Erbschaft- und Schenkungsteuer

In Short

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen fällt Erbschaft- oder Schenkungsteuer an. Weitgehende Verschonungen sind möglich, aber an Bedingungen geknüpft.

Wann fällt sie an?

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer trifft den unentgeltlichen Übergang von Vermögen — durch Erbfall oder durch Schenkung zu Lebzeiten. Beide Vorgänge werden nach denselben Regeln besteuert.

Bei der Unternehmensnachfolge ist sie häufig der größte einzelne Kostenblock — und zugleich der, bei dem sich mit Vorlauf am meisten bewegen lässt.

Wie sich die Steuer bemisst

  1. Wert des übertragenen Vermögens nach den Bewertungsvorschriften. Für Unternehmen gilt das vereinfachte Ertragswertverfahren, wenn kein anderer Wert nachgewiesen wird.
  2. Abzüglich Verschonungen für Betriebsvermögen.
  3. Abzüglich persönlicher Freibetrag, der von der Verwandtschaft abhängt: für Kinder deutlich höher als für entferntere Angehörige oder Dritte.
  4. Multipliziert mit dem Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse.

Die konkreten Freibeträge und Sätze stehen im Erbschaftsteuergesetz und gehören im Einzelfall mit der Steuerkanzlei abgeglichen.

Der Hebel: das vereinfachte Ertragswertverfahren

Ein Punkt, der viele Nachfolgen unnötig teuer macht. Ohne anderen Nachweis wird der Unternehmenswert nach einem pauschalen Verfahren ermittelt — durchschnittlicher Jahresertrag mal einem gesetzlich festgelegten Faktor.

Bei ertragsstarken Unternehmen führt das regelmäßig zu Werten über dem, was ein Käufer zahlen würde. Ein Gutachten nach anerkannten Grundsätzen kann dann einen niedrigeren Wert belegen — und die Steuer spürbar senken.

Der zehnjährige Rhythmus

Die persönlichen Freibeträge stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Wer mit fünfzig beginnt, statt mit siebzig, kann dieselben Freibeträge zwei- oder dreimal nutzen.

Das ist der schlichteste und wirksamste Hebel überhaupt — und der einzige, der sich ausschließlich durch frühes Anfangen erschließt.

Wo das Geld herkommt

Die Steuer trifft den Erwerber, nicht das Unternehmen. Wer Anteile erbt, muss sie aus privatem Vermögen zahlen oder aus Ausschüttungen — die ihrerseits besteuert werden.

Deshalb gehört zu jeder Nachfolgeplanung die Frage, woher die Liquidität für die Steuer kommt. Ein Unternehmen zu erben, das man verkaufen muss, um die Steuer darauf zu bezahlen, ist ein reales und häufiges Ergebnis fehlender Planung.

Typische Fehler

  1. Zu spät beginnen. Der Zehnjahresrhythmus lässt sich nicht nachholen.
  2. Den Pauschalwert hinnehmen. Bei ertragsstarken Unternehmen liegt er oft zu hoch.
  3. Die Liquidität nicht planen. Die Steuer ist fällig, auch wenn kein Geld fließt.
  4. Verschonung ohne Nachhalten nutzen. Sie ist an Bedingungen geknüpft, die über Jahre einzuhalten sind — siehe Verschonungsabschlag.
  5. Nur an Steuern denken. Eine steueroptimale Gestaltung, die das Unternehmen führungsunfähig macht, ist teuer erkauft.

Häufige Fragen

Schenkung oder Erbfall — was ist günstiger?

Die Schenkung, fast immer. Sie lässt sich planen, über mehrere Zehnjahreszeiträume verteilen und mit Nießbrauch oder Versorgungsleistungen verbinden. Der Erbfall kommt, wann er kommt.

Gibt es eine Stundung?

Das Gesetz sieht für Betriebsvermögen unter Voraussetzungen Stundungsmöglichkeiten vor. Sie sind an Bedingungen geknüpft und ersetzen keine Planung.

Was ist mit Immobilien im Betriebsvermögen?

Sie können als Verwaltungsvermögen gelten und die Verschonung einschränken. Bei einer Betriebsaufspaltung ist das ein zentraler Prüfpunkt.

Roemer Capital Perspektive

Wir rechnen bei einer Nachfolge immer zwei Wege durch: Übertragung heute in Teilschritten gegen Übertragung im Erbfall. Der Unterschied liegt bei mittelständischen Unternehmen regelmäßig im sechs- bis siebenstelligen Bereich. Die Rechnung selbst macht die Steuerkanzlei — unser Teil ist, dass sie früh genug gestellt wird, um noch Wirkung zu haben.

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Artikel recherchiert und geschrieben von:

Erbschaft- und Schenkungsteuer
Lucas Roemer
CEO von Roemer Capital
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