Acqui-Hire
Ein Acqui-Hire ist eine Unternehmensübernahme, bei der der Erwerber vor allem das Team gewinnen will; Produkt und Umsatz des Zielunternehmens sind nachrangig.
Was ist ein Acqui-Hire?
Acqui-Hire (auch Acquihire) bezeichnet die Übernahme eines Unternehmens, bei der es dem Erwerber in erster Linie um die Mitarbeitenden geht. Das Kunstwort verbindet die englischen Wörter Acquisition (Übernahme) und Hire (Einstellung). Gesucht ist meist ein eingespieltes Team aus Entwicklung, Forschung oder Produktmanagement. Produkt, Kundenstamm und Umsatz des übernommenen Unternehmens sind für den Erwerber nachrangig und werden nach der Übernahme häufig eingestellt oder in eigene Produkte überführt.
Zu einem Acqui-Hire kommt es typischerweise, wenn ein Technologieunternehmen ein starkes Team aufgebaut, aber keinen tragfähigen Product-Market-Fit erreicht hat, also keine ausreichend große Kundengruppe, die das Produkt dauerhaft kauft. Ein zweiter Anlass ist eine fehlende Anschlussfinanzierung, bevor die Runway endet, die Zeit, für die die vorhandenen Mittel noch reichen. Erwerber sind meist größere Technologieunternehmen oder strategische Käufer mit Bedarf an Fachkräften. Vertraglich besteht ein Acqui-Hire neben dem Kauf- oder Übertragungsvertrag aus neuen Arbeitsverträgen, Bindungsvereinbarungen mit Schlüsselpersonen und Vereinbarungen über geistiges Eigentum, etwa die Rechte am Quellcode.
Motive und Bewertung beim Acqui-Hire
Für den Erwerber ersetzt der Acqui-Hire eine langwierige Personalsuche. Er gewinnt Fachleute, die bereits zusammenarbeiten und eine bestimmte Technologie beherrschen. Der Wert des Zielunternehmens ergibt sich deshalb nicht aus künftigen Zahlungsüberschüssen oder Umsatzmultiplikatoren. Maßstab ist eher, was es kosten und wie lange es dauern würde, ein vergleichbares Team selbst aufzubauen.
Dieser Wert ist flüchtig. Er besteht nur, wenn die Schlüsselpersonen tatsächlich wechseln und bleiben. Erwerber knüpfen deshalb einen erheblichen Teil der Gegenleistung an den Verbleib der Mitarbeitenden. Daraus entsteht ein Interessenkonflikt zwischen Gesellschaftern und Team: Was als Kaufpreis gezahlt wird, erhalten die Gesellschafter nach der vereinbarten Erlösverteilung. Was als Halteprämie gezahlt wird, also als Zahlung, die nur erhält, wer nach der Übernahme für eine vereinbarte Zeit bleibt, erhalten die Mitarbeitenden, die mitgehen, einschließlich der Gründer.
Gestaltungsformen des Acqui-Hire
Anteilskauf
Beim Anteilskauf erwirbt der Käufer sämtliche Geschäftsanteile. Die Arbeitsverhältnisse bestehen mit der Gesellschaft unverändert fort, einen Arbeitgeberwechsel gibt es nicht. Der Käufer übernimmt allerdings mittelbar auch alle Verbindlichkeiten und Risiken der Gesellschaft und muss sie vor dem Kauf prüfen (Due Diligence). Der Kaufvertrag ist nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG zu beurkunden. Häufig ist der Vollzug davon abhängig, dass eine Mindestzahl von Schlüsselpersonen neue Vereinbarungen unterzeichnet hat.
Asset Deal mit Übernahme des Teams
Beim Asset Deal erwirbt der Käufer einzelne Vermögensgegenstände, vor allem Quellcode, Schutzrechte und Domains, und stellt das Team ein. Hier ist § 613a BGB zu beachten. In Bereichen, die kaum auf Sachmittel angewiesen sind, kann schon die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft einen Betriebsübergang begründen. Dann gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse des Betriebs oder Betriebsteils kraft Gesetzes über, auch die, an denen der Käufer kein Interesse hat. Die Mitarbeitenden sind zu unterrichten (§ 613a Abs. 5 BGB) und können dem Übergang widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB).
Neuanstellung ohne Unternehmenskauf
In einer dritten Variante stellt der Erwerber nur die Mitarbeitenden ein und erwirbt oder lizenziert die Technologie. Die Gesellschaft bleibt mit ihren Verbindlichkeiten bei den bisherigen Gesellschaftern und wird häufig abgewickelt. Auch hier kann § 613a BGB greifen. Übernimmt der Erwerber den wesentlichen Teil des Teams und führt er die Tätigkeit mit der erworbenen oder lizenzierten Technologie fort, kann darin ein Betriebsübergang liegen. Ein Kaufvertrag über den Betrieb ist dafür nicht erforderlich. Befindet sich die Gesellschaft bereits in der Krise, hat die Geschäftsführung ihre Antragspflicht (§ 15a InsO) zu beachten. Vermögensübertragungen unter Wert können in einem späteren Insolvenzverfahren angefochten werden.
Bindung der Schlüsselpersonen
Erwerber binden Schlüsselpersonen meist über mehrere Instrumente zugleich. Halteprämien werden an Stichtagen gezahlt. Verkaufende Gründer erhalten oft ein an den Verbleib geknüpftes Earn-Out, also einen Kaufpreisteil, der erst später und nur unter Bedingungen fließt. Neue Beteiligungen am Erwerber unterliegen einem eigenen Vesting, bei dem die Beteiligung erst über mehrere Jahre verdient wird. Über Titel, Verantwortungsbereiche und Budgets verhandeln Gründer häufig so intensiv wie über Geld.
Ergänzend vereinbart der Erwerber Wettbewerbsverbote. Für Arbeitnehmer gelten die §§ 74 ff. HGB mit einer Höchstdauer von zwei Jahren und einer Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. Für verkaufende Gründer regelt der Kaufvertrag ein Wettbewerbsverbot, dessen Dauer das Kartellrecht in der Regel auf zwei, bei Übertragung von Know-how auf drei Jahre begrenzt. Mitarbeitende, die der Erwerber nicht benötigt, bleiben beim Anteilskauf bei der Gesellschaft. Ein späterer Personalabbau richtet sich nach dem allgemeinen Kündigungsschutz.
Steuerliche Einordnung von Kaufpreis und Halteprämien
Gründer, die ihre Geschäftsanteile im Privatvermögen halten und in den letzten fünf Jahren zu mindestens 1 % beteiligt waren, fallen unter § 17 EStG. Sie versteuern den Veräußerungsgewinn im Teileinkünfteverfahren, also zu 60 %, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht mit der Abgeltungsteuer. Bei Anteilen im Besitz einer Holding-GmbH bleiben 95 % des Gewinns nach § 8b KStG steuerfrei. Nur private Beteiligungen unter 1 % fallen unter die Abgeltungsteuer.
Halteprämien sind dagegen Arbeitslohn und unterliegen dem Lohnsteuerabzug sowie den Sozialversicherungsbeiträgen. Knüpft der Kaufvertrag einen Teil des Kaufpreises an den weiteren Verbleib der Gründer, kann dieser Teil steuerlich als Arbeitslohn statt als Veräußerungspreis einzuordnen sein. Für den Erwerber ist die Aufteilung ebenfalls wichtig: Der Kaufpreis beim Anteilskauf bildet Anschaffungskosten der Beteiligung, Halteprämien sind in der Regel als Betriebsausgaben abziehbar. Die Steuerberatung beider Seiten prüft die Aufteilung deshalb vor der Unterzeichnung.
Rechenbeispiel: Erlösverteilung bei einem Acqui-Hire
Eine Software-GmbH mit acht Entwicklern, darunter die beiden Gründer, erhält ein Übernahmeangebot mit einem Gesamtvolumen von 9 Mio. Euro. Die Investoren halten 40 % der Anteile und haben eine einfache, nicht teilnehmende Liquidationspräferenz auf ihre Einlagen von 6 Mio. Euro. Sie erhalten bei einem Verkauf also vorrangig ihre 6 Mio. Euro zurück oder, falls das mehr ist, ihren Anteil von 40 % am Erlös. Die Gründer halten je 30 %. Der Erwerber teilt das Volumen auf in 6,5 Mio. Euro Kaufpreis für die Anteile und 2,5 Mio. Euro Halteprämien, zahlbar je zur Hälfte nach 12 und nach 24 Monaten.
- Investoren: Die Präferenz von 6 Mio. Euro übersteigt den anteiligen Erlös von 40 % × 6,5 = 2,6 Mio. Euro, sie erhalten 6 Mio. Euro
- Gründer: 6,5 minus 6 = 0,5 Mio. Euro, also je 0,25 Mio. Euro Veräußerungserlös
- Halteprämien: je 0,5 Mio. Euro für die Gründer und je 0,25 Mio. Euro für die sechs weiteren Entwickler, zusammen 0,5 × 2 + 0,25 × 6 = 2,5 Mio. Euro
- Zufluss je Gründer: 0,25 + 0,5 = 0,75 Mio. Euro, davon zwei Drittel als Arbeitslohn
- Variante: Der Erwerber verschiebt 1 Mio. Euro vom Kaufpreis in die Halteprämien der Gründer. Die 5,5 Mio. Euro Kaufpreis fließen vollständig an die Investoren, die damit 0,5 Mio. Euro weniger erhalten. Die Gründer erzielen keinen Veräußerungserlös mehr. Sie erhalten aber je 0,5 + 0,5 = 1,0 Mio. Euro Halteprämie, vollständig als Arbeitslohn und nur, solange sie bleiben, je zur Hälfte nach 12 und nach 24 Monaten.
Das Beispiel zeigt, warum die Aufteilung der Gegenleistung der eigentliche Verhandlungsgegenstand ist. Jede Verschiebung zwischen Kaufpreis und Halteprämien verteilt Erlös zwischen Investoren und Team um und verändert zugleich die steuerliche Behandlung. Eine Wasserfallanalyse vor Beginn der Verhandlungen macht diese Wirkungen sichtbar. Ohne das Team scheitert der Verkauf, und die Investoren müssen ihm je nach Gesellschaftervereinbarung zustimmen. Die Beteiligten einigen sich deshalb häufig darauf, einen Teil des Erlöses vorab für das Team zu reservieren (Management Carve-Out).
Abgrenzung: Acqui-Hire, Unternehmenskauf, Sanierung und Lift-out
- Unternehmenskauf im üblichen Sinn: Der Preis richtet sich nach dem Wert des laufenden Geschäfts, also nach Ertrag, Umsatz und Wachstum. Beim Acqui-Hire bestimmt der Wert des Teams den Preis.
- Übertragende Sanierung: Verkauf des Geschäftsbetriebs aus einem Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter. Ein Acqui-Hire findet dagegen meist außerhalb eines Insolvenzverfahrens statt.
- Abwerbung eines Teams (Lift-out): Ein Unternehmen stellt ein ganzes Team eines anderen ein, ohne mit diesem eine Vereinbarung zu treffen. Grenzen ziehen hier vertragliche Abwerbeverbote und das Lauterkeitsrecht.
Typische Fehler
- Erlösverteilung zu spät geklärt. Wird erst nach der Einigung mit dem Erwerber gerechnet, wie sich Kaufpreis und Halteprämien auf Investoren und Team verteilen, fehlen oft die nötigen Zustimmungen.
- Rechte am Code nicht bei der Gesellschaft. Bei Arbeitnehmern stehen die vermögensrechtlichen Befugnisse an dienstlich geschaffener Software dem Arbeitgeber zu (§ 69b UrhG). Bei freien Mitarbeitenden und für Code, den Gründer vor der Gründung geschrieben haben, bedarf es einer ausdrücklichen Übertragung (IP Assignment).
- Betriebsübergang übersehen. Wer im Asset Deal das Kernteam übernimmt, kann ungewollt die gesamte Belegschaft des Betriebsteils übernehmen.
- Steuerliche Folgen der Bindung ignoriert. Kaufpreisteile, die an den Verbleib geknüpft sind, können als Arbeitslohn behandelt werden und den Erlös der Gründer nach Steuern deutlich verringern.
- Kunden und übrige Mitarbeitende ungeregelt. Wird das Produkt eingestellt, braucht es einen Plan für Kündigungsfristen der Kundenverträge, Datenrückgaben und die Mitarbeitenden, die nicht wechseln.
Häufige Fragen
Was geschieht mit dem Produkt nach einem Acqui-Hire?
Häufig wird es eingestellt oder in ein Produkt des Erwerbers überführt. Kundenverträge enden dann nach ihren Kündigungsregeln, oft mit einer Übergangsfrist, in der der Betrieb aufrechterhalten und die Rückgabe oder Löschung von Kundendaten organisiert wird.
Erhalten Investoren bei einem Acqui-Hire ihr Kapital zurück?
Oft nur teilweise. Das Ergebnis hängt von der Höhe des Kaufpreises, von den Liquidationspräferenzen und davon ab, welcher Teil der Gegenleistung als Kaufpreis und welcher als Halteprämie gezahlt wird.
Muss ein Acqui-Hire bei der Kartellbehörde angemeldet werden?
Nur, wenn er als Zusammenschluss gilt und die Schwellenwerte der Fusionskontrolle erreicht. Beim Kauf aller Anteile liegt ein Zusammenschluss regelmäßig vor. Stellt der Erwerber nur das Team ein und lizenziert die Technologie, prüfen die Kartellbehörden, ob damit wirtschaftlich ein Geschäftsbereich übergeht. Bei Zielunternehmen mit geringem Umsatz, aber sehr hoher Gegenleistung kann in Deutschland die Transaktionswertschwelle greifen (§ 35 Abs. 1a GWB).
Müssen die Mitarbeitenden dem Wechsel zustimmen?
Das hängt von der Gestaltung ab. Beim Anteilskauf wechselt der Arbeitgeber nicht. Beim Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes über, die Mitarbeitenden können aber widersprechen. Bei einer Neuanstellung entscheidet jede Person selbst, ob sie den neuen Vertrag unterschreibt.
Roemer Capital Perspektive
Ein Acqui-Hire ist in unseren Mandaten selten das Ausgangsziel. Er kann zur Option werden, wenn eine Finanzierungsrunde nicht zustande kommt oder ein Käufer im Verkaufsprozess erkennbar vor allem am Team interessiert ist. Dann rechnen wir früh durch, wie sich ein Angebot über Kaufpreis, Halteprämien und Liquidationspräferenzen auf Gründer, Investoren und Mitarbeitende verteilt, weil diese Verteilung über die Zustimmung aller Beteiligten entscheidet.
Bevor ein Angebot allein auf das Team hin verhandelt wird, prüfen wir mit den Gründern, ob eine Anschlussfinanzierung oder der Verkauf des gesamten Geschäfts realistische Alternativen sind. Die arbeits- und steuerrechtliche Gestaltung übernehmen Kanzlei und Steuerberatung des Mandanten.
Zuletzt geprüft am 6. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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