Bad Leaver
Ein Bad Leaver ist ein Gründer oder Mitarbeitender, der aus einem ihm zuzurechnenden Grund ausscheidet und seine Anteile unter Verkehrswert abgeben muss.
Was ist ein Bad Leaver?
Bad Leaver (wörtlich „schlechter Ausscheidender“) ist ein Gründer, Gesellschafter oder Mitarbeitender, der aus einem Grund ausscheidet, den der Vertrag ihm selbst zurechnet. Typisch ist eine fristlose Kündigung wegen einer schweren Pflichtverletzung; Verträge sprechen dann vom Bad-Leaver-Fall (Bad Leaver Event). Für diese Person gelten die strengeren Folgen der Leaver-Regelung, also der Klausel, die festlegt, was beim Ausscheiden mit der Beteiligung geschieht. Sie muss ihre Anteile, häufig einschließlich der bereits verdienten, zu einem Preis deutlich unter dem Verkehrswert abgeben. Verkehrswert ist der Preis, den ein unabhängiger Käufer zahlen würde. Bei virtuellen Programmen verliert sie ihre Ansprüche ganz oder teilweise.
Die Regelung steht bei Gründern in der Gesellschaftervereinbarung, meist als Teil des Beteiligungsvertrags, die Einziehungsgründe zusätzlich in der Satzung, bei Mitarbeitenden in den Bedingungen des Beteiligungsprogramms (ESOP). Sie ergänzt das Vesting und bildet das Gegenstück zur Einordnung als Good Leaver. Weil an der Kategorie oft der größte Teil des Vermögens eines Gründers hängt, gehört sie zu den sorgfältig verhandelten Punkten jeder Finanzierungsrunde und zu den Prüfpunkten jeder Due Diligence.
Typische Bad-Leaver-Tatbestände
Deutsche Beteiligungsverträge zählen die Auslöser meist abschließend auf. Häufig sind diese:
- Beendigung aus wichtigem Grund in der Person: außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags nach § 626 BGB oder Abberufung als Geschäftsführer aus einem wichtigen Grund, den die Person gesetzt hat.
- Schwerwiegende Vertragsverletzung: etwa ein Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot, gegen Geheimhaltungspflichten oder gegen wesentliche Pflichten aus der Gesellschaftervereinbarung, häufig erst nach erfolgloser Aufforderung zur Abhilfe.
- Straftaten zum Nachteil der Gesellschaft: Untreue, Betrug oder vergleichbare Taten gegenüber dem Unternehmen.
- Frühe Eigenkündigung ohne wichtigen Grund: in manchen Verträgen, wenn sie innerhalb einer Mindestdauer erfolgt, oft der ersten zwei oder drei Jahre.
Davon zu unterscheiden sind Einziehungsgründe, die nicht an die Tätigkeit anknüpfen, etwa die Pfändung eines Geschäftsanteils oder die Insolvenz eines Gesellschafters. Die Satzung regelt sie meist gesondert. Nicht zu den Bad-Leaver-Fällen gehört nach verbreiteter Vertragspraxis das Verfehlen von Zielen: Schlechte Ergebnisse können eine Trennung rechtfertigen, begründen aber keinen persönlichen Vorwurf.
Rechtsfolgen für den Bad Leaver: Übertragungspreise
Der Bad Leaver hat seine Anteile abzutreten oder ihre Einziehung hinzunehmen. Für die Gegenleistung sind drei Stufen verbreitet, die auch kombiniert werden:
- Nennbetrag (Nennwert): Die Gegenleistung entspricht dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Betrag je Anteil, bei 1 Euro je Anteil also meist einem Bruchteil des tatsächlichen Werts.
- Niedrigerer Betrag aus Nennbetrag und Verkehrswert: schützt die Erwerber für den Fall, dass der Verkehrswert unter den Nennbetrag gefallen ist.
- Abschlag auf den Verkehrswert: etwa 50 % des Verkehrswerts für verdiente Anteile, während nicht verdiente Anteile zum Nennbetrag übergehen.
Welche Stufe für welche Anteile gilt, ist die eigentliche Verhandlungsfrage. Für nicht verdiente Anteile ist der Nennbetrag in der Praxis weitgehend üblich. Für verdiente Anteile ist er umstritten, weil der Gründer diesen Teil durch seine Arbeit bereits erworben hat. Viele Verträge sehen deshalb für verdiente Anteile einen Abschlag statt des Nennbetrags vor.
Grenzen der Bad-Leaver-Klausel: Rechtsprechung und Steuerrecht
Hinauskündigung und Abfindung
Klauseln, die den Ausschluss eines Gesellschafters ohne sachlichen Grund erlauben (Hinauskündigungsklauseln), hält die Rechtsprechung grundsätzlich für sittenwidrig und nach § 138 BGB für nichtig. Beim Bad Leaver liegt ein Grund zwar vor, die Höhe der Abfindung bleibt aber überprüfbar. Abfindungsbeschränkungen sind grundsätzlich zulässig. Sie verlieren ihre Wirkung, wenn zwischen Abfindung und Verkehrswert ein grobes Missverhältnis besteht, das den Gesellschafter unangemessen benachteiligt; entsteht das Missverhältnis erst später durch Wertsteigerung, kann die Abfindung anzupassen sein. Ein vollständiger Ausschluss jeder Abfindung wird nur in engen Ausnahmefällen anerkannt. Unwirksam sind außerdem Beschränkungen, die gezielt nur Gläubiger treffen, etwa nur bei Pfändung oder Insolvenz gelten, nicht aber bei vergleichbaren Fällen wie dem Ausschluss aus wichtigem Grund.
Für Mitarbeitende mit virtuellen Anteilen gilt ein anderer Maßstab. Ihre Planbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und werden nach § 307 BGB darauf geprüft, ob sie die Mitarbeitenden unangemessen benachteiligen. Den Verfall bereits verdienter virtueller Anteile allein wegen einer Eigenkündigung hält das Bundesarbeitsgericht seit einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 in der Regel für unwirksam. Eher vertretbar sind Verfallregeln, die an ein schwerwiegendes Fehlverhalten anknüpfen, etwa an eine berechtigte fristlose Kündigung. Abschließend geklärt ist ihre Reichweite bei verdienten Ansprüchen nicht.
Schenkungsteuer
Nach § 7 Abs. 7 ErbStG gilt der Übergang eines Anteils beim Ausscheiden eines Gesellschafters als Schenkung, soweit der steuerliche Wert des Anteils die Abfindung übersteigt. Bei einer Einziehung erfasst die Vorschrift die Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter. Bad-Leaver-Abfindungen weit unter Wert können deshalb Schenkungsteuer auslösen, obwohl niemand etwas schenken wollte. Die Gestaltung der Abfindungsstufen sollte diese Folge von Anfang an einbeziehen.
Der Bad-Leaver-Fall: Verfahren und Beweisfragen
Ob ein Bad-Leaver-Fall vorliegt, wird in der Regel durch die Ausübung des Erwerbsrechts oder durch einen Einziehungsbeschluss geltend gemacht. Bei Beschlüssen über eine Abberufung oder Einziehung aus wichtigem Grund ist der betroffene Gesellschafter nach herrschender Auffassung nicht stimmberechtigt. Bestreitet er den Grund, entscheiden am Ende ein Gericht oder ein vereinbartes Schiedsgericht, und bis dahin ist offen, wem die Anteile zustehen.
Weil wichtige Gründe schwer zu beweisen sind, enden viele Streitfälle in einem Vergleich, der den Ausscheidenden faktisch wie einen Good Leaver stellt. Sorgfältige Klauseln sehen deshalb objektiv feststellbare Tatbestände vor, eine Abhilfefrist für behebbare Pflichtverletzungen und eine Nachzahlung für den Fall, dass sich der Vorwurf später als unbegründet erweist. Erwerber prüfen in der Due Diligence, der eingehenden Prüfung vor dem Kauf, frühere Bad-Leaver-Fälle genau. Ist eine Einziehung oder Abtretung unwirksam, kann ein ehemaliger Gründer noch Anteile halten oder eine höhere Abfindung verlangen.
Rechenbeispiel: Abfindung eines Bad Leavers im Vergleich
Ein Gründer hält 10.000 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je 1 Euro, die einem Reverse Vesting über 48 Monate unterliegen. Nach 36 Monaten wird sein Anstellungsvertrag wegen einer schweren Pflichtverletzung außerordentlich gekündigt. Der Verkehrswert beträgt 250 Euro je Anteil.
- Verdient: 10.000 × 36/48 = 7.500 Anteile, nicht verdient: 2.500 Anteile
- Vergleich Good Leaver: 7.500 verdiente Anteile bleiben beim Gründer, Wert 7.500 × 250 Euro = 1.875.000 Euro; für 2.500 Anteile erhält er 2.500 Euro; zusammen 1.877.500 Euro
- Bad Leaver mit Nennbetrag für alle Anteile: 10.000 × 1 Euro = 10.000 Euro
- Bad Leaver mit 50 % Abschlag auf verdiente Anteile: 7.500 × 125 Euro = 937.500 Euro plus 2.500 Euro = 940.000 Euro
- Unterschied zum Good Leaver: 1.867.500 Euro in der ersten, 937.500 Euro in der zweiten Variante
In der ersten Variante liegt die Abfindung bei 0,4 % des Verkehrswerts aller Anteile von 2,5 Mio. Euro. Ein solches Verhältnis ist rechtlich angreifbar. Die Differenz von 2.490.000 Euro ist zugleich die Größe, an der § 7 Abs. 7 ErbStG ansetzt, soweit der steuerliche Wert dem Verkehrswert entspricht. In der zweiten Variante erhält der Gründer 37,6 % des Verkehrswerts; auch hier bleibt eine Differenz von 1.560.000 Euro, die steuerlich zu prüfen ist.
Abgrenzung: Bad Leaver, Good Leaver, Wettbewerbsverbot und Clawback
- Good Leaver: das Ausscheiden ohne zurechenbaren Grund. Verdiente Anteile behält die Person, oder sie werden zum Verkehrswert übernommen.
- Wettbewerbsverbot: regelt das Verhalten während und nach der Tätigkeit. Ein Verstoß ist häufig ein Bad-Leaver-Tatbestand, die Rechtsfolgen stehen aber in der Leaver-Klausel.
- Rückforderung (Clawback): die Rückzahlung bereits geleisteter Vergütung. Die Bad-Leaver-Regel betrifft dagegen den Bestand der Beteiligung selbst.
Typische Fehler
- Generalklauseln als Auslöser. Formulierungen wie „geschäftsschädigendes Verhalten“ erfassen nahezu jede Fehlentscheidung und sind im Streit kaum handhabbar.
- Keine Abhilfefrist. Ohne Frist zur Behebung führt schon eine behebbare Pflichtverletzung zum Verlust der Beteiligung, was die Klausel angreifbar macht.
- Nennbetrag auch für verdiente Anteile ohne Risikoabwägung. Je weiter die Abfindung vom Verkehrswert entfernt ist, desto eher hält die Klausel einer Prüfung nicht stand.
- Uneinheitliche Abfindungsregeln. Gelten für Pfändung und Insolvenz schlechtere Bedingungen als für vergleichbare Ausschlussfälle, ist die Regelung insoweit unwirksam.
- Keine Nachzahlungsregel. Fehlt eine Regelung für den Fall, dass der Vorwurf entfällt, bleibt die Rückabwicklung ungeklärt.
- Steuerfolgen übersehen. Abfindungen weit unter Wert können bei den Erwerbern oder verbleibenden Gesellschaftern Schenkungsteuer auslösen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Bad Leaver und Good Leaver?
Es kommt darauf an, wem der Vertrag das Ausscheiden zurechnet. Beim Bad Leaver ist es die Person selbst, etwa nach einer berechtigten fristlosen Kündigung; sie gibt ihre Anteile weit unter Verkehrswert ab, häufig auch die verdienten. Ein Good Leaver behält den verdienten Teil oder wird dafür zum Verkehrswert abgefunden.
Verliert ein Bad Leaver auch seine verdienten Anteile?
Häufig ja, allerdings nicht ersatzlos. Die Anteile gehen gegen den Nennbetrag oder gegen einen Betrag mit Abschlag auf den Verkehrswert über. Wie weit das trägt, hängt vom Verhältnis der Abfindung zum Wert ab.
Ist eine Abfindung zum Nennwert zulässig?
Für nicht verdiente Anteile ist sie in der Praxis weit verbreitet und selten angegriffen. Für verdiente Anteile ist sie rechtlich riskant, weil ein grobes Missverhältnis zwischen Abfindung und Verkehrswert zur Unwirksamkeit oder Anpassung führen kann.
Macht schlechte Leistung jemanden zum Bad Leaver?
In der Regel nicht. Verfehlte Ziele oder eine enttäuschende Entwicklung rechtfertigen allenfalls eine Trennung ohne persönlichen Vorwurf, die nach üblichen Verträgen als Good-Leaver-Fall gilt.
Wer stellt fest, dass ein Bad-Leaver-Fall vorliegt?
Zunächst die Berechtigten, indem sie das Erwerbsrecht ausüben oder die Einziehung beschließen. Bestreitet die betroffene Person den Grund, entscheidet ein staatliches Gericht oder ein vereinbartes Schiedsgericht.
Was gilt, wenn sich der Vorwurf später als unbegründet erweist?
Das richtet sich nach dem Vertrag. Sorgfältige Klauseln stellen die Person dann rückwirkend als Good Leaver und verpflichten die Erwerber, die Differenz nachzuzahlen; fehlt eine Regelung, drohen langwierige Auseinandersetzungen über die Rückabwicklung.
Roemer Capital Perspektive
Bad-Leaver-Klauseln betrachten wir in Mandaten unter zwei Gesichtspunkten. In der Finanzierungsrunde zählt, dass die Tatbestände objektiv feststellbar sind und die Abfindungsstufen nicht so weit unter dem Verkehrswert liegen, dass ihre Wirksamkeit zweifelhaft wird. Eine Klausel, die im Ernstfall nicht hält, schützt weder Investoren noch Mitgründer.
Im Unternehmensverkauf listen wir frühere Ausscheidensfälle mit Datum, Einordnung und gezahlter Abfindung auf, damit Erwerber die Rechtsstellung aller ehemaligen Gesellschafter schnell nachvollziehen können. Die Formulierung und rechtliche Bewertung der Klauseln übernimmt die Kanzlei des Unternehmens, die steuerlichen Folgen seine Steuerberatung.
Zuletzt geprüft am 6. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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