Forschungszulage
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung. Sie wird beim Finanzamt beantragt, mit der Steuer verrechnet oder ausgezahlt.
Was ist die Forschungszulage?
Forschungszulage (englisch Research Allowance) bezeichnet die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG). Unternehmen erhalten einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz ihrer förderfähigen Aufwendungen für begünstigte Vorhaben als Zulage, in der Praxis vor allem einen Teil der Löhne ihres Entwicklungspersonals. Die Zulage wird auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet, also von der Steuerschuld abgezogen; ein übersteigender Betrag wird ausgezahlt.
Das Forschungszulagengesetz gilt seit dem 1. Januar 2020 für Vorhaben, die danach begonnen oder beauftragt wurden. Anders als ein Zuschussprogramm ist die Zulage kein Auswahlverfahren mit begrenztem Budget: Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch, unabhängig von Unternehmensgröße, Branche und Gewinnlage. Für Technologieunternehmen mit Anlaufverlusten lässt sie sich deshalb verlässlicher im Finanzmodell abbilden als ein Zuschuss, über den eine Behörde nach Ermessen entscheidet. Beteiligt sind die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), die das Vorhaben fachlich einordnet, und das Finanzamt, das die Zulage festsetzt.
Voraussetzungen der Forschungszulage
Anspruchsberechtigt sind in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft, also auch die typische Technologie-GmbH. Ausgeschlossen sind unter anderem von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften, Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts und Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind. Der Ausschluss wegen Schwierigkeiten betrifft vor allem Wachstumsunternehmen mit hohen Verlustvorträgen; die Kriterien erläutert der Eintrag zum Beihilferecht.
Begünstigt sind Vorhaben, die einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind. Ob ein FuE-Vorhaben vorliegt oder Routinearbeit, entscheidet über die Bescheinigung. Der Satz der Zulage ist für alle drei Kategorien gleich. Durchgeführt werden kann ein Vorhaben im eigenen Betrieb, in Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen (Kooperation) oder als Auftrag an Dritte. Steht ein Produkt im Wesentlichen fest und dient die weitere Arbeit vor allem der Marktentwicklung, liegt keine Forschung und Entwicklung mehr vor (§ 2 Abs. 2 FZulG).
Förderfähige Aufwendungen und Höhe der Forschungszulage
Die Bemessungsgrundlage ist der Betrag, auf den der Prozentsatz der Zulage angewendet wird. Sie besteht aus den förderfähigen Aufwendungen eines Wirtschaftsjahres (Geschäftsjahres) für bescheinigte Vorhaben. Dazu gehören:
- Eigenes Personal: der dem Lohnsteuerabzug unterliegende Arbeitslohn der im Vorhaben tätigen Mitarbeitenden einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, anteilig nach der Arbeitszeit im Vorhaben. Grundlage ist ein belastbarer Stundennachweis.
- Eigenleistungen: bei Einzelunternehmern, die selbst im Vorhaben arbeiten, seit 2026 100 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde (zuvor 70 Euro, bis März 2024 40 Euro), höchstens für 40 Stunden je Woche. Gesellschafter einer Personengesellschaft (Mitunternehmer) können eine vertraglich vereinbarte Tätigkeitsvergütung bis zu diesem Satz ansetzen. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH zählt das Gehalt als Arbeitslohn.
- Auftragsforschung: ein Anteil des Entgelts für den Auftrag, bei nach dem 27. März 2024 erteilten Aufträgen 70 % (zuvor 60 %). Der Auftragnehmer muss den Ort seiner Geschäftsleitung in der EU oder im EWR haben; Einzelheiten erläutert der Eintrag zur Auftragsforschung.
- Wirtschaftsgüter: Absetzungen für Abnutzung (steuerliche Abschreibungen) auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, etwa Messgeräte oder Prüfstände. Sie müssen für das Vorhaben erforderlich sein, ausschließlich darin genutzt werden und nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt worden sein.
- Gemeinkostenpauschale: für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben, pauschal 20 % der übrigen förderfähigen Aufwendungen für Gemein- und sonstige Betriebskosten.
Die Zulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage. Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Definition können für nach dem 27. März 2024 entstandene Aufwendungen eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte auf 35 % beantragen. Der KMU-Status wirkt sich damit unmittelbar auf die Höhe aus.
Formel: Forschungszulage = Bemessungsgrundlage (seit 2026 höchstens 12 Mio. Euro) × 25 %, für KMU × 35 %
Die Höchstgrenze von 12 Mio. Euro je Wirtschaftsjahr gilt für Aufwendungen ab 2026; die Zulage beträgt damit höchstens 3 Mio. Euro, für KMU 4,2 Mio. Euro. Zuvor galten 10 Mio. Euro (ab 28. März 2024), 4 Mio. Euro (ab Juli 2020) und anfangs 2 Mio. Euro. Bei verbundenen Unternehmen gilt die Grenze für die Gruppe insgesamt. Weil Sätze und Grenzen mehrfach geändert wurden, kommt es jeweils auf den Zeitpunkt der Aufwendungen oder des Auftrags an (Stand der Angaben: Oktober 2026).
Forschungszulage beantragen: Bescheinigung und Antrag beim Finanzamt
Stufe 1: Bescheinigung durch die BSFZ
Auf Antrag stellt die Bescheinigungsstelle fest, ob ein Vorhaben dem Grunde nach begünstigt ist. Sie prüft allein die fachliche Einordnung als Forschung oder Entwicklung, nicht die Höhe der Aufwendungen. Stuft die Bescheinigung das Vorhaben als begünstigt ein, ist das Finanzamt an diese Einstufung gebunden. Es prüft aber, ob die geltend gemachten Arbeiten tatsächlich zu dem bescheinigten Vorhaben gehören. Die erste Bescheinigung je Wirtschaftsjahr ist gebührenfrei, für weitere können Gebühren anfallen.
Kern des elektronischen Antrags ist die Vorhabenbeschreibung mit dem Stand der Technik zu Beginn, dem technischen Ziel, der offenen technischen Frage und dem geplanten Vorgehen. Nach eigenen Angaben entscheidet die Bescheinigungsstelle innerhalb von höchstens drei Monaten. Wer den Zufluss zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Liquiditätsplanung ansetzt, reicht den Antrag deshalb frühzeitig ein.
Stufe 2: Antrag beim Finanzamt
Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, beantragt das Unternehmen die Festsetzung der Zulage elektronisch über ELSTER beim zuständigen Finanzamt. Das ist ein eigener Antrag neben der Körperschaft- oder Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt prüft die geltend gemachten Aufwendungen und setzt die Forschungszulage durch Bescheid fest. Mit der nächsten erstmaligen Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer wird sie auf die Steuer angerechnet, ein übersteigender Betrag wird erstattet. Deshalb wirkt die Zulage auch in Verlustjahren.
Der Antrag ist auch rückwirkend möglich, solange die Festsetzungsfrist läuft. Sie beträgt in der Regel vier Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Für Aufwendungen des Jahres 2022 endet sie mit Ablauf des Jahres 2026. Voraussetzung bleibt eine Bescheinigung für das Vorhaben. Die Anwendung durch die Finanzämter erläutert das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023; eine Neufassung legte das Bundesministerium der Finanzen im Oktober 2025 als Entwurf vor.
Forschungszulage in Finanzierungsrunde, Due Diligence und Verkauf
In einer Finanzierungsrunde ist die Forschungszulage eine Finanzierungsquelle, die keine Anteile kostet. Sie senkt die Nettokosten der Entwicklung und verlängert die Runway, allerdings mit Zeitversatz: Aufwendungen eines Jahres führen frühestens im Folgejahr zu einem Zufluss.
In der Due Diligence gehört die Zulage zur steuerlichen Prüfung. Angefordert werden Bescheinigungen, Festsetzungsbescheide, die Zuordnung der Aufwendungen zu den Vorhaben und die Stundennachweise. Festsetzungen können nach einer späteren Außenprüfung (Betriebsprüfung) geändert werden; eine Rückforderung ist zu verzinsen. Gegen solche Rückforderungen für Zeiträume vor dem Vollzug sichern sich Erwerber in der Regel über die Steuerklausel des Kaufvertrags ab, nach der der Verkäufer für diese Altlasten einsteht. In der Unternehmensbewertung zählt eine wiederkehrende Zulage nur, soweit sie dauerhaft zu erwarten und gut belegt ist.
Rechenbeispiel: Forschungszulage einer Software-GmbH berechnen
Eine Software-GmbH ist ein kleines Unternehmen im Sinne der EU-Definition, ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Für zwei bescheinigte Vorhaben entstehen 2025 folgende Aufwendungen:
- Arbeitslohn der beteiligten Mitarbeitenden einschließlich Arbeitgeberbeiträgen, anteilig nach nachgewiesenen Stunden: 520.000 Euro
- Entgelt an ein Hochschulinstitut in Deutschland aus einem 2025 erteilten Auftrag: 150.000 Euro, davon förderfähig 70 % = 105.000 Euro
- Entgelt an einen Dienstleister in der Schweiz: 40.000 Euro, nicht förderfähig, weil die Schweiz weder zur EU noch zum EWR gehört
- Absetzungen für Abnutzung auf ein 2025 angeschafftes Messsystem, das nur im Vorhaben eingesetzt wird: 15.000 Euro
- Bemessungsgrundlage: 520.000 + 105.000 + 15.000 = 640.000 Euro
- Forschungszulage mit KMU-Satz: 35 % × 640.000 Euro = 224.000 Euro
- Vergleich ohne KMU-Status: 25 % × 640.000 Euro = 160.000 Euro, also 64.000 Euro weniger
Die GmbH erzielt 2025 einen Verlust. Den Antrag kann sie erst 2026 stellen; nach der Festsetzung werden die 224.000 Euro vollständig erstattet, im Finanzmodell also frühestens 2026 angesetzt. Bezogen auf alle Entwicklungsausgaben von 725.000 Euro (520.000 + 150.000 + 40.000 + 15.000) trägt die Zulage rund 31 %. Aufträge zählen nur zu 70 %, der Auftrag in die Schweiz gar nicht. Bei einem 2026 begonnenen Vorhaben mit gleichen Aufwendungen käme die Pauschale hinzu: 640.000 Euro × 1,2 = 768.000 Euro, davon 35 % = 268.800 Euro Zulage.
Abgrenzung: Forschungszulage, Förderzuschuss und Innovationskredit
- Zuschuss mit Förderbescheid: wird nach Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bewilligt und setzt in der Regel voraus, dass das Vorhaben noch nicht begonnen hat. Die Forschungszulage ist ein Rechtsanspruch und kann auch rückwirkend beantragt werden.
- Innovationskredit: ein zinsgünstiges Darlehen, das zurückzuzahlen ist. Die Zulage bleibt beim Unternehmen, solange ihre Voraussetzungen erfüllt sind.
Typische Fehler
- Produktentwicklung als Forschung beschrieben. Eine Vorhabenbeschreibung, die Funktionen und Kundennutzen schildert, aber keine offene technische Frage benennt, trägt keine Bescheinigung.
- Stunden nicht laufend erfasst. Ohne zeitnahe Aufzeichnung der Arbeitszeit im Vorhaben lässt sich der Personalaufwand, meist der größte Posten, im Prüfungsfall nicht belegen.
- KMU-Satz ohne Prüfung angesetzt. Wer 35 % einplant, obwohl ein Unternehmensinvestor oder eine Konzernzugehörigkeit den Status aufhebt, überschätzt die Zulage um 40 %.
- Pauschale für ältere Vorhaben angesetzt. Die Gemeinkostenpauschale von 20 % gibt es nur für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben, nicht für laufende ältere Vorhaben.
- Zufluss zu früh geplant. Der Antrag ist erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres möglich. Eine Liquiditätsplanung, die die Zulage im Jahr der Ausgabe ansetzt, überschätzt die tatsächliche Reichweite.
Häufige Fragen
Erhalten auch Unternehmen mit Verlusten die Forschungszulage?
Ja. Die Zulage wird auf die festgesetzte Steuer angerechnet, und was die Steuer übersteigt, wird erstattet. Ein Unternehmen ohne Steuerlast erhält die festgesetzte Zulage vollständig ausgezahlt.
Muss die Bescheinigung vor Beginn des Vorhabens beantragt werden?
Nein. Der Antrag bei der Bescheinigungsstelle ist auch während eines laufenden oder nach einem abgeschlossenen Vorhaben möglich. Eine frühe Antragstellung schafft allerdings Planungssicherheit für Budget und Liquidität.
Ist die Forschungszulage steuerfrei?
Ja. Die Finanzverwaltung behandelt sie wie eine Erstattung von Körperschaft- oder Einkommensteuer, die das zu versteuernde Einkommen nicht erhöht. Hat eine GmbH die Zulage als Ertrag gebucht, wird dieser Betrag in der Körperschaftsteuererklärung außerhalb der Bilanz wieder abgezogen (§ 10 Nr. 2 KStG).
Wie wird die Forschungszulage gebucht?
Als sonstiger betrieblicher Ertrag, nicht als negative Steuer; so sieht es das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) für den Jahresabschluss nach HGB. Aktiviert wird der Anspruch schon im Abschluss des Förderjahres, wenn bis zur Aufstellung in der Regel eine Bescheinigung vorliegt und der Antrag so gut wie sicher gestellt wird.
Lässt sich die Forschungszulage mit Zuschüssen kombinieren?
Ja, aber nicht für dieselben Aufwendungen. Ein Vorhaben kann teilweise aus einem Zuschussprogramm und teilweise über die Zulage finanziert werden, sofern jede Aufwendung nur einmal gefördert wird und die beihilferechtlichen Obergrenzen eingehalten sind.
Roemer Capital Perspektive
Die Forschungszulage behandeln wir als Baustein der Finanzierungsstrategie, der neben Eigen- und Fremdkapital steht und keine Anteile kostet. Im Finanzmodell setzen wir sie erst in dem Jahr an, in dem sie nach Festsetzung und Anrechnung realistisch zufließt, und weisen bescheinigte, beantragte und festgesetzte Beträge getrennt aus.
Die Antragsarbeit koordinieren wir mit spezialisierten Partnern und der Steuerberatung des Unternehmens. Ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten im beihilferechtlichen Sinn ist und damit keinen Anspruch hat, beurteilt die Steuerberatung; wir achten darauf, dass diese Frage vor der Planung geklärt ist. Bei der Abstimmung der Vorhaben gilt für uns: Gefördert wird technische Neuartigkeit, nicht das wirtschaftliche Risiko eines Produkts.
Zuletzt geprüft am 7. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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