Nießbrauch
Beim Nießbrauch überträgt der Inhaber das Eigentum und behält die Erträge. Er ist das wichtigste Werkzeug, um Nachfolge und Versorgung zu trennen.
Was ist Nießbrauch?
Der Nießbrauch gibt einer Person das Recht, die Nutzungen einer Sache oder eines Rechts zu ziehen, obwohl sie ihr nicht gehört. Bei der Unternehmensnachfolge heißt das: Die Anteile gehen an den Nachfolger, die Ausschüttungen bleiben beim Übergeber.
Er löst damit das Grundproblem jeder Schenkung: Der Übergeber will übertragen, aber nicht auf sein Einkommen verzichten.
Die beiden Wirkungen
- Versorgung bleibt gesichert. Der Übergeber lebt weiter von den Erträgen, ohne Eigentümer zu sein.
- Der steuerliche Wert sinkt. Die Belastung mit einem Nießbrauch mindert den Wert der Schenkung. Wie stark, hängt vom Jahreswert der Nutzungen und der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten ab.
Der zweite Punkt ist der Grund, warum der Nießbrauch in der Nachfolgeberatung so häufig auftaucht: Er verringert die Schenkungsteuer, ohne dass der Übergeber wirtschaftlich etwas aufgibt.
Die Varianten
- Vollnießbrauch: alle Erträge bleiben beim Übergeber.
- Quotennießbrauch: ein festgelegter Anteil, etwa die Hälfte der Ausschüttungen.
- Ertragsnießbrauch: nur die laufenden Erträge, ohne Mitwirkungsrechte.
Wichtig ist die Frage der Stimmrechte. Bleiben sie beim Nießbraucher, hat der Nachfolger Eigentum ohne Einfluss — und das führt zu genau den Konflikten, die eine Nachfolge zerstören. Üblich und sinnvoll ist deshalb, die Stimmrechte mit dem Eigentum übergehen zu lassen und dem Übergeber allenfalls ein Zustimmungsrecht für wenige Grundlagenentscheidungen zu belassen.
Die Falle bei der Verschonung
Ein Punkt, der teuer werden kann: Ein zu weitgehender Nießbrauch kann dazu führen, dass der Nachfolger steuerlich nicht als Mitunternehmer gilt — und dann greift der Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen nicht.
Die Gestaltung muss also zwei Ziele gleichzeitig erreichen: genug Nießbrauch für die Wertminderung, aber genug Rechte beim Nachfolger für die Verschonung. Das ist die eigentliche Kunst und ein Fall für eine spezialisierte Kanzlei, nicht für eine Vorlage.
Beispiel
Ein Vater überträgt GmbH-Anteile im Wert von 3 Mio. Euro an seine Tochter und behält einen Quotennießbrauch über 60 Prozent der Ausschüttungen.
- Die jährlichen Ausschüttungen betragen 180.000 Euro, der Nießbrauch also 108.000 Euro im Jahr.
- Der Kapitalwert dieses Rechts wird nach dem Bewertungsgesetz ermittelt und mindert den Wert der Schenkung.
- Die Tochter erhält Eigentum und Stimmrechte sofort, die vollen Erträge nach dem Ende des Nießbrauchs.
Typische Fehler
- Stimmrechte beim Übergeber lassen. Der Nachfolger führt dann formal, entscheidet aber nichts.
- Die Verschonung gefährden. Ein zu umfassender Nießbrauch kostet mehr, als er an Wertminderung bringt.
- Kein Ende vereinbaren. Ein lebenslanger Nießbrauch bindet den Nachfolger unter Umständen Jahrzehnte.
- Die Ertragslage nicht bedenken. Fällt der Gewinn, fällt die Versorgung. Eine Mindestzahlung gehört geregelt.
- Ohne notarielle Form. Bei GmbH-Anteilen ist die Übertragung beurkundungspflichtig, und der Nießbrauch gehört in dieselbe Urkunde.
Häufige Fragen
Kann der Nießbrauch später aufgehoben werden?
Ja, durch Verzicht. Das ist aber selbst wieder eine Schenkung und löst Steuer aus. Deshalb gehört die Laufzeit von Anfang an durchdacht.
Geht das auch bei Personengesellschaften?
Ja, und dort ist die Mitunternehmerstellung des Nachfolgers besonders sorgfältig zu prüfen.
Was ist die Alternative?
Versorgungsleistungen: Der Nachfolger zahlt dem Übergeber eine wiederkehrende Rente. Steuerlich anders behandelt, wirtschaftlich ähnlich, oft einfacher zu handhaben.
Roemer Capital Perspektive
Wir prüfen bei jeder Nachfolgegestaltung zuerst, ob der Nachfolger tatsächlich entscheiden kann. Eine Struktur, die Steuern spart und den Nachfolger handlungsunfähig macht, hat das teuerste Ergebnis von allen — einen Nachfolger, der nach drei Jahren geht.
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