Crowdfunding
Crowdfunding ist die Finanzierung eines Vorhabens durch viele Einzelpersonen über eine Plattform, als Spende, gegen Gegenleistung, Beteiligung oder Darlehen.
Was ist Crowdfunding?
Crowdfunding (auf Deutsch Schwarmfinanzierung) bezeichnet die Finanzierung eines Unternehmens oder Vorhabens durch eine große Zahl von Einzelpersonen, die jeweils vergleichsweise kleine Beträge über eine Internetplattform bereitstellen. Je nach Form erhalten die Geldgeber nichts, eine Sach- oder Dienstleistung, eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg oder einen verzinsten Rückzahlungsanspruch.
Beteiligt sind das kapitalsuchende Unternehmen (Projektträger), die Plattform als Vermittler und die Anleger oder Unterstützer. Für Wachstumsunternehmen ist vor allem das Crowdinvesting (auch Equity Crowdfunding) relevant, das neben oder vor einer Runde mit Business Angels oder Venture Capital steht. Grundlage sind die Bedingungen der Plattform, der Vertrag über das jeweilige Anlageinstrument und die vorgeschriebenen Anlegerinformationen.
Vier Formen des Crowdfunding
- Spendenbasiert: Unterstützer geben Geld ohne Gegenleistung, meist für gemeinnützige, kulturelle oder soziale Vorhaben. Bei einem gewerblichen Unternehmen sind solche Zahlungen in der Regel Betriebseinnahmen.
- Belohnungsbasiert: Unterstützer erhalten eine Gegenleistung, häufig das spätere Produkt. Wirtschaftlich ist das ein Vorverkauf: Die Zahlungen sind bis zur Lieferung erhaltene Anzahlungen, und die Umsatzsteuer entsteht bereits für den Zeitraum ihres Eingangs.
- Crowdinvesting: Anleger beteiligen sich am wirtschaftlichen Erfolg, meist über partiarische Nachrangdarlehen. Das sind Darlehen mit erfolgsabhängiger Vergütung, die im Rang hinter die übrigen Gläubiger zurücktreten. Seltener sind stille Beteiligungen (Einlage gegen Gewinnanteil), Genussrechte (vertragliche Gewinnrechte ohne Stimmrecht), Wertpapiere oder unmittelbare Gesellschaftsanteile.
- Crowdlending: Anleger gewähren ein verzinstes Darlehen, das nach Plan zurückgezahlt wird. Eine Beteiligung am Unternehmenswert besteht nicht.
Rechtlicher Rahmen für Crowdfunding in Deutschland und der EU
Seit dem 10. November 2021 gilt die Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen. Plattformen, die Crowdinvesting und Crowdlending vermitteln, brauchen danach eine Zulassung, in Deutschland durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), und können mit ihr in der gesamten EU tätig werden. Erfasst sind Angebote bis zu einer in der Verordnung festgelegten Obergrenze je Projektträger und Zwölfmonatszeitraum. Der Projektträger verantwortet ein Anlagebasisinformationsblatt, ein kurzes standardisiertes Dokument zu Angebot und Risiken. Unerfahrene Anleger schützt die Verordnung durch einen Kenntnistest, eine Simulation möglicher Verluste und eine Bedenkzeit vor der Bindung.
Außerhalb dieses Rahmens gilt das nationale Recht. Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen, stille Beteiligungen und Genussrechte sind in Deutschland grundsätzlich Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz; für ihr öffentliches Angebot gelten Prospekt- und Informationspflichten mit gesetzlichen Ausnahmen. Für Wertpapiere gelten die Regeln zu Wertpapierprospekt und Wertpapier-Informationsblatt. Welche Pflichten greifen, hängt von Instrument, Volumen, Vertriebsweg und der jeweils geltenden Fassung der Gesetze ab.
Eine weitere Grenze zieht das Bankaufsichtsrecht. Nimmt ein Unternehmen rückzahlbare Gelder des Publikums an, kann das ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach dem Kreditwesengesetz sein. Crowdinvesting-Darlehen enthalten deshalb einen qualifizierten Rangrücktritt (Nachrang): Die Anleger werden erst nach allen anderen Gläubigern bedient und nur, soweit die Zahlung keine Insolvenz auslöst. Nach der Rechtsprechung muss diese Klausel klar und verständlich formuliert sein. Ist sie unwirksam, stehen die Anleger wie gewöhnliche Gläubiger da, und es kann ein unerlaubtes Einlagengeschäft vorliegen. Die Vertragsgestaltung gehört deshalb in die Hand einer im Kapitalmarktrecht erfahrenen Kanzlei.
Crowdinvesting, Gesellschafterkreis und spätere Runden
Beim partiarischen Nachrangdarlehen, dem verbreitetsten Instrument, werden die Anleger nicht Gesellschafter. Gesellschafterliste und Gesellschafterstruktur bleiben unverändert, Stimmrechte entstehen nicht. Wirtschaftlich erhalten die Anleger aber häufig einen Anteil am Unternehmenswert bei einem Verkauf, der sich wie eine Beteiligung verhält und rechtlich eine Verbindlichkeit ist. Solche Instrumente zählen zum Mezzanine-Kapital. In der Bilanz stehen sie als Verbindlichkeit und senken die Eigenkapitalquote; Banken rechnen sie wegen des Nachrangs teilweise dem wirtschaftlichen Eigenkapital zu.
Werden Kleinanleger dagegen unmittelbar Gesellschafter einer GmbH, bedarf jeder Erwerb der notariellen Form, jeder Gesellschafter steht in der Gesellschafterliste und nimmt an Beschlüssen teil. Kapitalerhöhungen und ein Verkauf setzen dann die Mitwirkung vieler Beteiligter voraus. Verbreitet ist deshalb die Bündelung über eine Beteiligungsgesellschaft oder einen Treuhänder, sodass nur ein Gesellschafter in der Liste erscheint; auch Treuhandvereinbarungen über Geschäftsanteile bedürfen häufig der notariellen Form. Damit ein Verkauf nicht an der Bündelungsgesellschaft scheitert, wird sie in eine Mitverkaufspflicht (Drag-Along) eingebunden.
Investoren einer späteren Runde prüfen die Crowd-Verträge genau. Sie fragen, ob der Anteil der Anleger bei Kapitalerhöhungen mitverwässert wird, welche Kündigungs- und Rückzahlungsrechte bestehen, ob ein Kontrollwechsel eine vorzeitige Zahlung auslöst und wie der Erlösanteil berechnet wird. Diese Ansprüche gehören in die vollständig verwässerte Cap Table, also die Beteiligungsübersicht einschließlich aller künftigen Ansprüche, und in die Erlösverteilung (Waterfall). Eine öffentlich kommunizierte Bewertung über dem Niveau institutioneller Investoren erschwert die nächste Runde zusätzlich.
Rechenbeispiel: Crowdinvesting mit partiarischem Nachrangdarlehen
Ein Konsumgüterunternehmen mit eigener Kundschaft wirbt über eine Plattform 1 Mio. Euro als partiarisches Nachrangdarlehen ein. Der Vertrag legt für die Erlösbeteiligung eine Bewertung von 9 Mio. Euro vor der Finanzierung zugrunde und sieht einen festen Zins von 4 % pro Jahr vor. Bei einem Verkauf erhalten die Anleger statt der Rückzahlung einen Anteil am Kaufpreis für das Unternehmen. Die Plattform erhält in diesem Beispiel 7 % des eingeworbenen Betrags.
- Nettozufluss: 1 Mio. Euro minus 70.000 Euro = 930.000 Euro
- Erlösbeteiligung der Anleger: 1 Mio. Euro / (9 Mio. Euro + 1 Mio. Euro) = 10 % des späteren Kaufpreises
- Zins: 1 Mio. Euro × 4 % = 40.000 Euro pro Jahr, nach sechs Jahren 240.000 Euro
- Series A nach drei Jahren: 4 Mio. Euro bei einer Bewertung von 16 Mio. Euro vor der Runde; die Gesellschafter werden um 4 / 20 = 20 % verwässert
- Variante A mit Mitverwässerung, der Anteil der Anleger sinkt also wie der der Gesellschafter: 10 % × (1 minus 20 %) = 8 %
- Variante B, keine Anpassung: Anteil der Anleger unverändert 10 %
- Verkauf nach sechs Jahren für 40 Mio. Euro: Die Anleger erhalten in Variante A 8 % × 40 Mio. Euro = 3,2 Mio. Euro, in Variante B 10 % × 40 Mio. Euro = 4 Mio. Euro
Die Differenz von 0,8 Mio. Euro tragen in Variante B allein die Gesellschafter, einschließlich des neuen Investors der Series A. Weil der Erlösanteil eine Verbindlichkeit der Gesellschaft ist, wird er vor der Verteilung an die Gesellschafter bedient. Aus einem Nettozufluss von 930.000 Euro werden so Zahlungen von bis zu 4,24 Mio. Euro (4 Mio. Euro Erlösanteil und 240.000 Euro Zins). Das ist wirtschaftlich mit einer Beteiligung von 10 % vergleichbar.
Abgrenzung: Crowdfunding, Business Angels, Venture Capital und STO
- Business Angels: einzelne Privatpersonen mit größeren Beträgen, die meist unmittelbar Gesellschafter werden und die Gründer persönlich begleiten.
- Venture Capital: institutionelle Investoren mit großen Beträgen, Vorzugsrechten und Mitspracherechten. Crowdinvesting ersetzt eine solche Runde selten, kann sie aber ergänzen.
- Security Token Offering: Ausgabe digitaler Wertpapiere auf Basis einer Blockchain. Auch hier investieren viele Anleger kleine Beträge, es gilt aber das Wertpapierrecht.
Typische Fehler
- Kampagne ohne Zusagen im Vorfeld. Kampagnen, die zum Start noch keinen nennenswerten Teil des Zielbetrags im eigenen Umfeld gesichert haben, erreichen ihr Ziel seltener. Scheitert die Kampagne öffentlich sichtbar, leidet auch die Marke.
- Vertragsbedingungen ohne Blick auf die nächste Runde. Fehlende Regeln zur Verwässerung, zu Kündigungsrechten oder zum Kontrollwechsel führen in der Prüfung der Folgerunde zu Nachverhandlungen.
- Kleinanleger unmittelbar in der GmbH. Viele Einzelgesellschafter erschweren Beschlüsse, Kapitalerhöhungen und einen Verkauf, weil jeder Einzelne mitwirken muss.
- Öffentliche Bewertung über dem Marktniveau. Eine hohe Bewertung erleichtert die Kampagne, setzt aber einen Maßstab, den institutionelle Investoren später unterschreiten.
- Laufende Pflichten unterschätzt. Berichte an die Anleger, Zinszahlungen und Rückzahlungen bei Laufzeitende binden Liquidität und Arbeitszeit über Jahre.
- Gegenleistungen ohne Vollkostenrechnung. Herstellung, Versand und Umsatzsteuer der zugesagten Produkte können einen erheblichen Teil der eingeworbenen Mittel aufzehren.
Häufige Fragen
Wie funktioniert Crowdfunding?
Über eine Plattform. Das Unternehmen stellt dort sein Vorhaben mit Zielbetrag und Laufzeit vor, und Interessierte zeichnen Beträge. Erreicht die Kampagne ihre Mindestsumme (Fundingschwelle), zahlt die Plattform das Geld nach Abzug ihrer Provision aus. Bleibt sie darunter, erhalten die Geldgeber ihre Zahlungen in der Regel zurück.
Werden Crowdinvestoren Gesellschafter der GmbH?
Meist nicht. Beim verbreiteten partiarischen Nachrangdarlehen und bei stillen Beteiligungen erhalten sie schuldrechtliche Ansprüche, aber keine Geschäftsanteile und keine Stimmrechte. Gesellschafter werden sie nur bei einer unmittelbaren Beteiligung oder mittelbar über eine Bündelungsgesellschaft.
Braucht ein Unternehmen für eine Crowdinvesting-Kampagne eine Erlaubnis der BaFin?
In der Regel nicht das Unternehmen, sondern die Plattform. Der Projektträger muss aber die vorgeschriebenen Anlegerinformationen erstellen und ist für deren Inhalt verantwortlich. Außerhalb zugelassener Plattformen können Prospektpflichten greifen.
Wie viel Kapital lässt sich über Crowdinvesting einwerben?
Meist Beträge im sechs- bis niedrigen siebenstelligen Bereich. Nach oben begrenzt die europäische Verordnung das Volumen je Projektträger und Zwölfmonatszeitraum. Bei ihrem Geltungsbeginn im November 2021 lag die Grenze bei 5 Mio. Euro; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung. Größere Beträge erfordern andere Angebotsformen mit eigenen Prospektpflichten.
Schließt ein Crowdinvesting eine spätere Venture-Capital-Runde aus?
Nein, wenn die Verträge darauf vorbereitet sind. Investoren erwarten klare Regeln zur Verwässerung, zur Behandlung bei einem Verkauf und eine gebündelte Stimmabgabe. Fehlen sie, werden sie vor der Runde nachverhandelt, was Zeit kostet und die Anleger einbeziehen muss.
Eignet sich Crowdfunding für B2B-Softwareunternehmen?
Eher selten. Crowdfunding lebt von einem Produkt, das viele Menschen kennen und nutzen. Unternehmen, deren Kunden selbst Unternehmen sind, erreichen über eine öffentliche Kampagne meist weder ihre Zielgruppe noch nennenswerte Beträge.
Roemer Capital Perspektive
Unsere Mandanten sind Technologieunternehmen mit Produkt am Markt und laufendem Umsatz, die Runden ab 1 Mio. Euro mit institutionellen Investoren abschließen. Crowdfunding begegnet uns dort meist als Bestand: frühere Nachrangdarlehen mit Erlösbeteiligung oder eine Kampagne in der Kundschaft eines Konsumgüterunternehmens.
In der Vorbereitung einer Runde erfassen wir alle Crowd-Verträge und bilden ihre Zahlungsansprüche in der vollständig verwässerten Beteiligungsübersicht und in den Verkaufsszenarien ab. Daraus ergibt sich, welche Klauseln neue Investoren voraussichtlich nachverhandeln wollen. Ob die Verträge wirksam und aufsichtsrechtlich tragfähig sind, beurteilt die Kanzlei des Unternehmens.
Zuletzt geprüft am 6. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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