Non-Solicitation Clause
Non-Solicitation Clause ist ein vertragliches Abwerbeverbot: Eine Partei darf Mitarbeitende oder Kunden eines Unternehmens befristet nicht gezielt abwerben.
Was ist eine Non-Solicitation Clause?
Non-Solicitation Clause (Abwerbeverbot, auch Abwerbeklausel) bezeichnet eine Vertragsklausel, die einer Partei für eine bestimmte Zeit untersagt, Mitarbeitende oder Kunden eines Unternehmens gezielt abzuwerben. Anders als ein Wettbewerbsverbot verbietet sie nicht die konkurrierende Tätigkeit selbst, sondern nur den gezielten Zugriff auf Personal und Kundenbeziehungen. Die gebundene Partei darf also im selben Markt tätig sein, aber nicht die Belegschaft oder die Kunden des geschützten Unternehmens ansprechen, um sie herüberzuholen.
Abwerbeverbote binden Verkäufer im Unternehmenskaufvertrag und Gründer in der Gesellschaftervereinbarung. Sie stehen außerdem in Anstellungs-, Kooperations- und Dienstleistungsverträgen und in der Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA), die Kaufinteressenten zu Beginn eines Verkaufsprozesses unterzeichnen. Weil der Wert von Technologieunternehmen zu einem großen Teil im Team und in den Kundenbeziehungen liegt, wiegen sie in Transaktionen oft so schwer wie das Wettbewerbsverbot.
Reichweite eines Abwerbeverbots
Mitarbeitende
Das Mitarbeiter-Abwerbeverbot untersagt, Beschäftigte des geschützten Unternehmens anzusprechen, um sie zu einem Wechsel zu bewegen. Weiter reicht ein Einstellungsverbot (No-Hire), das auch die Einstellung von Personen untersagt, die sich von selbst bewerben. Die Klausel legt fest, wer geschützt ist: alle Beschäftigten, nur Führungskräfte und Schlüsselpersonen oder nur Personen, die zu einem Stichtag im Unternehmen tätig waren.
Kunden
Das Kunden-Abwerbeverbot untersagt, Kunden anzusprechen, um sie zur Beendigung oder Einschränkung ihrer Geschäftsbeziehung zu bewegen. Verbietet die Klausel jede Geschäftsbeziehung mit diesen Kunden, auch wenn sie von sich aus Kontakt aufnehmen, handelt es sich um eine Kundenschutzklausel. Sie wirkt wie ein beschränktes Wettbewerbsverbot. Üblich ist, den Kundenkreis über einen Zeitraum zu bestimmen, etwa alle Kunden mit Umsatz in den zwölf oder 24 Monaten vor dem Stichtag.
Aktive Ansprache und allgemeine Stellenanzeigen
Verboten ist in der Regel nur die gezielte, von der gebundenen Partei ausgehende Ansprache. Allgemeine Stellenanzeigen, Beiträge in sozialen Netzwerken und Initiativbewerbungen sind meist ausdrücklich ausgenommen. Wo die Grenze zwischen allgemeiner Werbung und gezielter Ansprache verläuft, bestimmt der Wortlaut; unscharfe Formulierungen sind die häufigste Ursache für Streit.
Rechtlicher Rahmen für Abwerbeverbote in Deutschland
Abwerben ohne vertragliche Bindung
Das Abwerben von Mitarbeitenden und Kunden ist grundsätzlich zulässig und Teil des Wettbewerbs. Unlauter im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird es erst unter besonderen Umständen. Beispiele sind die Verleitung von Mitarbeitenden zum Vertragsbruch, der Einsatz irreführender oder herabsetzender Mittel und ein Vorgehen, das gezielt die Behinderung eines Mitbewerbers bezweckt (§ 4 Nr. 4 UWG). Die Folgen sind zivilrechtlich: Unterlassung und Schadensersatz. Wer dabei Kundenlisten oder andere Geschäftsgeheimnisse verwendet, kann zusätzlich gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz verstoßen.
Abwerbeverbote zwischen Unternehmen
Verpflichtet sich ein Arbeitgeber gegenüber einem anderen, dessen Mitarbeitende nicht oder nur unter Bedingungen einzustellen, ist diese Vereinbarung nach § 75f HGB nicht einklagbar. Jede Seite kann von ihr zurücktreten. Die Rechtsprechung wendet diese Regel auch auf reine Abwerbeverbote zwischen Unternehmen an. Durchsetzbar sind sie nur in engen Grenzen. Das Verbot muss Nebenabrede eines anderen Vertrags sein, also eine ergänzende Regel etwa in einem Unternehmenskauf oder in einer engen Zusammenarbeit mit Einblick in das Personal des anderen. Es muss einem besonderen Schutzbedürfnis dienen und zeitlich begrenzt sein. Eine Bindung von mehr als zwei Jahren nach dem Ende der Zusammenarbeit erkennt die Rechtsprechung regelmäßig nicht an.
Arbeitnehmer, Geschäftsführer und Verkäufer
Eine nachvertragliche Kundenschutzklausel mit einem Arbeitnehmer ist ein Wettbewerbsverbot und nur mit Karenzentschädigung verbindlich (Non-Compete Agreement). Ob ein reines Mitarbeiter-Abwerbeverbot für ehemalige Arbeitnehmer ohne Entschädigung wirkt, ist nicht abschließend geklärt. Bei Verkäufern im Unternehmenskauf beurteilt das Kartellrecht Abwerbeverbote nach denselben Maßstäben wie das Wettbewerbsverbot (Non-Compete Clause). Für vorformulierte Verträge, rechtlich Allgemeine Geschäftsbedingungen, gilt eine weitere Regel: Eine unangemessen weite Klausel wird nicht auf das zulässige Maß gekürzt, sondern entfällt. Bestehen bleibt nur ein Teil, der sich sprachlich und inhaltlich eigenständig abtrennen lässt; die Gerichte streichen dann den unwirksamen Teil einfach durch (sogenannter Blue-Pencil-Test). Arbeitsverträge sind in aller Regel solche vorformulierten Verträge.
Non-Solicitation Clause in Verkaufsprozess und Finanzierungsrunde
Im Bieterverfahren erhalten Kaufinteressenten Einblick in Organigramm, Gehälter und Kundenlisten, oft auch Zugang zu Schlüsselpersonen. Die NDA enthält deshalb regelmäßig ein Abwerbeverbot für die Mitarbeitenden, die ein Bieter im Prozess kennenlernt, häufig für ein bis zwei Jahre. Für die Freigabe sensibler Personaldaten im Datenraum wird zusätzlich gestuft, welche Informationen erst in späten Prozessphasen und nur einem engen Kreis offengelegt werden.
Im Unternehmenskaufvertrag schützt das Abwerbeverbot der Verkäufer das Team und die Kundenbasis, die der Erwerber bezahlt. Die Due Diligence, also die Prüfung des Unternehmens vor dem Kauf, stellt die umgekehrte Frage. Geprüft wird, ob das Zielunternehmen selbst Abwerbe- oder Einstellungsverbote gegenüber Kunden oder Partnern eingegangen ist, die seine Personalgewinnung nach dem Erwerb beschränken. In der Gesellschaftervereinbarung einer Finanzierungsrunde binden Abwerbeverbote die Gründer für die Zeit nach einem Ausscheiden.
Praxisbeispiel: Abwerbeverbot beim Verkauf einer Digitalagentur
Die Gründerin einer Digitalagentur mit rund 60 Mitarbeitenden verkauft ihre Anteile an einen strategischen Erwerber. Der Kaufvertrag enthält ein Abwerbeverbot für 24 Monate ab Vollzug. Geschützt sind alle Mitarbeitenden, die am Vollzugstag beschäftigt waren, und alle Kunden, mit denen die Agentur in den zwölf Monaten davor Umsatz erzielt hat. Ausgenommen sind allgemeine Stellenanzeigen und Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis der Erwerber selbst beendet hat. Für jede verbotswidrig angesprochene Person und jeden verbotswidrig angesprochenen Kunden ist eine Vertragsstrafe von 25.000 Euro vereinbart.
- Zulässig: Nach 15 Monaten gründet sie eine Beratung außerhalb des geschützten Leistungsbereichs. Ein früherer Projektleiter bewirbt sich auf eine öffentliche Stellenanzeige; die Einstellung fällt unter die Ausnahme.
- Zulässig: Eine Designerin, der der Erwerber nach dem Vollzug gekündigt hat, wird eingestellt; auch das ist ausgenommen.
- Verstoß: Die Gründerin schreibt zwei Bestandskunden der Agentur an und bietet ihnen Leistungen an, die die Agentur erbringt. Der Erwerber kann Unterlassung und eine Vertragsstrafe von 2 × 25.000 = 50.000 Euro verlangen, ohne einen Schaden beziffern zu müssen. Einen höheren Schaden kann er zusätzlich geltend machen, wenn er ihn nachweist.
Das Beispiel zeigt, warum die Ausnahmen die Klausel erst handhabbar machen. Der Erwerber ist gegen die gezielte Ansprache von Team und Kunden geschützt, die Gründerin bleibt beruflich beweglich, und bei einem Verstoß steht die Rechtsfolge von vornherein fest.
Abgrenzung: Abwerbeverbot, Wettbewerbsverbot und Einstellungsverbot
- Wettbewerbsverbot: untersagt die konkurrierende Tätigkeit insgesamt und unterliegt deshalb strengeren Grenzen, bei Arbeitnehmern samt Karenzentschädigung.
- Einstellungsverbot (No-Hire): untersagt jede Einstellung geschützter Mitarbeitender, auch ohne vorherige Ansprache. Es greift stärker in die Berufsfreiheit der Beschäftigten ein und unterliegt § 75f HGB unmittelbar.
- Vertraulichkeitsvereinbarung: schützt Informationen. Ein Abwerbeverbot ist oft ihr Bestandteil, regelt aber einen anderen Gegenstand.
Typische Fehler
- Unbestimmter Personenkreis. Formulierungen wie „alle Personen, die jemals für das Unternehmen tätig waren“ lassen sich kaum durchsetzen und gefährden die Klausel insgesamt.
- Keine Ausnahme für allgemeine Stellenanzeigen. Ohne sie ist unklar, ob schon eine öffentliche Ausschreibung einen Verstoß darstellt.
- Kundenbegriff ohne Zeitbezug. Ohne Stichtag und Zeitraum bleibt offen, ob auch frühere oder nur potenzielle Kunden geschützt sind.
- Laufzeit über zwei Jahre ohne besondere Begründung. Zwischen Unternehmen wird eine längere Bindung nach dem Ende der Zusammenarbeit in der Regel nicht anerkannt.
- Kundenschutz mit Arbeitnehmern ohne Entschädigung. Eine nachvertragliche Kundenschutzklausel ohne Karenzentschädigung ist für den Arbeitnehmer nicht verbindlich.
Häufige Fragen
Ist das Abwerben von Mitarbeitenden in Deutschland erlaubt?
Grundsätzlich ja. Unlauter wird es erst unter besonderen Umständen, etwa bei einer Verleitung zum Vertragsbruch oder einem Vorgehen, das gezielt die Behinderung eines Mitbewerbers bezweckt. Ein Vertrag kann das Abwerben zusätzlich einschränken.
Was ist der Unterschied zwischen Non-Solicitation Clause und Non-Compete Clause?
Die Non-Compete Clause untersagt den Wettbewerb selbst, die Non-Solicitation Clause nur das gezielte Abwerben von Mitarbeitenden und Kunden. Wer an ein Abwerbeverbot gebunden ist, darf im selben Markt arbeiten oder ein Unternehmen gründen. Weil es weniger in die Berufsfreiheit eingreift, lässt es sich oft auch dort vereinbaren, wo ein Wettbewerbsverbot zu weit ginge.
Sind Abwerbeverbote zwischen Unternehmen durchsetzbar?
Nur in engen Grenzen. Nach § 75f HGB sind solche Absprachen grundsätzlich nicht einklagbar. Ausnahmen erkennt die Rechtsprechung an, wenn das Verbot als Nebenabrede eines anderen Vertrags einem besonderen Schutzbedürfnis dient und zeitlich begrenzt ist.
Verstößt eine öffentliche Stellenanzeige gegen ein Abwerbeverbot?
In der Regel nicht. Die meisten Klauseln nehmen allgemeine Stellenanzeigen ausdrücklich aus, weil sie sich nicht gezielt an geschützte Personen richten. Fehlt eine solche Ausnahme, entscheidet die Auslegung des Wortlauts.
Wie wird ein Abwerbeverbot formuliert?
Die Klausel bestimmt den geschützten Personenkreis, die verbotene Handlung, die Laufzeit, die Ausnahmen und die Rechtsfolge eines Verstoßes. Ein typischer Kern lautet: „Der Verkäufer wird für 24 Monate ab dem Vollzugstag Mitarbeitende der Gesellschaft weder selbst noch durch Dritte gezielt ansprechen, um sie zu einem Wechsel zu bewegen. Allgemeine Stellenanzeigen bleiben zulässig.“
Wie lange gilt ein Abwerbeverbot im Unternehmenskauf?
Meist für denselben Zeitraum wie das Wettbewerbsverbot der Verkäufer, verbreitet sind ein bis drei Jahre ab dem Vollzug. Die kartellrechtlichen Höchstgrenzen des Wettbewerbsverbots gelten entsprechend.
Roemer Capital Perspektive
In Verkaufsprozessen legen wir mit dem Mandanten fest, welche Personengruppen und Kundenbeziehungen geschützt werden müssen, bevor Bieter Einblick in Organigramm und Kundenlisten erhalten. Das Abwerbeverbot wird dann bereits in der Vertraulichkeitsvereinbarung verankert; die Formulierung übernimmt die Kanzlei des Unternehmens. Parallel planen wir, in welcher Prozessphase welche Personalinformationen offengelegt werden.
Im Kaufvertrag achten wir darauf, dass Abwerbeverbot, Wettbewerbsverbot und die geplante Tätigkeit der Gründer nach dem Vollzug zueinander passen. Ein eng gefasster, klar definierter Schutzbereich ist für beide Seiten verlässlicher als eine umfassende Formulierung, deren Wirksamkeit offen ist.
Zuletzt geprüft am 6. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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