Investitionsvertrag

Kurz erklärt

Der Investitionsvertrag ist der Sammelbegriff für das Vertragspaket einer Finanzierungsrunde, vor allem Beteiligungsvertrag und Gesellschaftervereinbarung.

Was ist ein Investitionsvertrag?

Investitionsvertrag ist der im deutschen Sprachgebrauch verbreitete Sammelbegriff für das Vertragspaket, mit dem eine Finanzierungsrunde bei einer Gesellschaft umgesetzt wird. Englisch heißt er Investment Agreement. Zu diesem Paket gehören in der Regel der Beteiligungsvertrag, die Gesellschaftervereinbarung, der Beschluss über die Kapitalerhöhung mit den Übernahmeerklärungen der Investoren und die geänderte Satzung.

Der Begriff bezeichnet keinen gesetzlichen Vertragstyp, sondern stammt aus der Praxis. Vertragsparteien sind die Gesellschaft, ihre bisherigen Gesellschafter und die neuen Investoren. Beteiligt sich nur ein einzelner Privatinvestor wie ein Business Angel, fällt das Paket schlanker aus, die Formvorschriften bleiben dieselben. Umgangssprachlich heißen auch Darlehen oder stille Beteiligungen privater Geldgeber Investitionsvertrag; Geschäftsanteile verschaffen sie aber nicht. Das Paket setzt die Eckpunkte des Term Sheets, des zuvor vereinbarten und weitgehend unverbindlichen Eckpunktepapiers, verbindlich um. Das geschieht nach Abschluss der Due Diligence, der Prüfung des Unternehmens durch die Investoren. Unterschrieben wird also nicht ein einzelner Vertrag, sondern ein Bündel von Urkunden und Anlagen, die aufeinander verweisen.

Bestandteile eines Investitionsvertrags

  • Beteiligungsvertrag: regelt den Eintritt der Investoren, also Investitionsbetrag, Zahl und Nennbetrag der neuen Geschäftsanteile, Garantien, Haftung und Vollzug. Dazu gehört die Zuzahlung in die Kapitalrücklage, der Teil des Investitionsbetrags, der über den Nennbetrag hinausgeht.
  • Gesellschaftervereinbarung: ordnet das Verhältnis der Gesellschafter untereinander für die Zeit nach der Runde. Dazu gehören Zustimmungsvorbehalte, Vorerwerbs- und Mitverkaufsrechte, die Liquidationspräferenz (Vorrang der Investoren beim Erlös eines Verkaufs), Verwässerungsschutz (Ausgleich bei späteren Runden zu niedrigerem Preis), Vesting und Informationsrechte.
  • Kapitalerhöhungsbeschluss und Übernahmeerklärungen: der Gesellschafterbeschluss über die Erhöhung des Stammkapitals und die Erklärungen, mit denen die Investoren die neuen Geschäftsanteile übernehmen.
  • Neufassung der Satzung: soweit Regelungen körperschaftlich, also für jeden künftigen Gesellschafter wirken sollen, etwa die Vinkulierung der Anteile (Übertragung nur mit Zustimmung), ein Beirat oder besondere Mehrheitserfordernisse.
  • Offenlegungsverzeichnis (Disclosure Schedule): die Aufstellung der Sachverhalte, die von den Garantien ausgenommen sind.
  • Weitere Anlagen: Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, Beiratsordnung, Anstellungsverträge der Gründer, Beteiligungsprogramm für Mitarbeitende, Übertragungen von Schutzrechten und die neue Gesellschafterliste.

Aufgabenteilung zwischen Beteiligungsvertrag, Gesellschaftervereinbarung und Satzung

Die Verteilung der Regelungen auf die einzelnen Dokumente folgt rechtlichen Unterschieden. Der Beteiligungsvertrag betrifft einen einmaligen Vorgang, den Eintritt der Investoren, und ist mit dem Vollzug weitgehend erfüllt. Nur Garantien und Haftungsregeln wirken bis zum Ablauf ihrer Verjährungsfristen fort. Die Gesellschaftervereinbarung gilt dagegen auf Dauer, regelt das Miteinander bis zum Exit und wird bei späteren Runden meist neu gefasst.

Zwischen Satzung und Gesellschaftervereinbarung entscheidet vor allem die Wirkung gegenüber Dritten. Die Satzung bindet jeden künftigen Gesellschafter automatisch, ist aber im Handelsregister für jedermann einsehbar. Die Gesellschaftervereinbarung bleibt vertraulich, bindet jedoch nur ihre Parteien. Wirtschaftlich sensible Regelungen wie Liquidationspräferenz und Verwässerungsschutz stehen deshalb meist in der Gesellschaftervereinbarung. Sie verpflichtet die Gesellschafter zugleich, Anteile nur an Erwerber zu übertragen, die der Vereinbarung beitreten.

Form, Beurkundung und Handelsregister

Mehrere Bestandteile sind formbedürftig. Satzungsänderungen und damit auch der Kapitalerhöhungsbeschluss bedürfen der notariellen Beurkundung und einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Die Übernahme eines neuen Geschäftsanteils erfordert eine notariell aufgenommene oder beglaubigte Erklärung des Übernehmers (§ 55 Abs. 1 GmbHG). Enthält die Gesellschaftervereinbarung Pflichten zur Übertragung von Geschäftsanteilen, etwa eine Mitverkaufspflicht (Drag-Along) oder Rückübertragungen beim Ausscheiden eines Gründers, ist sie nach § 15 Abs. 4 GmbHG zu beurkunden.

Die Formpflicht erfasst alle Abreden, die mit einer solchen Klausel nach dem Willen der Parteien ein einheitliches Geschäft bilden. In der Praxis wird das Vertragspaket deshalb regelmäßig insgesamt beurkundet. Anschließend meldet die Geschäftsführung die Kapitalerhöhung zum Handelsregister an; bei Bareinlagen muss dafür auf jeden neuen Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt sein. Wirksam wird die Kapitalerhöhung erst mit der Eintragung (§ 54 Abs. 3 GmbHG), danach wird die aktualisierte Gesellschafterliste in das Handelsregister aufgenommen.

Ablauf vom Term Sheet bis zum Vollzug

  1. Unterzeichnung des Term Sheets mit Regeln zu Exklusivität und Vertraulichkeit
  2. Due Diligence durch die Investoren, parallel Aufbau des Offenlegungsverzeichnisses
  3. Erster Entwurf des Vertragspakets, je nach Absprache durch die Kanzlei des Lead-Investors oder die des Unternehmens
  4. Verhandlung der Entwürfe, Abstimmung der Anlagen und Einholung nötiger Zustimmungen
  5. Beurkundung beim Notar (Signing)
  6. Eintritt der Vollzugsbedingungen (Closing Conditions) und Einzahlung von Einlagen und Zuzahlungen
  7. Anmeldung und Eintragung der Kapitalerhöhung

Zwischen Term Sheet und Beurkundung liegen in der Praxis häufig sechs bis zwölf Wochen. Die Dauer hängt vom Umfang der Prüfung, der Zahl der Investoren und dem Verhandlungsbedarf ab.

Verhandlungsschwerpunkte

Die Eckpunkte des Term Sheets sind oft in einem Satz formuliert, im Vertragspaket werden daraus mehrseitige Regelungen. Verhandelt wird vor allem über:

  • Garantien und Haftung: Umfang der Garantien, Haftungshöchstbetrag, Freibeträge, Verjährung und die Frage, ob Gründer persönlich oder nur die Gesellschaft haften.
  • Zustimmungsvorbehalte: welche Maßnahmen der Geschäftsführung Investoren oder ein Beirat genehmigen müssen und mit welcher Mehrheit.
  • Wirtschaftliche Vorzugsrechte: die Ausgestaltung von Liquidationspräferenz und Verwässerungsschutz im Detail.
  • Gründerbindung: Vesting, Leaver-Regeln und Wettbewerbsverbote sowie deren Abstimmung mit den Anstellungsverträgen.
  • Übertragungsregeln: Vorerwerbsrecht, Mitverkaufsrecht, Mitverkaufspflicht und die Schwellenwerte, ab denen sie greifen.

Bei der Haftung zeigt sich eine Besonderheit der Finanzierungsrunde. Zahlt die Gesellschaft Schadensersatz an den Investor, trifft die Zahlung wirtschaftlich auch ihn selbst, weil er an der Gesellschaft beteiligt ist. Verbreitet ist deshalb ein Ausgleich durch zusätzliche Geschäftsanteile, die der Investor zum Nennbetrag übernehmen darf.

Praxisbeispiel: Investitionsvertrag einer Series-A-Runde

Ein Softwareunternehmen in der Rechtsform der GmbH schließt eine Series-A-Runde über 6 Mio. Euro ab. Die Pre-Money-Bewertung, also die Bewertung vor Zufluss des neuen Kapitals, beträgt 18 Mio. Euro. Das Stammkapital beträgt 30.000 Euro, eingeteilt in 30.000 Geschäftsanteile zu je 1 Euro. Die Eckpunkte des Term Sheets verteilen sich so auf das Paket:

  • Preis je Anteil: 18 Mio. Euro geteilt durch 30.000 Anteile = 600 Euro
  • Neue Anteile: 6 Mio. Euro geteilt durch 600 Euro = 10.000 Geschäftsanteile; die Investoren halten danach 10.000 von 40.000 Anteilen, also 25 %
  • Kapitalerhöhungsbeschluss und Übernahmeerklärungen: Erhöhung des Stammkapitals um 10.000 Euro auf 40.000 Euro
  • Beteiligungsvertrag: Zuzahlung in die Kapitalrücklage von 6.000.000 minus 10.000 = 5.990.000 Euro, dazu Garantien und Vollzugsbedingungen
  • Gesellschaftervereinbarung: Liquidationspräferenz in Höhe des einfachen Investitionsbetrags ohne weitere Teilnahme am Resterlös, Verwässerungsschutz, Zustimmungsvorbehalte, Vesting der Gründer
  • Satzung: Vinkulierung der Geschäftsanteile und Einrichtung eines Beirats

Jede Zahl aus dem Term Sheet steht damit an genau einer Stelle des Pakets. Vor der Beurkundung wird geprüft, ob die Fundstellen einander entsprechen und ob Mehrheitserfordernisse in Satzung und Gesellschaftervereinbarung übereinstimmen.

Abgrenzung: Investitionsvertrag, Term Sheet und Unternehmenskaufvertrag

  • Term Sheet: das überwiegend unverbindliche Eckpunktepapier, das dem Vertragspaket vorausgeht.
  • Unternehmenskaufvertrag: regelt den Erwerb bestehender Anteile gegen einen Kaufpreis, der an die Verkäufer fließt. Beim Investitionsvertrag fließt das Kapital dagegen in die Gesellschaft.
  • Secondary Sale: der Verkauf bestehender Anteile an Investoren, oft im selben Notartermin wie die Runde beurkundet. Der Kaufpreis geht an die Verkäufer, nicht in die Gesellschaft.

Typische Fehler

  • Nur den Hauptvertrag gelesen. Die Gesellschaftervereinbarung bestimmt die Zusammenarbeit der nächsten Jahre und verdient mindestens dieselbe Aufmerksamkeit wie der Beteiligungsvertrag.
  • Offenlegungsverzeichnis unter Zeitdruck. Was dort fehlt, bleibt eine uneingeschränkte Garantie. Das Verzeichnis entsteht parallel zur Due Diligence, nicht am Vorabend der Beurkundung.
  • Widersprüche zwischen den Dokumenten. Abweichende Mehrheiten oder Zustimmungsrechte in Satzung und Gesellschaftervereinbarung führen zu Auslegungsstreit, sobald eine Entscheidung ansteht.
  • Formpflicht unterschätzt. Eine nicht beurkundete Nebenabrede zu Anteilsübertragungen kann formnichtig sein und die Wirksamkeit weiterer Teile des Pakets in Frage stellen.
  • Anlagen als Beiwerk behandelt. Geschäftsordnung, Anstellungsverträge und Beteiligungsprogramm sind Vertragsbestandteil und prägen den Alltag der Geschäftsführung.
  • Verstreute Fristen übersehen. Garantie-, Vollzugs- und Zahlungsfristen stehen an verschiedenen Stellen des Pakets und gehören in eine gemeinsame Übersicht.

Häufige Fragen

Ist Investitionsvertrag dasselbe wie Beteiligungsvertrag?

Nicht ganz. Im engeren Sinn ist der Beteiligungsvertrag ein Bestandteil des Investitionsvertrags, nämlich der Vertrag über den Eintritt der Investoren. Im Sprachgebrauch werden beide Begriffe teilweise gleichbedeutend verwendet; maßgeblich ist, welche Dokumente das konkrete Paket enthält.

Muss das gesamte Vertragspaket notariell beurkundet werden?

In der Praxis meist ja. Zwingend beurkundungspflichtig sind Satzungsänderungen und Abreden über die Übertragung von Geschäftsanteilen. Da diese mit den übrigen Regelungen in der Regel ein einheitliches Geschäft bilden, wird das Paket insgesamt beurkundet. Welche Teile im Einzelfall formbedürftig sind, beurteilen Notar und Kanzlei anhand der konkreten Regelungen.

Können Regelungen nach der Beurkundung geändert werden?

Ja, mit den Zustimmungen, die die Vereinbarung selbst vorsieht, und bei formbedürftigen Teilen erneut vor dem Notar. Gesellschaftervereinbarungen verlangen für Änderungen häufig eine qualifizierte Mehrheit der Investoren oder die Zustimmung aller Parteien.

Gibt es eine Vorlage für einen Investitionsvertrag?

Ja, als Ausgangspunkt. Kanzleien und Branchenverbände veröffentlichen Musterverträge für Beteiligungsrunden, und viele Lead-Investoren arbeiten mit eigenen Standardentwürfen. Ein Muster ersetzt aber nicht die Anpassung an Satzung, bestehende Gesellschaftervereinbarungen und Term Sheet. Rechte früherer Investoren müssen ausdrücklich fortgeführt oder abgelöst werden.

Wann fließt das Kapital?

Nach der Beurkundung, sobald die vereinbarten Vollzugsbedingungen erfüllt sind. Üblich ist, dass zunächst der Nennbetrag der neuen Anteile eingezahlt wird, damit die Kapitalerhöhung angemeldet werden kann. Die Zuzahlung in die Kapitalrücklage folgt je nach Vertrag gleichzeitig, nach der Eintragung oder in Tranchen.

Roemer Capital Perspektive

Das Vertragspaket entwerfen und verhandeln die Kanzleien der Beteiligten. Wir koordinieren den Ablauf, rechnen die wirtschaftlichen Regelungen durch, etwa Liquidationspräferenz, Verwässerungsschutz und Beteiligungsprogramm, und gleichen jede Entwurfsfassung mit dem Term Sheet ab. Abweichungen, die sich in späten Entwürfen einschleichen, fallen so auf, bevor sie beurkundet sind.

Für die Verhandlung des Pakets gilt bei uns eine feste Reihenfolge: Die Honorarvereinbarung über das Erfolgshonorar ist unterschrieben, bevor der Investitionsvertrag unterzeichnet wird. Während der Gespräche über Garantien und Zustimmungsrechte ist deshalb nur noch offen, was zwischen Unternehmen und Investoren zu klären ist.

Zuletzt geprüft am 6. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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Artikel recherchiert und geschrieben von:

Investitionsvertrag
Lucas Roemer
Gründer und CEO
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