Spin-off

Kurz erklärt

Ein Spin-off ist die Herauslösung eines Unternehmensteils in eine eigene Gesellschaft, deren Anteile den bisherigen Gesellschaftern zustehen.

Was ist ein Spin-off?

Spin-off (deutsch: Abspaltung oder Ausgründung, wörtlich Ableger) bezeichnet die Herauslösung eines Unternehmensteils in eine rechtlich selbständige Gesellschaft, deren Anteile den Gesellschaftern der bisherigen Gesellschaft zustehen. Die Gesellschafter halten danach zwei Beteiligungen statt einer, ohne dass ein Kaufpreis fließt. Im deutschen Recht entspricht dem vor allem die Abspaltung nach dem Umwandlungsgesetz.

Spin-offs dienen dazu, Geschäftsbereiche mit unterschiedlichem Profil getrennt zu führen, zu finanzieren oder zu verkaufen, eine Nachfolge vorzubereiten oder kartellrechtliche Auflagen zu erfüllen. Bei börsennotierten Konzernen erhalten die Aktionäre Aktien der abgespaltenen Gesellschaft, die danach eigenständig an der Börse gehandelt wird. In der Gründerszene heißt so auch die Ausgründung aus einer Hochschule, einer Forschungseinrichtung oder einem Konzern, bei der ein Team eine Technologie in ein neues Unternehmen überführt. Grundlage sind je nach Weg ein Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan nach dem UmwG oder Kauf-, Lizenz- und Übertragungsverträge, ergänzt um eine Vereinbarung über Übergangsleistungen. In Film und Fernsehen bezeichnet Spin-off dagegen eine Ableger-Serie mit Figuren aus einem bestehenden Werk.

Rechtliche Wege nach dem Umwandlungsgesetz

Das UmwG kennt drei Arten der Spaltung (§ 123 UmwG):

  • Aufspaltung: Die übertragende Gesellschaft teilt ihr gesamtes Vermögen auf mindestens zwei andere Rechtsträger auf und erlischt. Ihre Gesellschafter erhalten Anteile an den übernehmenden Rechtsträgern.
  • Abspaltung: Die übertragende Gesellschaft überträgt einen Teil ihres Vermögens und besteht fort. Die Anteile an der aufnehmenden oder neu gegründeten Gesellschaft erhalten ihre Gesellschafter. Das ist der Spin-off im engeren Sinn.
  • Ausgliederung: Die übertragende Gesellschaft überträgt einen Teil ihres Vermögens, erhält die Anteile an der aufnehmenden oder neuen Gesellschaft aber selbst. Es entsteht eine Tochtergesellschaft, deren Anteile sich später verkaufen lassen.

Die Spaltung bewirkt eine partielle Gesamtrechtsnachfolge: Die bezeichneten Teile des Vermögens gehen als Paket in einem Schritt über. Die im Spaltungsvertrag oder, bei einer Neugründung, im Spaltungsplan bezeichneten Gegenstände, Verträge und Verbindlichkeiten gehen mit der Eintragung als Gesamtheit über, ohne dass jeder Vertragspartner zustimmen muss. Voraussetzung ist eine genaue Bezeichnung der übergehenden Vermögensteile. Vertrag und Beschlüsse sind notariell zu beurkunden, der Beschluss braucht eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Vertragsentwurf ist dem Betriebsrat spätestens einen Monat vor der Beschlussfassung zuzuleiten. Die Arbeitsverhältnisse gehen nach § 613a BGB mit dem Betriebsteil über, dem sie zugeordnet sind.

Haftung für Altverbindlichkeiten

Für Verbindlichkeiten, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet wurden, haften alle beteiligten Gesellschaften als Gesamtschuldner (§ 133 UmwG), das heißt, der Gläubiger kann sich an jede von ihnen halten. Die Gesellschaft, der eine Verbindlichkeit im Spaltungsvertrag nicht zugewiesen wurde, haftet allerdings nur begrenzt. Die Verbindlichkeit muss innerhalb von fünf Jahren fällig und gegen sie in der gesetzlich vorgesehenen Weise geltend gemacht werden, etwa durch Urteil oder Vollstreckung. Der Höhe nach ist diese Mithaftung seit der Reform des Umwandlungsrechts 2023 auf den Wert des Nettovermögens (Vermögen abzüglich Schulden) beschränkt, das der Gesellschaft bei der Spaltung zugeteilt wurde. Für Versorgungsverpflichtungen nach dem Betriebsrentengesetz beträgt die Frist zehn Jahre. Im Innenverhältnis regelt der Spaltungsvertrag, wer die Verbindlichkeit wirtschaftlich trägt.

Carve-out als Einzelübertragung

Nicht jede Herauslösung läuft über das UmwG. Beim Carve-out wird der Bereich im Wege der Einzelübertragung auf eine neue Gesellschaft übertragen oder unmittelbar an einen Erwerber verkauft, rechtlich also als Asset Deal. Verträge brauchen dann die Zustimmung der Vertragspartner, und die Arbeitsverhältnisse gehen ebenfalls nach § 613a BGB über. Häufig werden beide Wege kombiniert: Der Bereich wird zunächst in eine Tochter ausgegliedert oder eingebracht, anschließend werden deren Anteile als Share Deal verkauft. Die Wahl hängt von der Zahl der Verträge, den Zustimmungserfordernissen, der gesamtschuldnerischen Haftung nach dem UmwG und den steuerlichen Folgen ab.

Entflechtung und Übergangsleistungen

Der aufwendigste Teil eines Spin-off ist die Entflechtung. Gemeinsam genutzt werden in der Regel:

  • IT-Systeme und Lizenzen, oft eine gemeinsame Buchhaltungs- und Warenwirtschaftsumgebung
  • Verwaltungsfunktionen wie Finanzen, Personal, Recht und Einkauf
  • Verträge mit Lieferanten und Kunden, die beide Bereiche betreffen
  • Marken, Patente und Software, die in beiden Bereichen eingesetzt werden
  • Standorte, Versicherungen und Finanzierungen

Was bis zum Vollzug nicht getrennt ist, wird befristet weitergeleistet. Die bisherige Gesellschaft erbringt der herausgelösten Einheit für eine Übergangszeit etwa IT-Betrieb, Buchhaltung und Personalabrechnung gegen Entgelt. Geregelt wird das in einem Transition Services Agreement (TSA), dessen Laufzeit sich danach richtet, wie lange der Aufbau eigener Systeme dauert. Gemeinsam genutzte Schutzrechte werden einer Seite zugeordnet und der anderen per Lizenz überlassen; fortbestehende Geschäftsbeziehungen regeln Liefer- oder Kooperationsverträge.

Ausgründungen aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Bei Ausgründungen aus der Wissenschaft steht die Frage im Mittelpunkt, wie die Rechte an der Technologie in das neue Unternehmen gelangen. Möglich sind eine Übertragung (IP Assignment), eine ausschließliche Lizenz oder eine Überlassung gegen Beteiligung der Einrichtung. Investoren prüfen in der Due Diligence, ob die Rechte vollständig, dauerhaft und ohne Rückfallklauseln bei der Gesellschaft liegen, weil der Unternehmenswert darauf beruht.

Steuerliche Behandlung eines Spin-off

Abspaltung und Aufspaltung von Kapitalgesellschaften können nach § 15 UmwStG zu Buchwerten erfolgen, also ohne dass stille Reserven (der Unterschied zwischen Buchwert und tatsächlichem Wert) versteuert werden. Voraussetzung ist, dass ein Teilbetrieb übertragen wird, ein Unternehmensteil, der mit seinen wesentlichen Grundlagen für sich lebensfähig ist. Bei einer Abspaltung muss auch bei der übertragenden Gesellschaft ein Teilbetrieb verbleiben (doppeltes Teilbetriebserfordernis). Die Steuerneutralität entfällt unter anderem, wenn durch die Spaltung eine Veräußerung an außenstehende Personen vorbereitet wird. Das Gesetz nimmt das an, wenn innerhalb von fünf Jahren nach der Spaltung Anteile veräußert werden, die mehr als 20 % der vor der Spaltung bestehenden Anteile ausmachen.

Die Ausgliederung eines Betriebs oder Teilbetriebs gegen Gewährung neuer Anteile ist eine Einbringung nach § 20 UmwStG und kann auf Antrag ebenfalls zu Buchwerten erfolgen. Werden die erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren veräußert, wird die Einbringung nachträglich anteilig besteuert, wobei sich der steuerpflichtige Teil mit jedem abgelaufenen Jahr um ein Siebtel verringert. Grundbesitz im übertragenen Bereich löst Grunderwerbsteuer aus, soweit keine Begünstigung für Umstrukturierungen im Konzern greift. Weil diese Voraussetzungen eng sind, entscheidet die steuerliche Prüfung häufig über den Weg der Trennung.

Rechenbeispiel: Wert eines Softwarebereichs vor und nach dem Spin-off

Ein Unternehmen erwägt, einen Softwarebereich abzuspalten, der im Verbund ein EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) von 3,0 Mio. Euro ausweist. Darin sind bereits Umlagen von 0,4 Mio. Euro jährlich abgezogen, mit denen die Zentrale ihre Leistungen für den Bereich verrechnet. Als eigenständige Gesellschaft braucht der Bereich eine eigene Verwaltung für Finanzen, Personal, IT und Recht, die 1,1 Mio. Euro im Jahr kostet. Die einmaligen Trennungskosten werden auf 0,8 Mio. Euro geschätzt. Vergleichbare eigenständige Softwareunternehmen werden mit dem Neunfachen des EBITDA bewertet, der Bereich im Verbund nur mit dem Sechsfachen, weil Investoren gemischte Unternehmensgruppen häufig mit einem Abschlag bewerten. Alle Werte sind Unternehmenswerte vor Abzug von Schulden (Enterprise Value).

  • EBITDA als eigenständige Gesellschaft: 3,0 plus 0,4 minus 1,1 = 2,3 Mio. Euro
  • Wert im Verbund: 6 × 3,0 = 18,0 Mio. Euro
  • Wert als eigenständige Gesellschaft: 9 × 2,3 = 20,7 Mio. Euro
  • Wertzuwachs nach Trennungskosten: 20,7 minus 18,0 minus 0,8 = 1,9 Mio. Euro
  • Ohne Berücksichtigung der Kosten der Eigenständigkeit: 9 × 3,0 = 27,0 Mio. Euro, also 6,3 Mio. Euro zu hoch

Der höhere Bewertungsmaßstab allein begründet keinen Spin-off. Er muss die laufenden Kosten der eigenen Verwaltung und die Einmalkosten der Trennung übersteigen. Für Kaufinteressenten oder Investoren einer abgespaltenen Einheit werden deshalb eigenständige Finanzinformationen (Carve-out-Abschlüsse) erstellt, die diese Kosten offenlegen.

Abgrenzung: Spin-off, Merger, MBO und Betriebsaufspaltung

  • Merger: Die Verschmelzung führt Vermögen zusammen, die Spaltung teilt es auf.
  • Management-Buy-out: Ein herausgelöster Bereich wird an seine eigene Führungsmannschaft verkauft, häufig im Anschluss an eine Ausgliederung.
  • Betriebsaufspaltung: Steuerlicher Begriff für die Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen durch ein Besitzunternehmen an ein Betriebsunternehmen bei personeller Verflechtung. Mit einem Spin-off hat sie trotz des ähnlichen Namens wenig gemeinsam.

Typische Fehler

  • Kosten der Eigenständigkeit unterschätzt. Wer die Ertragslage mit Konzernumlagen statt mit vollständigen eigenen Verwaltungskosten plant, bewertet den Bereich zu hoch.
  • Übergangsleistungen zu knapp bemessen. Ein TSA mit zu kurzer Laufzeit oder unscharfer Leistungsbeschreibung führt zu Unterbrechungen im laufenden Betrieb.
  • Steuerliche Voraussetzungen übersehen. Fehlt ein Teilbetrieb oder werden Anteile innerhalb der Sperrfristen verkauft, werden stille Reserven nachträglich besteuert.
  • Unklare Zuordnung. Verträge, Mitarbeitende und Schutzrechte, die im Spaltungsvertrag nicht eindeutig zugeordnet sind, führen zu Streit zwischen den Gesellschaften.
  • Nachhaftung nicht eingepreist. Die gesamtschuldnerische Haftung für Altverbindlichkeiten besteht fünf Jahre fort und gehört in die Bewertung beider Seiten.
  • Schlüsselpersonen nicht gebunden. In der Phase der Trennung entscheiden sich Leistungsträger häufig neu, gerade wenn ihre künftige Rolle offen ist.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Spin-off und Carve-out?

Beim Spin-off erhalten die bisherigen Gesellschafter die Anteile an der neuen Gesellschaft, es fließt kein Kaufpreis. Beim Carve-out wird der Bereich herausgelöst und in der Regel an einen Dritten verkauft.

Was passiert bei einem Spin-off mit den Aktien?

Die Aktionäre behalten ihre Aktien und erhalten zusätzlich Aktien der abgespaltenen Gesellschaft im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung, ohne dafür zu zahlen. Rechnerisch sinkt der Wert der alten Aktien um den Wert des abgegebenen Bereichs. Für Privatanleger kann der Vorgang steuerneutral sein; die Anschaffungskosten werden dann auf alte und neue Aktien aufgeteilt.

Ist eine Abspaltung steuerneutral möglich?

Ja, wenn die Voraussetzungen des § 15 UmwStG erfüllt sind, insbesondere das doppelte Teilbetriebserfordernis, und innerhalb von fünf Jahren keine schädlichen Anteilsveräußerungen folgen.

Wer haftet nach einer Abspaltung für alte Verbindlichkeiten?

Alle beteiligten Gesellschaften gemeinsam, für nicht zugewiesene Verbindlichkeiten jedoch zeitlich und der Höhe nach begrenzt. Wirtschaftlich trägt sie diejenige Gesellschaft, der sie im Spaltungsvertrag zugeordnet sind.

Wie lange dauert ein Spin-off?

Die rechtlichen Schritte nehmen häufig einige Monate in Anspruch, die Entflechtung von IT und Verwaltung oft deutlich länger. Den Zeitplan bestimmt meist die Trennung der Systeme, nicht die Eintragung.

Roemer Capital Perspektive

Steht eine Abspaltung zur Diskussion, rechnen wir zuerst die Ertragslage des Bereichs als eigenständige Gesellschaft durch, mit vollständiger eigener Verwaltung und ohne Konzernumlagen. Erst wenn der Bereich auf dieser Basis mehr wert ist als im Verbund, lohnt sich der Aufwand der Trennung.

Soll der Bereich danach verkauft oder separat finanziert werden, erstellen wir mit dem Mandanten ein Finanzmodell über mindestens drei Jahre mit Basis-, vorsichtigem und optimistischem Fall. Es enthält die Kosten des TSA und den Aufbau eigener Funktionen. Den rechtlichen und steuerlichen Weg der Trennung legen Kanzlei und Steuerberatung fest.

Zuletzt geprüft am 6. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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Artikel recherchiert und geschrieben von:

Spin-off
Lucas Roemer
Gründer und CEO
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