: verbindliche Feststellung einzelner Tatsachen oder Werte durch einen Sachverständigen, kein Urteil über den gesamten Streit.
  • Mediation: Vermittlung durch einen neutralen Dritten ohne eigene Entscheidung. Die Parteien einigen sich selbst oder gar nicht; eine Mediationsstufe wird häufig vor das Schieds- oder Gerichtsverfahren geschaltet.
  • Zustellungsbevollmächtigter: Empfänger von Erklärungen und Schriftstücken für eine Partei im Ausland, geregelt in der Notices Clause.

Typische Fehler

  • Recht und Forum nicht abgestimmt. Ein Gericht, das fremdes Recht anwenden muss, holt dazu in der Regel Gutachten ein; das kostet Zeit und Geld.
  • Gerichtsstand mit Nichtkaufleuten. Bei rein innerdeutschen Verträgen mit Gründern als natürlichen Personen ist eine vorab vereinbarte Zuständigkeit grundsätzlich unwirksam.
  • Widersprüchliche Klauseln. Sieht eine Klausel zugleich staatliche Gerichte und ein Schiedsgericht vor oder nennt sie eine Institution ungenau, beginnt der Streit mit der Frage nach dem Forum.
  • Uneinheitliche Streitbeilegung. Sehen Kaufvertrag, Gesellschaftervereinbarung und Nebenverträge verschiedene Foren vor, drohen parallele Verfahren über denselben Sachverhalt.

Häufige Fragen

Worin unterscheiden sich Governing Law und Jurisdiction?

Governing Law bestimmt, nach welchem Recht ein Vertrag beurteilt wird, Jurisdiction, welches Gericht oder Schiedsgericht im Streitfall entscheidet. Beide Fragen werden getrennt vereinbart und stehen meist in derselben Schlussbestimmung.

Ist ein Schiedsverfahren schneller als ein Gerichtsverfahren?

Häufig ja, vor allem weil es keinen Instanzenzug gibt. Wie lange das Verfahren selbst dauert, hängt vom Streitstoff und vom Verhalten der Parteien ab.

Ist ein Schiedsverfahren teurer als ein Gerichtsverfahren?

In der ersten Instanz in der Regel ja, weil die Parteien Schiedsrichter und Institution bezahlen. Über mehrere Instanzen hinweg kann sich der Unterschied verringern.

Kann gegen einen Schiedsspruch Berufung eingelegt werden?

Nein. Möglich ist nur ein Antrag auf Aufhebung beim Oberlandesgericht, gestützt auf eng begrenzte Gründe wie eine unwirksame Schiedsvereinbarung oder einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung.

Kann eine deutsche GmbH mit Investoren einen Gerichtsstand im Ausland vereinbaren?

Grundsätzlich ja. Klagen gegen Beschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung bleiben aber bei den deutschen Gerichten, soweit nicht eine wirksame Schiedsklausel anderes bestimmt.

Roemer Capital Perspektive

Sitzt die Gegenseite im Ausland, sprechen wir die Streitbeilegung schon im LOI oder Term Sheet an. Sie bestimmt mit, was Garantien, Freistellungen und aufgeschobene Kaufpreiszahlungen wert sind, denn ein Anspruch zählt nur so viel, wie sich durchsetzen lässt. Die Gestaltung der Klausel übernimmt die Kanzlei des Mandanten.

Wir bringen die wirtschaftliche Sicht ein: wo die Gegenseite Vermögen hat und wie hoch mögliche Ansprüche im Verhältnis zu den Verfahrenskosten sind. Dazu gehört auch die Frage, welche Bewertungsfragen besser ein Schiedsgutachter als ein Schiedsgericht entscheidet.

Zuletzt geprüft am 6. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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Artikel recherchiert und geschrieben von:

Governing Law & Jurisdiction
Lucas Roemer
Gründer und CEO
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