Assignment Clause
Die Assignment Clause regelt, ob eine Vertragspartei ihre Ansprüche an einen Dritten weitergeben oder den ganzen Vertrag auf einen anderen übertragen darf.
Was ist eine Assignment Clause?
Assignment Clause (Abtretungs- oder Übertragungsklausel) bezeichnet eine Vertragsbestimmung, die regelt, ob eine Partei ihre Rechte aus dem Vertrag an Dritte abtreten oder den ganzen Vertrag übertragen darf. Abtretung heißt, dass eine Forderung, etwa ein Anspruch auf Zahlung, auf einen neuen Gläubiger übergeht. Üblich ist ein Zustimmungsvorbehalt: Die Übertragung braucht die Zustimmung des Vertragspartners, mit Ausnahmen etwa für Konzerngesellschaften oder finanzierende Banken. Schließt die Klausel die Übertragung aus, heißt sie im Englischen auch Anti-Assignment Clause.
Ein Vergleich aus dem Alltag ist der Mietvertrag. Ein Mieter kann seinen Vertrag nicht ohne Mitwirkung des Vermieters auf einen Nachmieter übertragen. Ebenso kann eine Gesellschaft einen Kundenvertrag nicht ohne Weiteres an den Käufer eines Geschäftsbereichs weiterreichen.
Die Klausel steht in Kunden-, Liefer-, Lizenz- und Darlehensverträgen ebenso wie im Unternehmenskaufvertrag und im Beteiligungsvertrag. Bei der Due Diligence, also der Prüfung des Unternehmens durch Käufer oder Investoren vor Vertragsschluss, entscheidet sie mit, welche Verträge auf einen Erwerber übergehen können. In den Transaktionsverträgen selbst regelt sie, ob Käufer oder Investoren ihre Ansprüche weitergeben dürfen.
Abtretung und Vertragsübernahme nach deutschem Recht
Abtretung von Forderungen und Abtretungsverbot
Nach § 398 BGB kann ein Gläubiger eine Forderung durch Vertrag mit dem neuen Gläubiger übertragen, ohne dass der Schuldner zustimmen muss. Der Schuldner behält seine Einwendungen, die bei der Abtretung schon begründet waren, etwa wegen einer mangelhaften Leistung (§ 404 BGB). Zahlt er an den bisherigen Gläubiger, solange er die Abtretung nicht kennt, wird er von seiner Schuld frei (§ 407 BGB).
Die Parteien können die Abtretung jedoch vertraglich ausschließen (Abtretungsverbot). Eine Abtretung entgegen diesem Verbot ist nach § 399 BGB unwirksam. Eine wichtige Ausnahme enthält § 354a HGB für Geldforderungen: Ist das zugrunde liegende Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft, ist die Abtretung trotz des Verbots wirksam. Handelsgeschäfte sind Geschäfte eines Kaufmanns im Rahmen seines Unternehmens; eine GmbH ist stets Kaufmann. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, etwa eine Kommune.
Der Schuldner darf in diesen Fällen aber weiter mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger zahlen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam, die Parteien können § 354a HGB also nicht vertraglich ausschalten. Für Darlehensforderungen von Kreditinstituten gilt die Ausnahme nicht.
Übertragung des ganzen Vertrags
Die gesamte Vertragsstellung mit allen Rechten und Pflichten geht nur mit Mitwirkung des Vertragspartners über. Diese Vertragsübernahme ist im BGB nicht allgemein geregelt, aber anerkannt. Sie braucht die Zustimmung aller drei Beteiligten: der ausscheidenden Partei, der eintretenden Partei und des verbleibenden Vertragspartners. Schon eine einzelne Schuld kann ohne den Gläubiger nicht auf einen neuen Schuldner übergehen (§§ 414, 415 BGB).
Ein Vertrag ohne Assignment Clause ist deshalb nicht frei übertragbar. Die Klausel kann die Zustimmung aber im Voraus erteilen (Vorabzustimmung), etwa für verbundene Unternehmen oder für den Erwerber des Geschäftsbetriebs.
Anders liegt es bei einer Verschmelzung, also der Vereinigung zweier Gesellschaften nach dem Umwandlungsgesetz. Mit der Eintragung im Handelsregister geht das Vermögen samt Verträgen als Ganzes auf die übernehmende Gesellschaft über (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Ein vertragliches Übertragungsverbot hindert diesen Übergang in einem Akt (Gesamtrechtsnachfolge) nach überwiegender Auffassung nicht. Ob der Vertragspartner in diesem Fall kündigen darf, hängt vom Wortlaut der Klausel ab; manche Verträge stellen die Verschmelzung ausdrücklich einer Übertragung gleich.
Assignment Clause im Unternehmenskauf
Asset Deal
Beim Asset Deal kauft der Erwerber nicht die Gesellschaft, sondern einzelne Vermögensgegenstände, und jeder davon wird einzeln übertragen. Jeder Kunden-, Liefer-, Miet- und Lizenzvertrag geht deshalb nur mit Zustimmung des Vertragspartners über, soweit er keine Vorabzustimmung enthält. Arbeitsverhältnisse gehen dagegen bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB kraft Gesetzes über; die Mitarbeitenden können widersprechen.
Für wesentliche Verträge wird die Zustimmung oft als Vollzugsbedingung (Closing Conditions) vereinbart. Das ist eine Voraussetzung, die erfüllt sein muss, bevor der Kauf vollzogen wird und der Kaufpreis fließt. Für die übrigen sehen Kaufverträge häufig eine Durchleitungslösung vor: Der Verkäufer führt den Vertrag nach außen fort und reicht Erlöse und Kosten an den Erwerber weiter.
Share Deal
Beim Share Deal kauft der Erwerber die Geschäftsanteile. Die Gesellschaft bleibt Vertragspartner, Verträge werden nicht übertragen. Maßgeblich sind hier Klauseln zum Kontrollwechsel (Change of Control), die bei einem Gesellschafterwechsel ein Kündigungsrecht oder einen Zustimmungsvorbehalt begründen. Manche Verträge stellen einen Kontrollwechsel ausdrücklich einer Übertragung gleich.
Transaktionsverträge und Finanzierungen
Im Unternehmenskaufvertrag möchte der Käufer seine Ansprüche, vor allem aus Garantien, an Konzerngesellschaften und finanzierende Banken abtreten können. Der Verkäufer will verhindern, dass solche Ansprüche bei einem unbekannten Dritten landen. Verbreitet ist ein Kompromiss: Abtretung nur mit Zustimmung, ausgenommen verbundene Unternehmen und Sicherungsabtretungen an Finanzierer, bei fortbestehender Haftung des Käufers. Eine Sicherungsabtretung ist eine Abtretung, die einen Kredit absichert.
Bei Fremdfinanzierungen, etwa einem Kredit für einen Unternehmenskauf (Akquisitionsfinanzierung) oder Venture Debt, einem Darlehen für wagniskapitalfinanzierte Unternehmen, lassen sich Kreditgeber Forderungen des Unternehmens zur Sicherheit abtreten. Abtretungsverbote in Kundenverträgen hindern das zwischen Kaufleuten wegen § 354a HGB in der Regel nicht. Der Kunde kann aber weiter an das Unternehmen zahlen, und der Kreditgeber muss sich den Betrag dann dort holen. Dasselbe gilt beim Factoring, dem Verkauf von Kundenforderungen an einen Finanzierer.
Praxisbeispiel: Assignment Clause beim Verkauf eines Geschäftsbereichs
Eine GmbH mit mehreren Softwareprodukten verkauft ihren Geschäftsbereich für Logistiksoftware im Asset Deal. Dazu gehören 60 Kundenverträge mit zusammen 4,0 Mio. Euro wiederkehrendem Jahresumsatz.
- 22 Verträge mit 1,4 Mio. Euro Umsatz enthalten eine Vorabzustimmung zur Übertragung auf einen Erwerber des Geschäftsbetriebs; eine Mitteilung an den Kunden genügt.
- 38 Verträge mit 2,6 Mio. Euro Umsatz enthalten keine Regelung. Sie sind deshalb nicht frei übertragbar, jeder dieser Kunden muss zustimmen.
- Vollzugsbedingung sind Zustimmungen für mindestens 2,0 Mio. Euro Umsatz aus der zweiten Gruppe. Mit der ersten Gruppe wären 3,4 Mio. Euro oder 85 % des Umsatzes gesichert.
- Bis zum Vollzug stimmen 30 Kunden mit 2,1 Mio. Euro Umsatz zu. Übertragen werden Verträge über 3,5 Mio. Euro, also 87,5 % des Umsatzes.
- Für die übrigen acht Verträge über 0,5 Mio. Euro gilt höchstens zwölf Monate die Durchleitungslösung. Fehlt die Zustimmung danach weiter, bleibt der Vertrag beim Verkäufer, und ein vorab vereinbarter Kaufpreisteil entfällt.
Die Vorabzustimmung in 22 Verträgen sichert 35 % des Umsatzes ohne jede Verhandlung (1,4 von 4,0 Mio. Euro). Für die übrigen 65 % hängt der Übergang von der Bereitschaft einzelner Kunden ab. Dieses Risiko bilden Vollzugsbedingung und Kaufpreisregel ab; je mehr Verträge eine Vorabzustimmung enthalten, desto weniger Kaufpreis steht im Verkauf unter Vorbehalt.
Abgrenzung: Assignment Clause, Change of Control und Vinkulierung
- Change of Control: knüpft an einen Wechsel der Gesellschafter an, nicht an eine Übertragung des Vertrags. Beim Share Deal kommt es auf sie an, beim Asset Deal auf die Assignment Clause.
- Vinkulierung: Satzungsregel nach § 15 Abs. 5 GmbHG, nach der die Abtretung von Geschäftsanteilen einer Zustimmung bedarf. Sie betrifft die Anteile, nicht die Verträge der Gesellschaft.
- IP Assignment: Übertragung von Schutzrechten oder Einräumung von Nutzungsrechten, etwa von Gründern an die Gesellschaft. Das Urheberrecht selbst ist nach deutschem Recht nicht übertragbar.
Typische Fehler
- Schweigen als Freibrief verstehen. Ein Vertrag ohne Regelung ist nicht frei übertragbar. Ohne Zustimmung lassen sich nur einzelne Forderungen abtreten, und auch das nur ohne Abtretungsverbot.
- Kontrollwechselklauseln übersehen. Wer beim Share Deal nur nach Übertragungsverboten sucht, übersieht Kündigungsrechte, die an einen Gesellschafterwechsel anknüpfen.
- Keine Ausnahme für Finanzierer. Fehlt im Kaufvertrag die Erlaubnis zur Sicherungsabtretung, kann das die Akquisitionsfinanzierung des Käufers verzögern.
- § 354a HGB überschätzen. Die Abtretung ist wirksam, der Schuldner darf aber weiter an den bisherigen Gläubiger zahlen.
- Zustimmungen ohne Maßstab und zu spät. Fehlt die Vorgabe, dass eine Zustimmung nur aus sachlichem Grund verweigert werden darf, können Vertragspartner sie von besseren Konditionen abhängig machen, vor allem kurz vor dem Vollzug.
Häufige Fragen
Wie lautet eine typische Assignment Clause?
Meist als Zustimmungsvorbehalt mit Ausnahmen. Eine verbreitete Fassung lautet sinngemäß: „Keine Partei darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei ganz oder teilweise abtreten oder übertragen. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Die Übertragung auf verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG bedarf keiner Zustimmung.“
Darf ein Vertrag ohne Zustimmung des Vertragspartners auf ein anderes Unternehmen übertragen werden?
Nein. Die Übertragung der gesamten Vertragsstellung setzt die Zustimmung des Vertragspartners voraus, die auch im Voraus im Vertrag erteilt sein kann. Ohne Zustimmung lassen sich nur einzelne Forderungen abtreten. Ausnahmen gelten kraft Gesetzes, vor allem für die Gesamtrechtsnachfolge bei einer Verschmelzung und für Arbeitsverhältnisse beim Betriebsübergang.
Ist eine Abtretung trotz vertraglichem Abtretungsverbot wirksam?
Grundsätzlich nicht (§ 399 BGB). Bei Geldforderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften ist sie nach § 354a HGB dennoch wirksam, der Schuldner kann aber weiter an den ursprünglichen Gläubiger leisten.
Gehen beim Verkauf aller Geschäftsanteile die Verträge der GmbH auf den Käufer über?
Nein, das ist auch nicht nötig. Die Verträge bleiben bei der GmbH, nur deren Gesellschafter wechseln. Vertragspartner können in der Regel nur reagieren, wenn ihr Vertrag eine Change-of-Control-Klausel enthält.
Kann ein Käufer seine Garantieansprüche an die finanzierende Bank abtreten?
Ja, wenn der Kaufvertrag die Abtretung nicht ausschließt oder für diesen Fall erlaubt. Häufig ist die Abtretung ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen, die Sicherungsabtretung an finanzierende Banken aber zugelassen.
Roemer Capital Perspektive
Bereitet ein Mandant einen Unternehmensverkauf vor, werten wir die wesentlichen Kunden- und Lieferverträge früh auf Zustimmungsvorbehalte und Kontrollwechselklauseln aus und ordnen ihnen den Umsatzanteil zu. Die Übersicht zeigt, ob ein Asset Deal mit vertretbarem Aufwand umsetzbar ist oder ein Share Deal die Transaktion vereinfacht, und welche Vertragspartner vor der Unterzeichnung angesprochen werden sollten.
Die rechtliche Bewertung der Klauseln liegt bei der Kanzlei des Mandanten. Wir stimmen mit ihr den Zeitpunkt der Kundenansprache ab, damit Zustimmungsanfragen nicht unter Zeitdruck zu Nachverhandlungen führen, und rechnen fehlende Zustimmungen in die Kaufpreisverhandlung ein.
Zuletzt geprüft am 6. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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