Erbschaft- und Schenkungsteuer

Kurz erklärt

Erbschaft- und Schenkungsteuer besteuert den unentgeltlichen Erwerb von Vermögen im Erbfall oder durch Schenkung nach Steuerklasse, Freibetrag und Wert.

Was ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer?

Erbschaft- und Schenkungsteuer bezeichnet die Steuer auf den unentgeltlichen Übergang von Vermögen, sei es im Erbfall (von Todes wegen) oder durch Schenkung unter Lebenden. Die übliche Abkürzung lautet ErbSt, englisch heißt sie Inheritance and Gift Tax. Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Besteuert wird die Bereicherung des Erwerbers, also der Wert des erhaltenen Vermögens nach Abzug von Schulden und Lasten, vermindert um persönliche Freibeträge. Schenkungen werden nach denselben Regeln besteuert wie Erbschaften. Vereinfacht gilt: Je enger die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz.

In der Unternehmensnachfolge ist die Steuer oft der größte einzelne Kostenblock einer familieninternen Übertragung. Sie betrifft aber auch Gründer, die Anteile an Familienmitglieder oder eine Familiengesellschaft übertragen, und Verkäufe an Angehörige unter Wert, die teilweise als Schenkung gelten. Beteiligt sind Schenker oder Erblasser, Erwerber, das Finanzamt und die Steuerberatung; die Bewertung richtet sich nach dem Bewertungsgesetz.

Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze der Erbschaftsteuer

Das Gesetz teilt die Erwerber nach ihrem Verhältnis zum Schenker oder Erblasser in drei Steuerklassen ein (§ 15 ErbStG). Zur Steuerklasse I gehören Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel sowie Eltern bei Erwerben von Todes wegen. Steuerklasse II umfasst unter anderem Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Steuerklasse III alle übrigen Erwerber.

Von jedem Erwerb wird zunächst ein persönlicher Freibetrag abgezogen. Nach § 16 ErbStG beträgt er mit Stand 2026:

  • für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • für Kinder und Stiefkinder sowie für Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist: 400.000 Euro
  • für die übrigen Enkel: 200.000 Euro
  • für die übrigen Erwerber der Steuerklasse I, etwa Eltern im Erbfall: 100.000 Euro
  • für Erwerber der Steuerklassen II und III: 20.000 Euro

Die Freibeträge gelten je Paar aus Zuwendendem und Erwerber: Ein Kind kann von jedem Elternteil 400.000 Euro steuerfrei erhalten. Im Erbfall kommen Versorgungsfreibeträge hinzu (§ 17 ErbStG). Der überlebende Ehegatte erhält 256.000 Euro, Kinder bis 27 Jahre je nach Alter bis zu 52.000 Euro, jeweils gemindert um steuerfreie Versorgungsbezüge.

Die Steuersätze nach § 19 ErbStG steigen mit dem steuerpflichtigen Erwerb, also dem Wert nach Abzug von Schulden und Freibeträgen. In Steuerklasse I gelten mit Stand 2026:

  • bis 75.000 Euro: 7 %
  • bis 300.000 Euro: 11 %
  • bis 600.000 Euro: 15 %
  • bis 6 Mio. Euro: 19 %
  • bis 13 Mio. Euro: 23 %
  • bis 26 Mio. Euro: 27 %
  • darüber: 30 %

In Steuerklasse II liegen die Sätze zwischen 15 % und 43 %, in Steuerklasse III bei 30 % oder 50 %. Der Satz gilt jeweils für den gesamten Erwerb, nicht nur für den Teil oberhalb einer Stufengrenze. Ein Härteausgleich mildert den Sprung knapp oberhalb einer Grenze.

Formel: Erbschaft- oder Schenkungsteuer = steuerpflichtiger Erwerb × Steuersatz; steuerpflichtiger Erwerb = Wert des Vermögens − Schulden und Lasten − Steuerbefreiungen und Freibeträge, abgerundet auf volle 100 Euro

Zehnjahresfrist nach § 14 ErbStG

Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Der Freibetrag wird also nur einmal je Zehnjahreszeitraum gewährt, steht danach aber erneut zur Verfügung. Wer Vermögen früh und in Schritten überträgt, kann Freibeträge mehrfach nutzen; dieser Vorteil lässt sich nicht nachholen, wenn die Planung spät beginnt.

Bewertung von Unternehmensanteilen nach dem Bewertungsrecht

Das Bewertungsrecht, vor allem das Bewertungsgesetz (BewG), setzt den gemeinen Wert an. Er entspricht dem Verkehrswert, also dem Preis, den ein fremder Käufer im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zahlen würde. Für nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften ist er vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr vor dem Stichtag stattgefunden haben. Sonst wird er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder mit einer anderen anerkannten Methode ermittelt, mindestens mit dem Substanzwert, also der Summe der einzelnen Vermögenswerte abzüglich der Schulden.

Das gesetzliche vereinfachte Ertragswertverfahren multipliziert den durchschnittlichen Jahresertrag der letzten drei Jahre mit einem festen Kapitalisierungsfaktor (Stand 2026: 13,75). Es führt bei ertragsstarken Unternehmen oft zu Werten, die über einem realistischen Marktpreis liegen. Ein Gutachten kann dann einen niedrigeren Wert belegen.

Für Technologieunternehmen stellt sich eine eigene Frage. In einer Finanzierungsrunde gibt die Gesellschaft neue Anteile gegen Einlage aus, meist mit Vorzugsrechten für die Investoren. Ob dieser Preis als Wertmaßstab für die Altanteile der Gründer dient, ist umstritten und hängt vor allem von diesen Vorzugsrechten ab. Eine Übertragung kurz nach einer Runde mit hoher Pre-Money-Bewertung kann steuerlich teuer werden.

Verschonung für Betriebsvermögen

Begünstigt sind Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Zuwendende zu mehr als 25 % beteiligt ist oder die über einen Poolvertrag gebunden sind. Für dieses Vermögen gewährt das Gesetz in §§ 13a und 13b ErbStG den Verschonungsabschlag. Er ist an zwei Bedingungen geknüpft. Während einer Behaltensfrist darf der Erwerber den Betrieb oder die Anteile nicht veräußern oder aufgeben. Die zweite Bedingung ist eine Mindestlohnsumme, also eine Untergrenze für die Löhne und Gehälter in dieser Zeit; für Betriebe mit wenigen Beschäftigten gelten Erleichterungen.

  • Regelverschonung: 85 % des begünstigten Vermögens bleiben steuerfrei, bei einer Behaltensfrist von fünf Jahren und einer Mindestlohnsumme.
  • Optionsverschonung: 100 % Steuerfreiheit, wenn das Verwaltungsvermögen höchstens 20 % beträgt, verbunden mit einer Behaltensfrist von sieben Jahren und einer höheren Mindestlohnsumme.

Verwaltungsvermögen wie vermietete Immobilien, Wertpapiere und Finanzmittel oberhalb bestimmter Grenzen ist grundsätzlich nicht begünstigt. Macht es 90 % oder mehr aus, entfällt die Begünstigung ganz. Das betrifft besonders eine Holding, die nach einem Verkauf überwiegend liquide Mittel hält. Wird der Betrieb innerhalb der Behaltensfrist veräußert, entfällt der Abschlag zeitanteilig; wird die Lohnsumme unterschritten, im Verhältnis der Unterschreitung. In beiden Fällen kommt es zur Nachversteuerung. Für Erwerbe begünstigten Vermögens über 26 Mio. Euro gelten besondere Regeln.

Stand Oktober 2026 prüft das Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren, ob die persönlichen Freibeträge, die Steuersätze und die Verschonung von Betriebsvermögen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Mündlich verhandelt es darüber im Oktober 2026; eines der Verfahren geht auf einen Antrag der bayerischen Staatsregierung zurück. Daneben werden politische Reformvorschläge diskutiert. Bis zu einer Entscheidung und einer etwaigen Neuregelung gilt das bestehende Recht.

Rechenbeispiel: Schenkungsteuer bei der Übertragung von GmbH-Anteilen

Vereinfachtes Beispiel: Eine Mutter hält 60 % an einer GmbH und schenkt diese Anteile ihrem Sohn. Der steuerliche Wert beträgt 4 Mio. Euro, das Verwaltungsvermögen ist unerheblich, frühere Schenkungen gab es nicht. Gewählt wird die Regelverschonung.

  • Verschonungsabschlag: 85 % von 4.000.000 Euro = 3.400.000 Euro
  • Verbleibender Wert: 4.000.000 minus 3.400.000 = 600.000 Euro
  • Gesetzlicher Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro: vermindert um die Hälfte des Betrags über 150.000 Euro, also um 225.000 Euro, und entfällt damit ganz
  • Steuerpflichtiger Erwerb nach Freibetrag: 600.000 minus 400.000 = 200.000 Euro
  • Schenkungsteuer bei 11 % in Steuerklasse I: 22.000 Euro
  • Zum Vergleich ohne Verschonung: (4.000.000 minus 400.000) × 19 % = 684.000 Euro
  • Mit Optionsverschonung: 0 Euro, bei siebenjähriger Behaltensfrist und höherer Lohnsummenanforderung
  • Verkauf der Anteile im vierten Jahr der Regelverschonung: Das Jahr des Verkaufs und das fünfte Jahr gelten als nicht eingehalten, 2/5 des Abschlags entfallen, also 1.360.000 Euro
  • Neue Steuer: (600.000 + 1.360.000 minus 400.000) × 19 % = 296.400 Euro, Nachsteuer also 274.400 Euro

Das Beispiel zeigt, warum der Zeitpunkt zählt. Die Verschonung senkt die Steuer von 684.000 auf 22.000 Euro, ein Verkauf in der Behaltensfrist macht einen großen Teil dieses Vorteils wieder rückgängig. Eine weitere Schenkung der Mutter innerhalb von zehn Jahren wird mit dieser zusammengerechnet; der Freibetrag ist dann bereits verbraucht.

Abgrenzung: Erbschaftsteuer, Einkommensteuer und Verschonungsabschlag

  • Einkommensteuer auf Veräußerungsgewinne: fällt beim entgeltlichen Verkauf beim Verkäufer an. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer trifft den unentgeltlichen Erwerb beim Empfänger.
  • Verschonungsabschlag: die Steuerbefreiung für begünstigtes Betriebsvermögen mit ihren Behaltens- und Lohnsummenregeln.
  • Nießbrauch: Vorbehalt der Erträge bei einer Schenkung. Sein Kapitalwert mindert den steuerpflichtigen Erwerb, bei verschontem Vermögen nur anteilig.

Typische Fehler

  • Zu später Beginn. Wer erst kurz vor der Übergabe plant, kann den Zehnjahreszeitraum nicht mehrfach nutzen.
  • Übertragung kurz vor dem Verkauf. Der absehbare Kaufpreis bestimmt den Wert, und ein Verkauf innerhalb der Behaltensfrist löst Nachversteuerung aus.
  • Verwaltungsvermögen übersehen. Hohe Liquidität oder vermietete Immobilien im Unternehmen können die Verschonung einschränken oder ausschließen.
  • Fristen nicht überwacht. Behaltensfristen und Lohnsummen sind über Jahre einzuhalten und nachzuweisen.
  • Liquidität nicht geplant. Die Steuer ist in Geld zu zahlen, auch wenn der Erwerb nur aus Anteilen besteht.
  • Pauschalwert ungeprüft übernommen. Liegt der vereinfachte Ertragswert über dem Marktwert, kann ein Gutachten die Steuer senken.

Häufige Fragen

Wird eine Schenkung genauso besteuert wie eine Erbschaft?

Weitgehend ja. Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze sind gleich; Versorgungsfreibeträge gibt es nur im Erbfall.

Wie hoch sind die Freibeträge für Ehegatten und Kinder?

Mit Stand 2026 betragen sie 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner und 400.000 Euro für jedes Kind, und zwar je Elternteil. Im Erbfall kommen Versorgungsfreibeträge hinzu.

Wie oft kann der Freibetrag genutzt werden?

Einmal je Zehnjahreszeitraum und je Paar aus Zuwendendem und Erwerber. Nach Ablauf von zehn Jahren steht er erneut in voller Höhe zur Verfügung.

Wer schuldet die Steuer?

Der Erwerber, bei einer Schenkung daneben auch der Schenker. Übernimmt der Schenker die Steuer, gilt der übernommene Betrag seinerseits als Teil der Schenkung.

Muss eine Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?

Ja. Der Erwerb ist innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, bei Schenkungen auch vom Schenker. Beurkundete Schenkungen meldet zusätzlich der Notar.

Welches Finanzamt ist für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständig?

Zuständiges Finanzamt ist das am letzten Wohnsitz des Erblassers oder, bei einer Schenkung, das am Wohnsitz des Schenkers (§ 35 ErbStG). Viele Länder haben die Bearbeitung bei einzelnen Finanzämtern gebündelt, Rheinland-Pfalz und das Saarland etwa beim Finanzamt Kusel-Landstuhl; das zuständige Amt nennt die jeweilige Landesfinanzverwaltung.

Roemer Capital Perspektive

Die Steuerberechnung übernimmt die Steuerberatung des Mandanten. Unser Teil ist die wirtschaftliche Rechnung davor. Wir stellen eine Übertragung vor und nach einer Finanzierungsrunde oder einem Verkauf nebeneinander und zeigen, wie Bewertung, Behaltensfristen und Liquiditätsbedarf das Ergebnis für die Familie verändern.

In Verkaufsprozessen fragen wir früh nach Schenkungen der letzten Jahre. Läuft noch eine Behaltensfrist, mindert eine Nachversteuerung den Nettoerlös, und der Zeitpunkt des Vollzugs wird zu einer wirtschaftlichen Stellschraube.

Zuletzt geprüft am 7. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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Artikel recherchiert und geschrieben von:

Erbschaft- und Schenkungsteuer
Lucas Roemer
Gründer und CEO
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