Verschonungsabschlag

Kurz erklärt

Der Verschonungsabschlag stellt Unternehmensvermögen bei Erbschaft oder Schenkung zu 85 % oder 100 % von der Steuer frei, gebunden an Lohnsumme und Haltedauer.

Was ist der Verschonungsabschlag?

Verschonungsabschlag bezeichnet die Steuerbefreiung nach § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), mit der begünstigtes Betriebsvermögen bei Erbschaft oder Schenkung ganz oder überwiegend steuerfrei bleibt. Begünstigt ist im Kern das Vermögen, mit dem ein Unternehmen tatsächlich wirtschaftet, nicht aber reine Vermögensanlagen wie Wertpapiere, an Dritte vermietete Grundstücke oder überschüssige Geldbestände. Bei der Regelverschonung bleiben 85 % des begünstigten Vermögens steuerfrei, bei der Optionsverschonung 100 %.

Im Gegenzug muss der Erwerber zwei Bedingungen einhalten. Er darf das Unternehmen während einer Behaltensfrist von fünf oder sieben Jahren nicht verkaufen oder aufgeben. Und die Summe der gezahlten Löhne darf in dieser Zeit eine Mindestgrenze nicht unterschreiten (Lohnsummenregel), damit die Arbeitsplätze erhalten bleiben.

Der Abschlag ist das zentrale Instrument der Erbschaft- und Schenkungsteuer für Unternehmensübertragungen. Er wird relevant, wenn Gesellschafter Anteile an Kinder oder andere Angehörige verschenken oder wenn ein Unternehmen vererbt wird. In der Unternehmensnachfolge beeinflusst er die Entscheidung, ob innerhalb der Familie übertragen oder an Dritte verkauft wird. Geregelt ist er in §§ 13a bis 13c und 28a ErbStG; den Wert des übertragenen Vermögens bestimmt das Bewertungsgesetz.

Begünstigtes Vermögen und Verwaltungsvermögen

Begünstigungsfähig sind nach § 13b Abs. 1 ErbStG drei Vermögensarten: land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften sowie Anteile an Kapitalgesellschaften. Anteile an einer GmbH zählen nur, wenn der Schenker oder Erblasser unmittelbar zu mehr als 25 % am Nennkapital beteiligt war. Wer diese Schwelle allein nicht erreicht, kann seine Anteile mit denen anderer Gesellschafter in einem Poolvertrag bündeln, der einheitliche Verfügung und Stimmrechtsausübung vorschreibt. Für Gründer ist das ein praktischer Punkt: Nach mehreren Finanzierungsrunden liegt ihre Beteiligung durch Verwässerung häufig bei 25 % oder darunter.

Nicht begünstigt ist das Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 ErbStG). Dazu gehören insbesondere an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von höchstens 25 %, Wertpapiere und Kunstgegenstände. Hinzu kommen Finanzmittel wie Bankguthaben und Forderungen, soweit sie nach Abzug der Schulden 15 % des Werts des Betriebsvermögens übersteigen. Stets ausgeschlossen sind Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen ist, und Finanzmittel, die in den letzten zwei Jahren per Saldo eingelegt wurden (junge Finanzmittel). Nach Verrechnung mit anteiligen Schulden bleibt Verwaltungsvermögen bis zu 10 % des übrigen Betriebsvermögens unschädlich. Beträgt es dagegen mindestens 90 % des begünstigungsfähigen Vermögens, entfällt die Begünstigung vollständig.

Bei Wachstumsunternehmen verdient dieser Finanzmitteltest nach einer Finanzierungsrunde besondere Aufmerksamkeit. Das Geld aus einer Kapitalerhöhung liegt zunächst als Bankguthaben auf dem Konto. Soweit es in den letzten zwei Jahren eingelegt wurde, gilt es als junge Finanzmittel und ist stets Verwaltungsvermögen. Ein hoher Bestand an Finanzmitteln kann außerdem die Optionsverschonung ausschließen, die höchstens 20 % Verwaltungsvermögen zulässt.

Regelverschonung und Optionsverschonung

  • Regelverschonung: 85 % des begünstigten Vermögens bleiben steuerfrei. Für die übrigen 15 % gilt ein Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro. Er sinkt um die Hälfte des Betrags, um den dieser Rest 150.000 Euro übersteigt, und entfällt deshalb ab 450.000 Euro vollständig. Für Erwerbe von derselben Person wird er nur einmal innerhalb von zehn Jahren gewährt. Behaltensfrist fünf Jahre, Mindestlohnsumme 400 % der Ausgangslohnsumme.
  • Optionsverschonung: 100 % steuerfrei auf unwiderruflichen Antrag. Voraussetzung ist, dass das begünstigungsfähige Vermögen zu höchstens 20 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Behaltensfrist sieben Jahre, Mindestlohnsumme 700 %.

Ausgangslohnsumme ist der Durchschnitt der Lohnsummen der letzten fünf vor dem Erwerb endenden Wirtschaftsjahre. Die Summe der jährlichen Lohnsummen in den fünf beziehungsweise sieben Jahren nach dem Erwerb muss mindestens 400 % beziehungsweise 700 % davon erreichen. Für kleinere Betriebe gelten abgestufte Werte: Bei höchstens fünf Beschäftigten entfällt die Lohnsummenregel, bei sechs bis zehn Beschäftigten beträgt die Mindestlohnsumme 250 % (Option 500 %), bei elf bis 15 Beschäftigten 300 % (Option 565 %). Wird die Mindestlohnsumme unterschritten, vermindert sich der Abschlag im selben prozentualen Umfang.

Die Wahl ist eine Abwägung zwischen 15 Prozentpunkten zusätzlicher Befreiung und zwei zusätzlichen Jahren Bindung mit höherer Lohnsumme. Für Unternehmen in schwankenden Märkten oder mit geplanten Umstrukturierungen ist die Regelverschonung häufig die robustere Wahl, weil ein späterer Verstoß bei der Optionsverschonung einen größeren Betrag nachversteuert.

Behaltensfrist und Nachversteuerung

Innerhalb der Behaltensfrist darf der Erwerber das begünstigte Vermögen weder veräußern noch aufgeben. Schädlich sind insbesondere:

  • der Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften und die Auflösung der Gesellschaft,
  • die Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder wesentlicher Betriebsgrundlagen,
  • Entnahmen oder Ausschüttungen, die die Einlagen und Gewinne seit dem Erwerb um mehr als 150.000 Euro übersteigen (Überentnahmen),
  • bei gepoolten Anteilen die Aufhebung der Poolvereinbarung.

Bei einem Verstoß entfällt der Abschlag rückwirkend, in den meisten Fällen aber nur zeitanteilig: im Verhältnis der verbleibenden Frist einschließlich des Jahres des Verstoßes zur gesamten Frist. Unter bestimmten Voraussetzungen unterbleibt die Nachversteuerung, wenn der Erlös zeitnah in begünstigtes Vermögen reinvestiert wird. Unterschreitungen der Mindestlohnsumme und Verstöße gegen die Behaltensfrist muss der Erwerber dem Finanzamt innerhalb kurzer Fristen anzeigen.

Für den Unternehmensverkauf ist die Behaltensfrist der entscheidende Punkt. Werden Anteile kurz vor einem möglichen Verkauf an Kinder verschenkt und dann mitverkauft, löst der Verkauf die Nachversteuerung aus. Maßgeblich bleibt dabei der Wert im Zeitpunkt der Schenkung, nicht der spätere Kaufpreis; der Veräußerungsgewinn selbst unterliegt zusätzlich der Einkommensteuer. In der Vorbereitung eines Verkaufs gehört deshalb eine Übersicht über frühere schenkweise Übertragungen und den Stand ihrer Fristen zu den Unterlagen der Verkäuferseite.

Erwerbe über 26 Mio. Euro

Übersteigt der Erwerb von begünstigtem Vermögen 26 Mio. Euro, wird die Verschonung nicht mehr ohne Weiteres gewährt. Maßgeblich ist der Wert aller Erwerbe begünstigten Vermögens von derselben Person innerhalb von zehn Jahren. Der Erwerber kann dann zwischen zwei Wegen wählen:

  • Abschmelzungsmodell (§ 13c ErbStG): Der Abschlag sinkt um einen Prozentpunkt für jede volle 750.000 Euro, um die das begünstigte Vermögen 26 Mio. Euro übersteigt; ab 90 Mio. Euro wird kein Abschlag mehr gewährt.
  • Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG): Die Steuer auf das begünstigte Vermögen wird erlassen, soweit der Erwerber sie nicht aus der Hälfte seines verfügbaren Vermögens begleichen kann. Verfügbar ist das mitübertragene nicht begünstigte Vermögen und das eigene Vermögen des Erwerbers außerhalb des begünstigten Vermögens.

Für Familienunternehmen kommt zusätzlich ein Vorababschlag von bis zu 30 % in Betracht (§ 13a Abs. 9 ErbStG). Voraussetzung ist, dass der Gesellschaftsvertrag Entnahmen, Verfügungen über die Anteile und Abfindungen in bestimmter Weise beschränkt, und zwar zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Erwerb.

Rechenbeispiel

Eine Unternehmerin überträgt ihre Beteiligung von 60 % an einer GmbH schenkweise auf ihre Tochter. Der steuerliche Wert der Anteile beträgt 8,0 Mio. Euro. Verwaltungsvermögen besteht nur im unschädlichen Umfang, sodass der gesamte Wert begünstigt ist, und die Lohnsumme wird eingehalten. Die Tochter hat einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro und fällt in Steuerklasse I.

  • Ohne Verschonung: 8.000.000 Euro minus 400.000 Euro = 7.600.000 Euro; Steuersatz nach § 19 ErbStG 23 %; Steuer 1.748.000 Euro
  • Regelverschonung: 85 % von 8.000.000 Euro = 6.800.000 Euro steuerfrei; verbleibend 1.200.000 Euro
  • Abzugsbetrag: 50 % von (1.200.000 Euro minus 150.000 Euro) = 525.000 Euro übersteigt 150.000 Euro, der Abzugsbetrag entfällt
  • Steuerpflichtig: 1.200.000 Euro minus 400.000 Euro = 800.000 Euro; Steuersatz 19 %; Steuer 152.000 Euro
  • Optionsverschonung: 100 % steuerfrei; Steuer 0 Euro

Im vierten Jahr nach der Schenkung, also nach drei vollen Jahren der Behaltensfrist, wird das Unternehmen verkauft.

  • Regelverschonung: Es entfallen 2/5 des Abschlags, also 2.720.000 Euro. Steuerpflichtig werden 1.200.000 Euro plus 2.720.000 Euro minus 400.000 Euro = 3.520.000 Euro; Steuer 19 % = 668.800 Euro; Nachzahlung 516.800 Euro
  • Optionsverschonung: Es entfallen 4/7 des Abschlags, also 4.571.429 Euro. Nach Abzug des Freibetrags bleiben 4.171.429 Euro, abgerundet 4.171.400 Euro; Steuer 19 % = 792.566 Euro, die vollständig nachzuzahlen sind

Bei Einhaltung aller Auflagen spart die Optionsverschonung 152.000 Euro. Beim Verkauf im vierten Jahr kostet sie dagegen rund 123.800 Euro mehr als die Regelverschonung, weil der größere Abschlag über die längere Frist zurückgenommen wird.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

  • Persönlicher Freibetrag: gilt für jeden Erwerb unabhängig von der Art des Vermögens, bei Kindern 400.000 Euro. Er wird zusätzlich zum Verschonungsabschlag auf den steuerpflichtigen Rest angewendet.
  • Tarifbegrenzung (§ 19a ErbStG): Erwerber der Steuerklassen II und III, etwa Geschwister, Neffen oder familienfremde Nachfolger, werden für den steuerpflichtigen Teil des begünstigten Vermögens so besteuert, als gehörten sie zur Steuerklasse I. Sie ergänzt den Verschonungsabschlag, ersetzt ihn aber nicht.
  • Nießbrauch: Bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt behält der Schenker die Erträge. Die Verschonung bleibt möglich; bei Personengesellschaften setzt sie aber voraus, dass der Beschenkte Mitunternehmer wird.

Typische Fehler

  • Optionsverschonung ohne Planung gewählt. Der Antrag ist unwiderruflich. Ohne belastbare Planung der Lohnsumme über sieben Jahre kann die höhere Befreiung teurer werden als die Regelverschonung.
  • Verwaltungsvermögen nicht rechtzeitig geprüft. Vermietete Grundstücke, Wertpapiere und hohe Bankguthaben lassen sich nur mit Vorlauf neu ordnen, nicht mehr nach dem Erwerb.
  • Mindestbeteiligung übersehen. Anteile an einer GmbH von höchstens 25 % sind ohne Poolvertrag nicht begünstigt.
  • Schenkung kurz vor einem Verkauf. Ein Verkauf innerhalb der Behaltensfrist führt zur zeitanteiligen Nachversteuerung.
  • Zehnjahreszeitraum vergessen. Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG), für die Freibeträge ebenso wie für die Schwelle von 26 Mio. Euro.

Häufige Fragen

Gilt der Verschonungsabschlag auch für Anteile an einer GmbH?

Ja, wenn der Schenker oder Erblasser unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt war oder seine Anteile über einen Poolvertrag mit anderen Gesellschaftern gebündelt hat. Kleinere Beteiligungen ohne Pool sind nicht begünstigt.

Was passiert, wenn das Unternehmen innerhalb der Behaltensfrist verkauft wird?

Der Abschlag entfällt zeitanteilig für die restliche Frist einschließlich des Jahres des Verkaufs, und die Steuer wird nachträglich festgesetzt.

Kann die Entscheidung für die Optionsverschonung später geändert werden?

Nein. Der Antrag auf Optionsverschonung ist unwiderruflich. Die Entscheidung sollte deshalb auf einer mehrjährigen Planung von Lohnsumme, Investitionen und möglichen Verkaufsabsichten beruhen.

Wie wird ein Wachstumsunternehmen für die Schenkungsteuer bewertet?

Mit dem gemeinen Wert nach § 11 Abs. 2 BewG, also dem Preis, der bei einem Verkauf erzielbar wäre. Liegen Verkäufe unter fremden Dritten vor, die weniger als ein Jahr zurückliegen, wird der Wert daraus abgeleitet. Sonst wird nach den Ertragsaussichten oder einer anerkannten Methode der Unternehmensbewertung bewertet, mindestens aber mit dem Substanzwert. Wie Finanzierungsrunden mit Vorzugsrechten der Investoren dabei zu berücksichtigen sind, ist im Einzelfall zu klären.

Roemer Capital Perspektive

In Nachfolgemandaten ist früh zu klären, ob ein Unternehmen innerhalb der Familie übertragen oder an Dritte verkauft wird und in welcher Reihenfolge. Der Verschonungsabschlag ist dabei ein wesentlicher Rechenposten, denn eine Schenkung, auf die innerhalb der Behaltensfrist ein Verkauf folgt, verliert einen Teil der Verschonung wieder. Wir legen deshalb Zeitpläne und Szenarien für Übertragung und Verkauf nebeneinander und stimmen sie mit der Steuerberatung des Mandanten ab, die die steuerliche Gestaltung verantwortet.

Für Lohnsummenregel und Behaltensfrist liefert die Unternehmensplanung die Grundlage. In Finanzmodellen, die wir als Fractional CFO aufbauen, bilden wir die Lohnsumme über fünf oder sieben Jahre ab, einschließlich eines vorsichtigen Falls. So beruht die Wahl zwischen Regel- und Optionsverschonung auf einer belastbaren Planung.

Zuletzt geprüft am 4. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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Artikel recherchiert und geschrieben von:

Verschonungsabschlag
Lucas Roemer
Gründer und CEO
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