Auftragsforschung
Auftragsforschung ist Forschung und Entwicklung, die ein Dritter im Auftrag durchführt. Sie ist förderfähig — aber nur anteilig und unter Bedingungen.
Was ist Auftragsforschung?
Auftragsforschung liegt vor, wenn ein Unternehmen Forschungs- oder Entwicklungsarbeiten nicht selbst durchführt, sondern einen Dritten damit beauftragt — ein Institut, eine Hochschule oder ein spezialisiertes Unternehmen.
Der Auftraggeber trägt die Kosten und erhält die Ergebnisse. Genau diese zweite Bedingung ist förderrechtlich entscheidend.
Warum sie für die Forschungszulage wichtig ist
Viele Unternehmen haben kein eigenes Forschungspersonal, vergeben aber Entwicklungsaufträge. Ohne die Berücksichtigung von Auftragsforschung wären sie von der Förderung ausgeschlossen.
Begünstigt wird deshalb ein Anteil des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts — nicht der volle Betrag. Der anzusetzende Anteil und die Obergrenzen ergeben sich aus dem Forschungszulagengesetz und gehören in der jeweils geltenden Fassung geprüft.
Die Voraussetzungen
- Sitz des Auftragnehmers im EU- oder EWR-Raum. Aufträge an Anbieter außerhalb sind in der Regel nicht begünstigt.
- Das Vorhaben selbst muss die Voraussetzungen erfüllen — Neuheit, technische Ungewissheit. Wer die Arbeit vergibt, umgeht diese Prüfung nicht.
- Der Auftraggeber trägt das Risiko und erhält die Ergebnisse. Ein Auftrag, bei dem der Auftragnehmer die Rechte behält, ist keine Auftragsforschung im förderrechtlichen Sinn.
- Keine Verbundenheit: Aufträge an verbundene Unternehmen werden gesondert behandelt.
Der Punkt, der am häufigsten schiefgeht
Die Rechte an den Ergebnissen. Standardverträge von Instituten und Dienstleistern sehen häufig vor, dass Schutzrechte beim Auftragnehmer verbleiben und der Auftraggeber nur ein Nutzungsrecht erhält.
Das ist verhandelbar und gehört verhandelt — aus zwei Gründen. Erstens förderrechtlich. Zweitens, und wichtiger, weil in jeder Prüfung vor einer Beteiligung genau danach gefragt wird: Gehört dem Unternehmen, was es entwickeln ließ?
Ein Entwicklungsvertrag ohne klare Rechteübertragung ist einer der häufigsten Befunde in der rechtlichen Prüfung und einer der unangenehmsten, weil er sich nachträglich nur mit Zustimmung des Auftragnehmers beheben lässt.
Rechenbeispiel
Ein Unternehmen vergibt einen Entwicklungsauftrag über 200.000 Euro an ein Institut im EU-Raum. Nach den Regeln der Forschungszulage wird ein Anteil dieses Entgelts als Bemessungsgrundlage angesetzt.
Bei einem angesetzten Anteil von 70 Prozent ergibt das 140.000 Euro Bemessungsgrundlage und bei 25 Prozent Fördersatz rund 35.000 Euro Zulage. Die konkreten Prozentsätze richten sich nach der geltenden Fassung des Gesetzes.
Typische Fehler
- Rechte nicht übertragen lassen. Kostet die Förderung und in der Prüfung mehr als das.
- Auftragnehmer außerhalb des EWR. Wirtschaftlich möglicherweise günstiger, förderrechtlich meist nicht ansetzbar.
- Den Auftrag nicht dem Vorhaben zuordnen. Ohne Bezug zu einem beschriebenen Vorhaben lässt sich nichts ansetzen.
- Nur eine Sammelrechnung. Die Leistung muss sich der FuE-Tätigkeit zuordnen lassen.
- Doppelte Förderung. Wenn der Auftragnehmer dieselbe Arbeit ebenfalls fördern lässt, entsteht ein Problem.
Häufige Fragen
Zählt eine Agentur oder ein Freelancer?
Grundsätzlich ja, wenn die Leistung Forschung und Entwicklung ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die reine Umsetzung nach Vorgabe zählt nicht.
Was gehört in den Vertrag?
Beschreibung des Vorhabens, Abgrenzung von Routinearbeit, vollständige Übertragung der Rechte an den Arbeitsergebnissen, Vergütung getrennt nach Leistungsarten, Sitz des Auftragnehmers.
Kann ich eigene und Auftragsforschung kombinieren?
Ja, das ist der Regelfall. Eigenes Personal und vergebene Leistungen werden beide angesetzt, jeweils nach ihren eigenen Regeln.
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