Auftragsforschung
Auftragsforschung ist die Vergabe von Forschungs- oder Entwicklungsarbeiten an Dritte gegen Entgelt. Bei der Forschungszulage zählt ein Teil des Entgelts.
Was ist Auftragsforschung?
Auftragsforschung liegt vor, wenn ein Unternehmen Forschungs- oder Entwicklungsarbeiten nicht selbst ausführt, sondern einen Dritten damit beauftragt, etwa eine Hochschule, eine Forschungseinrichtung oder ein spezialisiertes Unternehmen. Der Auftraggeber bestimmt das Vorhaben, trägt Kosten und Ergebnisrisiko und soll über die Ergebnisse verfügen.
Der Begriff hat zwei Ebenen. Förderrechtlich geht es darum, ob und in welchem Umfang die Kosten eines Auftrags gefördert werden. Das betrifft vor allem die Forschungszulage, aber auch Zuschussprogramme mit einer eigenen Position für Aufträge an Dritte. Vertragsrechtlich geht es um den Entwicklungsvertrag, der Leistung, Vergütung und die Rechte an den Ergebnissen festlegt. Beide Ebenen treffen sich in der Due Diligence, in der Investoren und Käufer prüfen, ob dem Unternehmen gehört, was es hat entwickeln lassen.
Auftragsforschung bei der Forschungszulage
Anspruchsberechtigt ist der Auftraggeber. Förderfähig ist ein Anteil des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts, für nach dem 27. März 2024 entstandene Aufwendungen 70 %, davor 60 %. Der Abschlag soll pauschal berücksichtigen, dass das Entgelt neben Personalkosten auch Gemeinkosten und Gewinn des Auftragnehmers enthält. Auf diesen Anteil beträgt die Zulage 25 %, für kleine und mittlere Unternehmen 35 % (Stand 2026). Weitere Voraussetzungen:
- Sitz des Auftragnehmers: Er muss in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums liegen. Aufträge an Anbieter etwa in der Schweiz, im Vereinigten Königreich, in den USA oder in Asien sind nicht förderfähig.
- Begünstigtes Vorhaben: Der Auftrag muss zu einem Vorhaben gehören, das die Bescheinigungsstelle als Forschung oder Entwicklung eingestuft hat. Die Vergabe ersetzt diese Prüfung nicht; die Anforderungen an ein FuE-Vorhaben gelten unverändert.
- Keine Doppelförderung: Der Auftragnehmer kann dieselben Arbeiten nicht als eigenes Vorhaben geltend machen, und bereits anderweitig geförderte Aufwendungen bleiben außer Ansatz.
- Zuordnung: Leistung und Entgelt müssen sich dem Vorhaben zuordnen lassen. Sammelrechnungen, die Forschung und Routineleistungen vermischen, erschweren den Ansatz.
Eigene Personalaufwendungen und Auftragsforschung lassen sich im selben Vorhaben kombinieren; die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage gilt für beide zusammen.
Abgrenzung von Kooperation und Dienstleistung
Nicht jeder Auftrag an Dritte ist Auftragsforschung. Bei einer Kooperation führen mehrere Partner ein gemeinsames Vorhaben durch, jeder trägt eigene Arbeiten und Kosten und macht seine eigenen Aufwendungen geltend. Bei der Auftragsforschung bestimmt der Auftraggeber Ziel und Rahmen, der Auftragnehmer führt die Arbeiten gegen Entgelt aus. Eine Dienstleistung ohne eigene technische Ungewissheit, etwa Programmierung nach Spezifikation, Standardtests oder der Betrieb von Infrastruktur, ist in der Regel keine Auftragsforschung, auch wenn sie in einem Forschungsvorhaben anfällt.
Freiberufliche Entwickler und kleine Agenturen können Auftragnehmer sein, wenn sie tatsächlich Forschungs- oder Entwicklungsarbeiten übernehmen. Entscheidend ist der Inhalt der beauftragten Leistung, nicht Größe oder Rechtsform des Auftragnehmers.
Rechte an den Ergebnissen
Das deutsche Recht ordnet die Ergebnisse eines Auftrags nicht automatisch dem Auftraggeber zu. Das Urheberrecht an Software ist als solches nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG); eingeräumt werden Nutzungsrechte (§ 31 UrhG). Die gesetzliche Zuordnung der vermögensrechtlichen Befugnisse an den Arbeitgeber (§ 69b UrhG) gilt für Programme, die Arbeitnehmer in Wahrnehmung ihrer Aufgaben schaffen, nicht für Auftragnehmer. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, erhält der Auftraggeber nach dem Zweckübertragungsgrundsatz nur die Rechte, die der Vertragszweck erfordert (§ 31 Abs. 5 UrhG). Ein belastbarer Entwicklungsvertrag regelt deshalb:
- die Leistung mit Bezug auf das Vorhaben und die zu bearbeitende technische Frage
- ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte an allen Arbeitsergebnissen einschließlich Quellcode, mit dem Recht zur Bearbeitung und Weiterübertragung
- die Übertragung von Erfindungen und Schutzrechten
- den Umgang mit vorbestehendem Wissen des Auftragnehmers und mit Open-Source-Komponenten
- eine nach Leistungsarten aufgeschlüsselte Vergütung, den Sitz des Auftragnehmers und Mitwirkungspflichten bei Prüfungen
Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen müssen bei Aufträgen von Unternehmen beihilferechtlich in der Regel einen marktüblichen Preis verlangen. Rechte an Ergebnissen werden dort deshalb häufig gesondert verhandelt und vergütet. Die rechtliche Ausgestaltung übernimmt die Kanzlei des Unternehmens; die Übertragung von Rechten am geistigen Eigentum erläutert ein eigener Eintrag.
Bedeutung in Due Diligence und Bewertung
In der rechtlichen Due Diligence gehört eine lückenlose Rechtekette an Software und Technologie zu den Kernfragen. Geprüft wird, wer jede wesentliche Komponente entwickelt hat und auf welcher vertraglichen Grundlage die Rechte beim Unternehmen liegen. Fehlt in einem Entwicklungsvertrag die Rechteeinräumung, lässt sich das nachträglich nur mit Zustimmung des Auftragnehmers beheben, der dafür eine Gegenleistung verlangen kann. Erwerber verlangen dann die Nachholung als Vollzugsbedingung, spezifische Garantien oder Freistellungen und berücksichtigen verbleibende Unsicherheiten im Kaufpreis. Die steuerliche Prüfung fragt zusätzlich, ob angesetzte Auftragsforschung die Voraussetzungen erfüllt, vor allem beim Sitz der Auftragnehmer.
Rechenbeispiel
Eine GmbH, die ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) ist, hat 2025 für ein bescheinigtes Vorhaben folgende Aufwendungen, jeweils ohne Umsatzsteuer:
- förderfähiger Arbeitslohn eigener Mitarbeitender: 300.000 Euro
- Auftrag an ein Hochschulinstitut in Deutschland: 150.000 Euro
- Auftrag an ein Entwicklungsunternehmen in Polen: 100.000 Euro
- Auftrag an einen Dienstleister in der Schweiz: 60.000 Euro
- Auftrag an ein Entwicklungsteam in Indien: 50.000 Euro
Daraus ergibt sich:
- Aufträge an Auftragnehmer in EU und EWR: 150.000 + 100.000 = 250.000 Euro
- davon förderfähig 70 %: 175.000 Euro
- nicht förderfähig wegen des Sitzes außerhalb von EU und EWR: 60.000 + 50.000 = 110.000 Euro
- Bemessungsgrundlage: 300.000 + 175.000 = 475.000 Euro
- Forschungszulage bei 35 %: 166.250 Euro
- Wären die 110.000 Euro an Auftragnehmer in EU oder EWR gegangen: 70 % × 110.000 = 77.000 Euro zusätzliche Bemessungsgrundlage, also 26.950 Euro mehr Zulage
Für ein KMU bringt damit jeder Euro, der an einen Auftragnehmer in EU oder EWR geht, 24,5 Cent Zulage (70 % × 35 %). Ein Anbieter außerhalb von EU und EWR muss bei gleicher Leistung also um mehr als 24,5 %, knapp ein Viertel, günstiger sein, damit sich die Vergabe dorthin rechnet. Unabhängig vom Standort setzt jeder Auftrag voraus, dass der Vertrag der GmbH die Rechte an den Ergebnissen einräumt.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
- Eigenbetriebliche Forschung: Das Unternehmen arbeitet mit eigenem Personal; förderfähig ist der anteilige Arbeitslohn in voller Höhe statt eines Anteils am Entgelt.
- Kooperationsvorhaben: Partner forschen gemeinsam und tragen jeweils eigene Kosten; jeder beantragt die Förderung für seine eigenen Aufwendungen.
- Lizenzvertrag: Das Unternehmen erwirbt Nutzungsrechte an bereits bestehender Technologie eines Dritten. Es entsteht kein neues Wissen im Auftrag, eine Förderung als Auftragsforschung scheidet aus.
Typische Fehler
- Rechte nicht eingeräumt. Übernimmt der Vertrag die Standardbedingungen des Auftragnehmers, bleiben die Rechte an den Ergebnissen oft bei ihm, und das Unternehmen erhält nur ein einfaches Nutzungsrecht.
- Sitz des Auftragnehmers nicht geprüft. Entgelte an Anbieter etwa in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich mindern bei einer Prüfung die Zulage und können eine Rückforderung auslösen.
- Routineleistungen als Forschung ausgewiesen. Programmierung nach Spezifikation oder Standardtests erfüllen die Anforderungen nicht, auch wenn der Auftrag in einem Vorhaben erteilt wurde.
- Kein Bezug zum bescheinigten Vorhaben. Ein Auftrag, der in der Vorhabenbeschreibung nicht vorkommt, lässt sich kaum ansetzen.
- Dieselben Arbeiten doppelt gefördert. Wird ein Auftrag bereits über einen Zuschuss finanziert, darf er nicht zusätzlich in die Bemessungsgrundlage der Zulage einfließen.
Häufige Fragen
Wer beantragt bei Auftragsforschung die Forschungszulage?
Der Auftraggeber. Er beantragt die Bescheinigung für das Vorhaben und setzt das gezahlte Entgelt anteilig an; der Auftragnehmer kann dieselben Arbeiten nicht zusätzlich geltend machen.
Können Freelancer Auftragnehmer im Sinne der Forschungszulage sein?
Ja, wenn sie Forschungs- oder Entwicklungsarbeiten übernehmen und ihren Sitz in der EU oder im EWR haben. Reine Umsetzung nach Vorgabe genügt nicht.
Was gehört mindestens in einen Entwicklungsvertrag?
Eine Leistungsbeschreibung mit Bezug zum Vorhaben, die umfassende Einräumung der Rechte an allen Ergebnissen, eine nach Leistungsarten aufgeschlüsselte Vergütung, der Sitz des Auftragnehmers und Mitwirkungspflichten bei Prüfungen.
Wird Auftragsforschung auch in Zuschussprogrammen gefördert?
In vielen Programmen ja, als Position für Aufträge an Dritte. Manche Programme begrenzen ihren Anteil an den förderfähigen Kosten, und bei der Vergabe sind die Regeln des Bescheids zu beachten.
Roemer Capital Perspektive
Entwicklungsverträge mit Dritten sehen wir in der Vorbereitung von Finanzierungsrunden und Verkaufsprozessen früh durch, zuerst mit Blick auf die Rechte an den Ergebnissen. Fehlt eine eindeutige Einräumung, stimmen wir mit der Kanzlei des Unternehmens ab, wie sie nachgeholt wird, bevor der Datenraum öffnet.
Für die Förderung gilt ein nüchterner Befund: Auftragsforschung außerhalb von EU und EWR ist bei der Forschungszulage nicht förderfähig. Bei der Wahl externer Entwicklungspartner rechnen wir diesen Unterschied im Finanzmodell mit. Die Antragsarbeit koordinieren wir mit spezialisierten Partnern, die steuerliche Beurteilung liegt bei der Steuerberatung.
Zuletzt geprüft am 4. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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