Unternehmertestament
Unternehmertestament ist ein Testament oder Erbvertrag, der die Nachfolge in Unternehmensanteile regelt und mit dem Gesellschaftsvertrag abgestimmt ist.
Was ist ein Unternehmertestament?
Unternehmertestament bezeichnet eine Verfügung von Todes wegen, also ein Testament oder einen Erbvertrag, in der ein Unternehmer die Nachfolge in sein Unternehmen oder seine Gesellschaftsbeteiligungen regelt. Es bestimmt, wer die Anteile erhält, wie andere Erben ausgeglichen werden und wer bis zur Übernahme handlungsfähig bleibt. Von einem gewöhnlichen Testament unterscheidet es sich dadurch, dass es mit Gesellschaftsvertrag, ehelichem Güterstand und Vollmachten abgestimmt sein muss.
Das Unternehmertestament ist der Teil der Unternehmensnachfolge, der für den ungeplanten Fall gilt. Es betrifft Inhaber mittelständischer Unternehmen und Gründer, deren Geschäftsanteile nach mehreren Finanzierungsrunden einen erheblichen Wert haben. Beteiligt sind Notar, Kanzlei und Steuerberatung; den Rahmen setzen Satzung und Gesellschaftervereinbarung.
Vorrang des Gesellschaftsvertrags vor dem Testament
Ob ein Erbe tatsächlich Gesellschafter wird, entscheidet nicht allein das Testament. Was der Gesellschaftsvertrag für den Todesfall vorsieht, setzt sich gegenüber einer abweichenden Anordnung des Erblassers, also der verstorbenen Person, durch. Solche Regeln heißen Nachfolgeklauseln. Der Gesellschaftsvertrag ist deshalb vor dem Testament zu lesen und bei Bedarf zu Lebzeiten mit den Mitgesellschaftern anzupassen.
GmbH-Anteile
Geschäftsanteile einer GmbH sind nach § 15 Abs. 1 GmbHG frei vererblich; die Satzung kann den Übergang auf die Erben nicht verhindern. Sie kann aber regeln, was danach geschieht, wenn die Erben nicht zu einem festgelegten Personenkreis gehören, etwa zu den Abkömmlingen oder den Mitgesellschaftern. Verbreitet sind zwei Wege: die Einziehung des Anteils gegen Abfindung (§ 34 GmbHG), mit der er untergeht, und die Pflicht der Erben, ihn an Mitgesellschafter oder Dritte abzutreten. Die Abfindung richtet sich dann nach der Satzung und liegt häufig unter dem Verkehrswert. Liegt sie unter dem steuerlichen Wert, kann die Differenz bei den verbleibenden Gesellschaftern oder der Gesellschaft der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen.
Gegenüber der Gesellschaft gilt ein Erbe erst als Gesellschafter, wenn er in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Dafür ist die Erbfolge nachzuweisen, etwa durch einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit dem Protokoll seiner Eröffnung durch das Nachlassgericht.
Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften bestimmen Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag, ob und welche Erben einrücken. Nach einer Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft ohne die Erben fortgeführt, die eine Abfindung erhalten. Eine einfache Nachfolgeklausel lässt alle Erben einrücken, eine qualifizierte nur bestimmte Personen. Eine Eintrittsklausel gibt einem Begünstigten das Recht, aber nicht die Pflicht zum Eintritt.
Pflichtteil und Liquidität
Abkömmlinge, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und unter Umständen die Eltern können den Pflichtteil verlangen, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind (§ 2303 BGB). Enkel sind in der Regel nur berechtigt, wenn ihr Elternteil vorverstorben ist, Eltern nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, ist ein reiner Geldanspruch und bemisst sich am Wert des Nachlasses einschließlich der Unternehmensbeteiligung. Wer das Unternehmen erbt, muss ihn aus eigenem Vermögen, aus Ausschüttungen oder über Kredite aufbringen. Eine Stundung sieht das Gesetz nur in engen Grenzen vor.
Übliches Gegenmittel ist ein Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten, meist gegen Abfindung aus dem übrigen Vermögen. Er bedarf der notariellen Beurkundung. Schenkungen zu Lebzeiten können Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung auslösen. Im letzten Jahr vor dem Erbfall zählt eine Schenkung voll, für jedes weitere Jahr um ein Zehntel weniger; nach zehn Jahren bleibt sie unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe. Behält sich der Schenker die Nutzungen weitgehend vor, etwa durch einen umfassenden Nießbrauch, kann der Beginn dieser Frist nach der Rechtsprechung hinausgeschoben sein.
Testamentsvollstreckung und Vorsorgevollmacht
Sind Erben minderjährig oder noch nicht in der Lage, Gesellschafterrechte verantwortlich auszuüben, kann der Erblasser eine Dauertestamentsvollstreckung anordnen: Eine Vertrauensperson verwaltet den Nachlass dann über Jahre. Bei GmbH-Anteilen ist sie grundsätzlich möglich; empfehlenswert ist eine Satzungsregelung, die die Ausübung der Gesellschafterrechte durch den Testamentsvollstrecker zulässt. Bei Anteilen an Personengesellschaften ist sie nur eingeschränkt möglich.
Für den Fall, dass der Unternehmer lebt, aber nicht handeln kann, hilft kein Testament. Dafür bedarf es einer Vorsorgevollmacht, die ausdrücklich die Ausübung der Gesellschafterrechte umfasst und über den Tod hinaus gilt. Ist der Unternehmer zugleich Geschäftsführer, geht sein Amt nicht auf den Bevollmächtigten über; die Vertretung der Gesellschaft ist deshalb gesondert zu sichern, etwa durch einen weiteren Geschäftsführer oder eine Prokura.
Form des Unternehmertestaments, Güterstand und Aktualisierung
Ein Testament ist wirksam, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder vor einem Notar errichtet wird; ein Erbvertrag bedarf stets der notariellen Form. Bei Unternehmensvermögen spricht vieles für die notarielle Form, weil sie Auslegungsfragen verringert und den Nachweis der Erbfolge erleichtert. Häufig gewählt wird das Berliner Testament: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem Tod des Zweiten. Dieses Modell lässt die Freibeträge der Kinder im ersten Erbfall ungenutzt, das Vermögen kann zweimal der Erbschaftsteuer unterliegen, und der länger lebende Ehegatte ist an die gemeinsame Planung gebunden.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann ein Anspruch auf Zugewinnausgleich entstehen, also auf Ausgleich des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses. Das betrifft vor allem die Scheidung und den Fall, dass der Ehegatte nicht Erbe wird. Ein Ehevertrag kann das Betriebsvermögen davon ausnehmen.
Rechenbeispiel: Pflichtteil und Erbschaftsteuer im Unternehmertestament
Ein verwitweter Unternehmer mit zwei Kindern setzt seinen Sohn als Alleinerben ein, die Tochter erhält nichts. Der Nachlass besteht aus GmbH-Anteilen mit einem Verkehrswert von 6 Mio. Euro und sonstigem Vermögen von 1 Mio. Euro. Ein Pflichtteilsverzicht liegt nicht vor.
- Nachlasswert, vereinfacht ohne Schulden des Nachlasses: 6 Mio. + 1 Mio. Euro = 7 Mio. Euro
- Gesetzlicher Erbteil der Tochter: 1/2, Pflichtteil: 1/4
- Pflichtteilsanspruch: 7 Mio. Euro × 1/4 = 1,75 Mio. Euro, in Geld und mit dem Erbfall fällig
- Deckung aus dem sonstigen Vermögen: 1 Mio. Euro, Fehlbetrag 0,75 Mio. Euro
- Erforderliche Ausschüttung an den Sohn für 0,75 Mio. Euro netto, vereinfacht bei 26,375 % Abgeltungsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer: 0,75 Mio. / 0,73625 = rund 1,02 Mio. Euro. Die GmbH muss dafür genug ausschüttungsfähigen Gewinn und Liquidität haben
- Erbschaftsteuer der Tochter auf den Pflichtteil, ohne frühere Schenkungen: (1,75 Mio. minus 400.000 Euro Freibetrag) × 19 % = 256.500 Euro
Beim Sohn mindert der geltend gemachte Pflichtteil den steuerpflichtigen Erwerb. Seine eigene Erbschaftsteuer kommt zur Liquiditätsbelastung hinzu; für die GmbH-Anteile kommt der Verschonungsabschlag in Betracht, wenn der Vater zu mehr als 25 % beteiligt war. Ein Pflichtteilsverzicht der Tochter gegen eine Abfindung zu Lebzeiten hätte die Belastung planbar gemacht.
Abgrenzung: Unternehmertestament, Nachfolgeklausel, Vorsorgevollmacht
- Nachfolgeklausel: Regelung im Gesellschaftsvertrag, die bestimmt, wer als Erbe Gesellschafter werden kann.
- Vorsorgevollmacht: sichert die Handlungsfähigkeit bei Krankheit oder Unfall zu Lebzeiten. Sie regelt nicht, wem das Vermögen nach dem Tod zusteht.
- Vorweggenommene Erbfolge: Übertragung zu Lebzeiten, oft unter Vorbehalt eines Nießbrauchs. Sie verringert den Nachlass, den das Testament noch regeln muss.
Typische Fehler
- Testament ohne Blick in die Satzung. Setzt der Erblasser einen Erben ein, den die Satzung nicht als Gesellschafter zulässt, droht die Einziehung gegen eine Abfindung unter Wert.
- Erbengemeinschaft am Geschäftsanteil. Mehrere Erben können die Rechte aus einem GmbH-Anteil nur gemeinschaftlich ausüben (§ 18 Abs. 1 GmbHG); Uneinigkeit lähmt die Gesellschafterversammlung.
- Pflichtteile ohne Liquiditätsplanung. Der Anspruch ist sofort in Geld fällig und kann die Mittel übersteigen, die Erbe und Unternehmen verfügbar haben.
- Vollmacht ohne Gesellschafterrechte. Eine allgemeine Vorsorgevollmacht, die Stimmrechte und die Vertretung im Unternehmen nicht ausdrücklich abdeckt, hilft im Ernstfall wenig.
- Keine Aktualisierung. Nach Finanzierungsrunden, Satzungsänderungen, Heirat oder Scheidung ist das Testament zu überprüfen.
Häufige Fragen
Geht der Gesellschaftsvertrag dem Testament vor?
Ja, soweit er den Übergang der Gesellschafterstellung regelt. Das Testament kann nur innerhalb dessen wirken, was der Gesellschaftsvertrag zulässt.
Kann eine GmbH-Satzung die Vererbung von Geschäftsanteilen ausschließen?
Nein. Die Anteile gehen zunächst auf die Erben über. Die Satzung kann aber die Einziehung oder eine Abtretungspflicht vorsehen, wenn die Erben bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllen.
Was gilt, wenn kein Testament vorhanden ist?
Dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Ehegatte und Kinder erben gemeinsam, im gesetzlichen Güterstand erhält der Ehegatte die Hälfte und die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Die Geschäftsanteile stehen einer Erbengemeinschaft zu, bis der Nachlass geteilt ist.
Genügt ein handschriftliches Testament?
Rechtlich ja, wenn es vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Bei Unternehmensvermögen ist die notarielle Form meist vorzugswürdig.
Gibt es ein Muster für ein Unternehmertestament?
Muster gibt es, auch kostenlos im Internet und in Formularbüchern, sie taugen aber nur als Gliederung. Ein Unternehmertestament muss zu Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Güterstand, Familie und Vermögen passen; ein ungeprüft übernommenes Muster widerspricht leicht den Nachfolgeklauseln.
Regeln sollte ein Entwurf mindestens Erbeinsetzung und Ersatzerben, den Ausgleich der Erben, die das Unternehmen nicht erhalten, die Testamentsvollstreckung, den Umgang mit Pflichtteilen und das Verhältnis zu bestehenden Vollmachten.
Roemer Capital Perspektive
Testamente entwerfen Kanzlei und Notar, nicht wir. Bei Finanzierungsrunden und Verkaufsprozessen stellt sich aber regelmäßig die Frage, was mit den Anteilen eines Gründers im Todesfall geschieht. Satzung und Gesellschaftervereinbarung regeln Einziehung, Erwerbsrechte und Abfindung, und Investoren wie Käufer prüfen diese Regeln in der Due Diligence.
In der Nachfolge legen wir Satzung, Gesellschaftervereinbarung und die Eckpunkte der letztwilligen Planung früh nebeneinander, damit die Kanzlei Widersprüche vor der Übertragung auflösen kann. Pflichtteile und Abfindungen rechnen wir als Liquiditätsbedarf in die Finanzplanung ein.
Zuletzt geprüft am 7. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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