Fair Market Value
Fair Market Value ist der Verkehrswert: der Preis, den unabhängige Parteien ohne Zwang bei einem normalen Verkauf zahlen würden; steuerlich der gemeine Wert.
Was ist der Fair Market Value?
Fair Market Value (deutsch Verkehrswert, auch Marktwert) bezeichnet den Preis, zu dem ein Vermögensgegenstand oder eine Unternehmensbeteiligung bei einem gewöhnlichen Verkauf den Eigentümer wechseln würde. Unterstellt werden sachkundige, voneinander unabhängige und abschlussbereite Parteien, von denen keine unter Zeit- oder Verkaufsdruck steht. Wer ein Auto innerhalb einer Woche verkaufen muss, erzielt deshalb nicht unbedingt den Verkehrswert; gemeint ist der Preis, den ein Verkauf ohne Eile erbringen würde.
Der Begriff stammt aus dem US-amerikanischen Recht, vor allem dem Steuerrecht. Im deutschen Recht entsprechen ihm der Verkehrswert und, für steuerliche Zwecke, der gemeine Wert nach dem Bewertungsgesetz (BewG). In deutschen Verträgen erscheint der englische Ausdruck vor allem in englischsprachigen Gesellschaftervereinbarungen. Gemeint ist dann der Verkehrswert, dessen Ermittlung der Vertrag selbst regeln sollte. Bei Wachstumsunternehmen wird er vor allem für die Leaver-Regeln der Gesellschaftervereinbarung und für steuerliche Anlässe benötigt. In beiden Fällen muss ein Wert zu einem Stichtag feststehen, obwohl es keinen Marktpreis gibt.
Verkehrswert und gemeiner Wert im deutschen Recht
Verkehrswert
Eine gesetzliche Begriffsbestimmung enthält § 194 BauGB für Grundstücke: Verkehrswert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Für Unternehmensanteile verwenden Rechtsprechung und Vertragspraxis den Begriff im selben Sinn. Enthält die Satzung einer GmbH keine abweichende Regelung, richtet sich die Abfindung, die ein Gesellschafter bei der Einziehung seines Geschäftsanteils oder bei seinem Ausschluss erhält, nach dem vollen Verkehrswert. Satzungsklauseln, die die Abfindung beschränken, sind grundsätzlich zulässig, dürfen nach der Rechtsprechung aber nicht in ein grobes Missverhältnis zum Verkehrswert geraten.
Gemeiner Wert nach dem Bewertungsgesetz
Das Steuerrecht verwendet den gemeinen Wert. Nach § 9 Abs. 2 BewG ist das der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Für Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften legt § 11 Abs. 2 BewG eine Reihenfolge fest. Vorrangig ist der Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Fehlen solche Verkäufe, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder nach einer anderen anerkannten, auch außerhalb des Steuerrechts üblichen Methode zu ermitteln. Bei dieser Ermittlung bildet der Substanzwert die Untergrenze, also die Summe der gemeinen Werte der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden.
Berechnung des Fair Market Value bei nicht börsennotierten Anteilen
Der naheliegende Anhaltspunkt ist bei Wachstumsunternehmen meist die letzte Finanzierungsrunde, in der fremde Dritte einen Preis je Anteil gezahlt haben. Dieser Preis gilt allerdings für Anteile mit den Rechten, die Investoren in der Gesellschaftervereinbarung erhalten, insbesondere einer Liquidationspräferenz, also dem Vorrang bei der Verteilung eines späteren Verkaufserlöses. Wie Rundenpreise steuerlich zu verwenden sind und ob Anteile ohne Vorzugsrechte niedriger zu bewerten sind, ist nicht abschließend geklärt und im Einzelfall mit der Steuerberatung zu würdigen.
Fehlt eine verwertbare Transaktion, wird der Wert mit einem anerkannten Verfahren der Unternehmensbewertung ermittelt. In der Praxis ist das häufig ein Ertragswert- oder DCF-Verfahren nach IDW S 1, dem Bewertungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer. Das Bewertungsgesetz bietet zusätzlich das vereinfachte Ertragswertverfahren der §§ 199 bis 203 BewG. Der Jahresertrag wird aus den Betriebsergebnissen der vergangenen drei Wirtschaftsjahre abgeleitet und mit einem gesetzlich festgelegten Faktor vervielfacht.
Formel (vereinfachtes Ertragswertverfahren): Ertragswert = nachhaltig erzielbarer Jahresertrag × Kapitalisierungsfaktor 13,75 (Stand 2026)
Das Verfahren blickt damit auf die Vergangenheit und passt deshalb auf Wachstumsunternehmen mit Anlaufverlusten schlecht. Es darf nicht angewendet werden, wenn es zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
Fair Market Value in Leaver-Klauseln
In Gesellschaftervereinbarungen ist der Verkehrswert die wichtigste Preisgröße der Leaver-Regeln, die festlegen, was mit den Anteilen eines ausscheidenden Gründers geschieht. Scheidet ein Gründer aus, erhalten Gesellschaft, Mitgesellschafter oder Investoren typischerweise eine Kaufoption auf seine Anteile, also das Recht, sie zu einem vorab bestimmten Preis zu erwerben. Ein Good Leaver, der etwa wegen Krankheit oder nach einer Kündigung ohne wichtigen Grund ausscheidet, behält seine verdienten Anteile oder erhält für sie den Verkehrswert. Nicht verdiente Anteile fallen zum Nennwert zurück, dem Nominalbetrag des Geschäftsanteils, meist 1 Euro. Ein Bad Leaver scheidet etwa nach einer schweren Pflichtverletzung aus. Für ihn ist der Preis häufig auf den niedrigeren Betrag aus Nennwert und Verkehrswert begrenzt oder um einen Abschlag gekürzt.
Weil die Klausel ohne Marktpreis funktionieren muss, regelt die Vereinbarung auch das Verfahren: den Stichtag, etwa den Zugang der Kündigung, die Bewertungsmethode und die Person, die den Wert verbindlich feststellt. Verbreitet sind ein Schiedsgutachten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers nach den §§ 317 ff. BGB, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, oder die Anknüpfung an den Preis einer Finanzierungsrunde, die nicht länger als eine bestimmte Frist zurückliegt.
Steuerliche Anlässe
- Schenkung und Erbfall: Nicht börsennotierte Anteile werden für die Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem gemeinen Wert angesetzt. Liegt die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters unter dem steuerlichen Wert seines Anteils, kann der Übergang als Schenkung gelten (§ 7 Abs. 7 ErbStG).
- Anteile für Mitarbeitende: Erhalten Mitarbeitende echte Geschäftsanteile verbilligt oder unentgeltlich, ist der Preisvorteil als Arbeitslohn zu versteuern (geldwerter Vorteil). Er bemisst sich nach dem gemeinen Wert abzüglich des gezahlten Preises. § 19a EStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen einen Aufschub der Besteuerung.
- Wegzug: Verlegt ein Gesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens 1 % seinen Wohnsitz ins Ausland, kann nach § 6 AStG der Wertzuwachs bis zum gemeinen Wert besteuert werden. Das gilt, obwohl kein Verkauf stattfindet und kein Erlös zufließt.
- Umwandlung und Einbringung: Das Umwandlungssteuergesetz setzt übergehende Wirtschaftsgüter und eingebrachte Anteile grundsätzlich mit dem gemeinen Wert an. Der Ansatz der bisherigen Bilanzwerte (Buchwertansatz), der eine sofortige Besteuerung vermeidet, ist etwa beim Aufbau einer Holdingstruktur nur auf Antrag und unter Voraussetzungen möglich.
Rechenbeispiel: Fair Market Value im Leaver-Fall
Eine Gründerin hält 25.000 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je 1 Euro. Sie unterliegen einem umgekehrten Vesting über 48 Monate: Die Anteile gehören ihr von Anfang an, bei vorzeitigem Ausscheiden muss sie aber den noch nicht verdienten Teil zurückübertragen. Nach 30 Monaten scheidet sie aus. Die Gesellschaftervereinbarung sieht vor: Beim Good Leaver werden die nicht verdienten Anteile zum Nennwert übertragen, die verdienten verbleiben. Beim Bad Leaver werden alle Anteile übertragen, die verdienten zu 50 % des Verkehrswerts, die übrigen zum Nennwert. Als Verkehrswert gilt der Preis je Anteil der letzten Finanzierungsrunde, wenn sie weniger als zwölf Monate zurückliegt. Sie fand vor neun Monaten zu 40 Euro je Anteil statt.
- Verdiente Anteile: 30/48 von 25.000 = 15.625
- Nicht verdiente Anteile: 25.000 minus 15.625 = 9.375
- Good Leaver: Übertragung von 9.375 Anteilen zu je 1 Euro = 9.375 Euro; die verbleibenden 15.625 Anteile haben einen Verkehrswert von 15.625 × 40 Euro = 625.000 Euro
- Bad Leaver: 15.625 × 20 Euro = 312.500 Euro zuzüglich 9.375 Euro für die nicht verdienten Anteile, zusammen 321.875 Euro
- Wirtschaftlicher Unterschied für die Gründerin: 625.000 Euro Anteilswert plus 9.375 Euro Zahlung als Good Leaver minus 321.875 Euro Zahlung als Bad Leaver = 312.500 Euro
- Verkehrswert der übertragenen Anteile abzüglich Zahlung beim Good Leaver: 9.375 × (40 minus 1) Euro = 365.625 Euro
- Verkehrswert der übertragenen Anteile abzüglich Zahlung beim Bad Leaver: 25.000 × 40 Euro minus 321.875 Euro = 678.125 Euro
Für die Gründerin entscheidet die Einordnung als Good oder Bad Leaver damit über 312.500 Euro. Die beiden letzten Zeilen zeigen die steuerliche Seite: In Höhe dieser Beträge erhalten Gesellschaft oder Mitgesellschafter Anteile unter dem vereinbarten Verkehrswert. Liegt auch der steuerliche Wert über der Zahlung, kann der Vorgang nach § 7 Abs. 7 ErbStG als Schenkung der Gründerin gelten. Ob das im Einzelfall greift, gehört vor der Beurkundung der Klausel in die steuerliche Prüfung.
Abgrenzung: Fair Market Value, Teilwert und beizulegender Zeitwert
- Teilwert: der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Gesamtkaufpreis für ein einzelnes Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, § 10 BewG). Er unterstellt die Fortführung des Betriebs.
- Beizulegender Zeitwert (Fair Value): der Bilanzierungsbegriff nach § 255 Abs. 4 HGB und IFRS 13. Er beschreibt einen Veräußerungspreis zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag.
- Bewertungsspanne: das Wertband, mit dem eine Transaktion vorbereitet wird. Der Fair Market Value verlangt dagegen einen bestimmten Wert zu einem Stichtag.
Typische Fehler
- US-Faustregeln übertragen. Abschläge und Verfahren aus der US-Bewertungspraxis für Mitarbeiteroptionen haben in Deutschland keine Grundlage. In Deutschland gelten das Bewertungsgesetz und die vertraglichen Regeln.
- Verfahren nicht geregelt. Fehlen Stichtag, Methode und Gutachterbestellung, kann im Leaver-Fall ein Streit über den Wert entstehen, der sich ohne Marktpreis nur schwer beilegen lässt.
- Vertragswert mit Steuerwert gleichgesetzt. Eine vertragliche Definition bindet das Finanzamt nicht. Schenkung- und lohnsteuerliche Folgen richten sich nach dem gemeinen Wert.
- Beurkundung übersehen. Kaufoptionen auf Geschäftsanteile, die nur privatschriftlich vereinbart sind, genügen § 15 Abs. 4 GmbHG nicht und sind in ihrer Wirksamkeit gefährdet.
Häufige Fragen
Wie wird der Fair Market Value berechnet?
Steuerlich in der Reihenfolge des § 11 Abs. 2 BewG. Vorrang haben Verkäufe unter fremden Dritten im letzten Jahr; sonst zählen die Ertragsaussichten oder eine andere anerkannte Methode, mindestens aber der Substanzwert. Im Vertrag gilt die dort vereinbarte Methode, häufig der Preis der letzten Finanzierungsrunde oder ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers.
Gibt es in Deutschland ein Verfahren wie die US-amerikanische 409A-Bewertung?
Nein. Im US-Markt darf der Ausübungspreis von Mitarbeiteroptionen nach Section 409A des US-Steuergesetzbuchs nicht unter dem Fair Market Value der Stammaktien am Tag der Gewährung liegen. Deshalb wird er dort regelmäßig begutachtet. Das deutsche Recht kennt keine solche Pflicht. Der gemeine Wert wird beim jeweiligen steuerlichen Anlass ermittelt; das Risiko einer abweichenden Sicht des Finanzamts tragen die Beteiligten.
Ist der Preis der letzten Finanzierungsrunde der Verkehrswert der Gründeranteile?
Nicht automatisch. Der Rundenpreis ist ein wichtiger Anhaltspunkt, gilt aber für Anteile mit Vorzugsrechten und spiegelt die Erwartungen der Investoren zum Zeitpunkt der Runde. Gesellschaftervereinbarungen legen deshalb häufig ausdrücklich fest, ob und wie lange der Rundenpreis als Verkehrswert gilt.
Welche Rolle spielt der Verkehrswert bei virtuellen Anteilen?
Eine geringere als bei echten Anteilen. Virtuelle Anteile begründen einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch, der bei Auszahlung als Arbeitslohn versteuert wird. Ein Wert wird dort meist nur für den Basispreis bei der Zuteilung oder für die Abfindung ausscheidender Mitarbeitender benötigt, und beides richtet sich nach den Bedingungen des Beteiligungsplans.
Roemer Capital Perspektive
Mit dem Verkehrswert haben wir vor allem in zwei Situationen zu tun: wenn wir vor einer Finanzierungsrunde Gesellschaftervereinbarungen durchsehen und wenn in Nachfolge- oder Verkaufsmandaten Anteile zwischen Gesellschaftern übergehen. Im ersten Fall achten wir darauf, dass die Leaver-Regeln Stichtag, Methode und Gutachterbestellung eindeutig festlegen und die Anknüpfung an Rundenpreise zeitlich begrenzen.
Wo ein Wert festzustellen ist, liefern wir die wirtschaftlichen Grundlagen: Finanzmodell, Planung und die Herleitung aus Rundenpreisen oder Vergleichsdaten. Die steuerliche Würdigung, etwa zur Schenkungsteuer, und die rechtliche Gestaltung liegen bei Steuerberatung und Kanzlei des Mandanten. Ein bestimmtes steuerliches Ergebnis sagen wir nicht zu, weil es vom Einzelfall und von der Würdigung durch das Finanzamt abhängt.
Zuletzt geprüft am 6. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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