Nießbrauch

Kurz erklärt

Nießbrauch ist das Recht, die Erträge einer fremden Sache oder eines Rechts zu ziehen; bei Anteilsschenkungen sichert er dem Übergeber die Ausschüttungen.

Was ist ein Nießbrauch?

Nießbrauch bezeichnet das dingliche, also gegenüber jedermann wirkende Recht, die Nutzungen einer fremden Sache oder eines fremden Rechts zu ziehen, ohne Eigentümer oder Inhaber zu sein (§§ 1030, 1068 BGB). Nutzungen sind vor allem die Erträge, etwa Mieten oder Gewinnausschüttungen. Bei Gesellschaftsanteilen bedeutet das: Der Nießbraucher erhält die ausgeschütteten Gewinne, während der Anteil selbst einer anderen Person gehört. Der Nießbrauch ist höchstpersönlich, nicht übertragbar und endet spätestens mit dem Tod des Berechtigten.

Seine wichtigste Rolle in der Unternehmensnachfolge spielt der Vorbehaltsnießbrauch: Ein Unternehmer schenkt Anteile an Kinder und behält sich die Erträge ganz oder teilweise vor. So lassen sich Eigentumsübergang und Versorgung des Übergebers trennen. Geregelt wird der Nießbrauch im Schenkungs- und Abtretungsvertrag; berührt sind Satzung und Gesellschaftervereinbarung, weil sie über Zustimmungserfordernisse und Stimmrechte mitentscheiden.

Nießbrauch an GmbH-Anteilen: Bestellung und Formen

Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Recht folgt den Formvorschriften für dessen Übertragung. Bei GmbH-Geschäftsanteilen ist deshalb, wie für die Abtretung nach § 15 Abs. 3 GmbHG, die notarielle Beurkundung erforderlich. In der Praxis werden Schenkung, Abtretung und Nießbrauchsvorbehalt in einer Urkunde zusammengefasst. Verlangt die Satzung für Abtretungen die Zustimmung der Gesellschaft oder der Gesellschafter, ist in der Regel auch für die Bestellung eines Nießbrauchs eine Zustimmung einzuholen.

Nach dem Umfang werden unterschieden:

  • Vollnießbrauch: Dem Nießbraucher stehen sämtliche Gewinnanteile aus dem Geschäftsanteil zu.
  • Quotennießbrauch: Der Nießbraucher erhält einen festen Anteil der Gewinne, etwa 60 %, der Rest steht dem Gesellschafter zu.
  • Bruchteilsnießbrauch: Der Nießbrauch lastet nur auf einem Teil des Geschäftsanteils.

Daneben ist zu regeln, ob der Nießbrauch lebenslang oder befristet gilt und was bei einem Verkauf des Anteils geschieht.

Gewinnbezugsrecht und Stimmrechte

Das Gewinnbezugsrecht ist der Kern des Nießbrauchs. Es erfasst die ausgeschütteten Gewinne, nicht aber den Wert des Anteils selbst, also weder Veräußerungserlöse noch die Substanz der Gesellschaft. Ob Gewinne ausgeschüttet werden, beschließen allerdings die Gesellschafter. Behält eine Gesellschafterversammlung die Gewinne dauerhaft im Unternehmen (Thesaurierung), läuft der Nießbrauch wirtschaftlich leer. Nießbrauchsverträge enthalten deshalb häufig Regelungen zur Ausschüttungspolitik.

Wem das Stimmrecht zusteht, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Nach überwiegender Auffassung verbleibt es beim Gesellschafter, jedenfalls für Grundlagenbeschlüsse wie Satzungsänderungen. Die Parteien können dem Nießbraucher über Vollmachten oder Stimmbindungen Einfluss einräumen. Je mehr Einfluss beim Übergeber bleibt, desto weniger kann der Nachfolger entscheiden. Das hat nicht nur praktische, sondern auch steuerliche Folgen.

Steuerliche Folgen im Überblick

Für die Schenkungsteuer mindert der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs den Wert der Zuwendung. Der Kapitalwert ist der heutige Wert aller künftig erwarteten Nutzungen. Er ergibt sich nach dem Bewertungsgesetz aus dem Jahreswert der Nutzungen und einem Vervielfältiger, der von der Lebenserwartung des Berechtigten abhängt. Der Jahreswert ist dabei auf den Steuerwert des Anteils geteilt durch 18,6 begrenzt (§ 16 BewG). Wem die Ausschüttungen einkommensteuerlich zuzurechnen sind, hängt von Art und Ausgestaltung des Nießbrauchs ab. Ein späterer Verzicht auf den Nießbrauch ist regelmäßig selbst eine Schenkung.

Besondere Sorgfalt verlangt die Verschonung von Betriebsvermögen, der Verschonungsabschlag, der 85 % oder 100 % des begünstigten Vermögens von der Steuer freistellen kann. Bei Anteilen an Personengesellschaften setzt er voraus, dass der Beschenkte Mitunternehmer wird: Er muss Mitunternehmerinitiative entfalten können, also Stimm- und Kontrollrechte haben, und Mitunternehmerrisiko tragen, also an Gewinn, Verlust und stillen Reserven (nicht in der Bilanz ausgewiesenen Wertsteigerungen) beteiligt sein. Ein zu weit reichender Nießbrauch kann das verhindern. Bei GmbH-Anteilen kommt es darauf an, dass der Anteil tatsächlich übergeht und der Schenker zu mehr als 25 % beteiligt ist (§ 13b ErbStG). Alternativ genügt ein Poolvertrag, in dem sich mehrere Gesellschafter zu einheitlicher Stimmabgabe und Verfügung verpflichten. Greift die Verschonung, ist die Nießbrauchslast nur anteilig abziehbar.

Nießbrauch in Finanzierungsrunde und Unternehmensverkauf

Ein Nießbrauch ist eine Belastung des Anteils und wird in der Due Diligence erfasst. Erwerber verlangen lastenfreie Anteile; der Nießbrauch wird deshalb in der Regel zum Vollzug aufgehoben. Wie der Kaufpreis dann zwischen Gesellschafter und Nießbraucher aufgeteilt wird, sollte der Nießbrauchsvertrag vorab regeln. In Finanzierungsrunden ist zu klären, wer abstimmt und ob Mitverkaufspflichten wie Drag-Along-Regelungen auch den Nießbraucher binden.

Rechenbeispiel

Ein 65-jähriger Unternehmer hält 20 % an einer Familien-GmbH, ein Poolvertrag besteht nicht. Er schenkt den Anteil mit einem steuerlichen Wert von 3 Mio. Euro seiner Tochter und behält einen Quotennießbrauch über 60 % der Ausschüttungen. Die Ausschüttungen auf den Anteil betragen nachhaltig 150.000 Euro jährlich. Der Vervielfältiger ist für das Beispiel mit 11,0 angenommen; maßgeblich ist die jährlich vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte Tabelle.

  • Jahreswert des Nießbrauchs: 60 % von 150.000 Euro = 90.000 Euro
  • Kontrolle der Höchstgrenze nach § 16 BewG: Die Ausschüttungen entsprechen 5 % des Steuerwerts und bleiben unter der Grenze von 1/18,6, also rund 5,4 %; der Jahreswert wird nicht gekürzt
  • Kapitalwert: 90.000 × 11,0 = 990.000 Euro
  • Bereicherung: 3.000.000 minus 990.000 = 2.010.000 Euro
  • Steuerpflichtiger Erwerb nach dem Freibetrag für Kinder von 400.000 Euro (Stand 2026): 1.610.000 Euro
  • Schenkungsteuer bei 19 % in Steuerklasse I: 305.900 Euro
  • Ohne Nießbrauch: (3.000.000 minus 400.000) × 19 % = 494.000 Euro
  • Steuerersparnis durch den Nießbrauch: 494.000 minus 305.900 = 188.100 Euro

Eine Verschonung scheidet hier aus, weil die Beteiligung nicht über 25 % liegt. Die Tochter erhält Anteil und Stimmrecht sofort, 40 % der Ausschüttungen laufend und die vollen Erträge nach Ende des Nießbrauchs. Die geringere Steuer spiegelt wider, dass sie wirtschaftlich zunächst weniger erhält.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

  • Versorgungsleistungen: wiederkehrende Zahlungen des Nachfolgers an den Übergeber. Sie hängen nicht an Ausschüttungen und sind unter engen Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar.
  • Zuwendungsnießbrauch: Der Inhaber behält den Anteil und räumt einem Dritten die Erträge ein. Beim Vorbehaltsnießbrauch ist es umgekehrt.
  • Poolvertrag: bündelt Stimmrechte und Verfügungen mehrerer Gesellschafter, oft um die Mindestbeteiligung für die Verschonung zu erreichen.

Typische Fehler

  • Stimmrechte ungeklärt. Ohne ausdrückliche Regelung entstehen Streit und Unsicherheit darüber, wer in der Gesellschafterversammlung abstimmt.
  • Ausschüttungen nicht geregelt. Wird thesauriert, erhält der Nießbraucher nichts, und die Versorgung bricht weg.
  • Verschonung gefährdet. Behält der Übergeber zu viel Einfluss, kann die Betriebsvermögensverschonung entfallen.
  • Verkaufsfall offen. Fehlt eine Regelung zur Erlösaufteilung, blockiert der Nießbrauch einen späteren Verkauf oder erzwingt eine teure Einigung.
  • Formfehler. Ohne notarielle Beurkundung und erforderliche Zustimmungen ist die Bestellung unwirksam.
  • Pflichtteilsfolgen übersehen. Behält sich der Schenker die Erträge weitgehend vor, kann nach der Rechtsprechung die Zehnjahresfrist hinausgeschoben sein, nach der eine Schenkung bei Pflichtteilsansprüchen anderer Angehöriger nicht mehr zählt.

Häufige Fragen

Wer stimmt bei einem nießbrauchsbelasteten GmbH-Anteil ab?

Grundsätzlich der Gesellschafter. Abweichende Gestaltungen über Vollmachten oder Stimmbindungen sind möglich, haben aber steuerliche und praktische Folgen.

Kann der Nießbrauch später aufgehoben werden?

Ja, durch Verzicht des Nießbrauchers. Ein unentgeltlicher Verzicht ist allerdings regelmäßig selbst eine Schenkung an den Gesellschafter.

Was geschieht mit dem Nießbrauch beim Verkauf der Anteile?

Er wird in der Regel zum Vollzug aufgehoben, weil Erwerber lastenfreie Anteile verlangen. Die Aufteilung des Erlöses richtet sich nach der Vereinbarung der Beteiligten.

Mindert ein Nießbrauch immer die Schenkungsteuer?

Nicht in voller Höhe. Greift die Verschonung für Betriebsvermögen, ist die Nießbrauchslast nur anteilig abziehbar.

Roemer Capital Perspektive

Nießbrauchsrechte an Geschäftsanteilen erfassen wir zu Beginn eines Verkaufsprozesses, weil sie Aufhebung, Erlösaufteilung und Zustimmungen berühren. Erwerber sehen solche Belastungen in der Due Diligence ohnehin; geklärt sein sollten sie vorher.

In der familieninternen Nachfolge prüfen wir wirtschaftlich, ob die Gesellschaft die vorgesehenen Ausschüttungen nachhaltig tragen kann und ob der Nachfolger genug Entscheidungsspielraum behält. Die steuerliche Gestaltung und die Urkunde liegen bei Steuerberatung, Kanzlei und Notar.

Zuletzt geprüft am 4. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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Artikel recherchiert und geschrieben von:

Nießbrauch
Lucas Roemer
Gründer und CEO
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