Signing

Kurz erklärt

Signing ist der verbindliche Abschluss der Transaktionsverträge, bei GmbH-Anteilen vor dem Notar; Übertragung und Zahlung folgen erst mit dem Vollzug (Closing).

Was bedeutet Signing?

Signing (deutsch Unterzeichnung oder Vertragsunterzeichnung) bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem die Parteien einer Transaktion den endgültigen Vertrag rechtsverbindlich abschließen. Bei beurkundungspflichtigen Verträgen wie dem Kauf von GmbH-Anteilen ist das Signing die notarielle Beurkundung. Mit dem Signing entstehen die vertraglichen Pflichten; die Übertragung der Anteile und die Zahlung des Kaufpreises oder der Einlage folgen erst mit dem Vollzug (Closing). Vergleichbar ist die verbindliche Bestellung eines Neuwagens: Mit der Unterschrift ist der Kauf verbindlich, Auto und Geld wechseln aber erst bei der Auslieferung.

Der Begriff stammt aus der Transaktionspraxis und wird im Unternehmenskauf ebenso verwendet wie in Finanzierungsrunden. Unterzeichnet wird der endgültige Vertrag (Definitive Agreement), also der Unternehmenskaufvertrag oder das Vertragspaket einer Runde, der Investitionsvertrag. Beteiligt sind die Vertragsparteien, ihre Kanzleien und bei GmbH-Anteilen der beurkundende Notar. Ob Signing und Closing zusammenfallen oder auseinanderliegen, hängt davon ab, ob vor dem Vollzug noch Bedingungen eintreten müssen.

Signing und Closing (Vollzug)

Das Signing begründet die Verpflichtung, das Closing erfüllt sie. Zwischen beiden liegen die Vollzugsbedingungen (Closing Conditions), etwa behördliche Freigaben, Zustimmungen von Vertragspartnern oder die Ablösung bestehender Finanzierungen. Sind keine solchen Bedingungen offen, können Unterzeichnung und Vollzug an einem Tag stattfinden (Simultaneous Signing and Closing).

Fallen die Zeitpunkte auseinander, sind die Parteien ab dem Signing gebunden, obwohl sich an den Eigentumsverhältnissen noch nichts geändert hat. Einseitig lösen kann sich keine Seite mehr, soweit der Vertrag es nicht vorsieht; gesetzliche Rücktrittsrechte werden in Unternehmenskaufverträgen weitgehend ausgeschlossen. Der Verkäufer führt das Unternehmen weiter, der Käufer hat sich bereits auf einen Preis festgelegt, der auf einem bestimmten Zustand des Unternehmens beruht. Für diese Zwischenzeit enthalten die Verträge deshalb eigene Regeln.

Beurkundung beim Anteilskauf

Beim Kauf von GmbH-Anteilen bedürfen sowohl der Vertrag, der zur Abtretung verpflichtet, als auch die Abtretung selbst der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Das Signing ist deshalb ein Notartermin, in dem der Notar die Urkunde einschließlich ihrer Anlagen grundsätzlich vollständig vorliest (§ 13 BeurkG). Umfangreiche Anlagen wie Offenlegungsverzeichnisse werden häufig vorab in einer Bezugsurkunde beurkundet, auf die der Hauptvertrag verweist (§ 13a BeurkG); auf das erneute Vorlesen können die Beteiligten dann verzichten.

In deutschen Anteilskaufverträgen wird die Abtretung meist schon beim Signing erklärt, aber aufschiebend bedingt auf die Zahlung des Kaufpreises. Ein zweiter Notartermin zum Closing ist dann nicht nötig. Nach Eintritt der Bedingung reicht der Notar die geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister ein (§ 40 Abs. 2 GmbHG). Gegenüber der Gesellschaft gilt der Erwerber erst mit Aufnahme in diese Liste als Gesellschafter (§ 16 Abs. 1 GmbHG).

Beim Asset Deal, dem Kauf einzelner Vermögensgegenstände statt der Anteile, ist eine Beurkundung nur ausnahmsweise erforderlich. Das gilt etwa, wenn Grundstücke mitverkauft werden (§ 311b Abs. 1 BGB) oder sich der Verkäufer verpflichtet, sein gesamtes gegenwärtiges Vermögen zu übertragen (§ 311b Abs. 3 BGB). Sonst wird der Vertrag von den Parteien schriftlich unterzeichnet.

Signing in der Finanzierungsrunde

In einer Finanzierungsrunde werden beim Signing Beteiligungsvertrag, Gesellschaftervereinbarung und Kapitalerhöhungsbeschluss beurkundet. Die Investoren erklären die Übernahme der neuen Geschäftsanteile, die Gesellschafter beschließen die Satzungsänderung mit der erforderlichen Dreiviertelmehrheit. Anschließend zahlen die Investoren die Einlagen ein, und die Geschäftsführung meldet die Kapitalerhöhung zum Handelsregister an. Die neuen Geschäftsanteile entstehen erst mit der Eintragung (§ 54 Abs. 3 GmbHG). Zwischen Signing und wirksamer Kapitalerhöhung liegen deshalb auch ohne besondere Vollzugsbedingungen häufig mehrere Wochen.

Die Zeit zwischen Signing und Closing

  • Verhaltenspflichten: Der Verkäufer verpflichtet sich, das Unternehmen im gewöhnlichen Geschäftsgang weiterzuführen (Ordinary Course of Business). Außergewöhnliche Maßnahmen wie größere Investitionen, neue Finanzierungen oder Änderungen von Anstellungsverträgen bedürfen der Zustimmung des Käufers.
  • Kartellrechtliches Vollzugsverbot: Ist ein Zusammenschluss beim Bundeskartellamt anmeldepflichtig, darf er vor der Freigabe nicht vollzogen werden (§ 41 GWB). Auch eine zu weit gehende Einflussnahme des Käufers auf das Tagesgeschäft kann als vorzeitiger Vollzug gelten.
  • Rücktrittsrechte: Eine Klausel über wesentliche nachteilige Veränderungen (Material Adverse Change) erlaubt dem Käufer unter engen Voraussetzungen den Rücktritt. Streit entsteht meist darüber, was als wesentlich gilt und was ausdrücklich ausgenommen ist.
  • Spätester Vollzugstermin: Ein Drop-Dead Date legt fest, bis wann die Bedingungen eingetreten sein müssen; danach kann jede Seite zurücktreten.
  • Garantien zu zwei Zeitpunkten: Garantien werden häufig zum Signing abgegeben und zum Closing wiederholt. Das geschieht teils durch eine Vollzugsbestätigung (Bring-Down Certificate), in der der Verkäufer erklärt, dass die Garantien auch am Vollzugstag zutreffen.

Vorbereitung des Signing-Termins

Ein Beurkundungstermin setzt voraus, dass die endgültigen Fassungen aller Dokumente und Anlagen feststehen und dem Notar rechtzeitig vorliegen. Gremienzustimmungen auf Käuferseite, etwa eines Aufsichtsrats oder Investmentkomitees, werden möglichst vorher eingeholt, damit der Vertrag nicht unter Gremienvorbehalt unterzeichnet wird. Fehlen Nachweise, die der Notar nach dem Geldwäschegesetz zur Identifizierung der Beteiligten benötigt, kann sich der Termin verschieben.

Praxisbeispiel: Signing und Closing beim Verkauf einer Software-GmbH

Ein strategischer Käufer erwirbt sämtliche Geschäftsanteile an einem Softwareunternehmen. Der Kaufvertrag wird in Woche 0 beurkundet, die Abtretung ist aufschiebend bedingt auf die Kaufpreiszahlung. Vollzugsbedingungen sind die kartellrechtliche Freigabe und die Zustimmung eines Großkunden, dessen Vertrag eine Change-of-Control-Klausel enthält, also ein Kündigungsrecht für den Fall eines Eigentümerwechsels. Als spätester Vollzugstermin sind 16 Wochen nach Unterzeichnung vereinbart.

  1. Woche 1: Anmeldung des Zusammenschlusses beim Bundeskartellamt
  2. Woche 5: Freigabe innerhalb der einmonatigen ersten Prüfphase
  3. Woche 6: schriftliche Zustimmung des Großkunden
  4. Woche 7: Closing mit Zahlung des Kaufpreises, Eintritt der Bedingung für die Abtretung und Übergabe der Vollzugsbestätigung
  5. Woche 7 bis 8: Einreichung der neuen Gesellschafterliste durch den Notar

Zwischen Signing und Closing liegen sieben Wochen, in denen die Geschäftsführung außergewöhnliche Maßnahmen nur mit Zustimmung des Käufers treffen darf. Der Puffer bis zum spätesten Vollzugstermin beträgt 16 minus 7 = 9 Wochen. Hätte das Bundeskartellamt ein vertieftes Hauptprüfverfahren eingeleitet, für das das Gesetz bis zu fünf Monate ab vollständiger Anmeldung vorsieht, hätte der vereinbarte Termin nicht ausgereicht. Der späteste Vollzugstermin orientiert sich deshalb an den Freigabefristen, die im ungünstigen Fall gelten.

Abgrenzung: Signing, Closing, Beurkundung und Signing Bonus

  • Closing: der Vollzug, also die Übertragung der Anteile und die Zahlung von Kaufpreis oder Einlage. Er folgt dem Signing am selben Tag oder nach Eintritt der Bedingungen.
  • Definitive Agreement: das Dokument, das beim Signing unterzeichnet wird. Signing bezeichnet den Akt, nicht den Vertrag.
  • Beurkundung und Beglaubigung: Bei der Beurkundung liest der Notar den Text vor und belehrt die Beteiligten; bei der Beglaubigung bestätigt er nur die Echtheit einer Unterschrift. Anteilskaufverträge sind zu beurkunden, für Handelsregisteranmeldungen genügt die Beglaubigung (§ 12 Abs. 1 HGB).
  • Term Sheet und LOI: vorgelagerte, überwiegend unverbindliche Eckpunkte. Eine Pflicht zum Vollzug entsteht erst mit dem Signing.
  • Signing Bonus und Signing Fee: Zahlungen, die bei Vertragsschluss fällig werden, etwa eine Antrittsprämie im Arbeitsvertrag oder eine Abschlussgebühr bei einem Kredit. Mit dem Signing als Transaktionsschritt teilen sie nur das Wort.

Typische Fehler

  • Mittelzufluss ab Unterzeichnung eingeplant. Liquidität steht erst mit dem Closing zur Verfügung; die Liquiditätsplanung muss die Zwischenzeit abdecken.
  • Vage Vollzugsbedingungen. Bedingungen wie eine „zufriedenstellende Klärung“ geben der Gegenseite faktisch ein freies Rücktrittsrecht.
  • Kein spätester Vollzugstermin. Ohne ihn bleiben beide Seiten auf unbestimmte Zeit gebunden, auch wenn eine Bedingung erkennbar nicht mehr eintritt.
  • Zustimmungen erst nach der Unterzeichnung angefragt. Absehbare Zustimmungen von Banken, Vermietern oder Kunden lassen sich vorab einholen oder zumindest vorbereiten.
  • Zu enge Verhaltenspflichten. Ein Katalog zustimmungspflichtiger Maßnahmen, der das Tagesgeschäft erfasst, behindert das Unternehmen über Wochen.
  • Unterzeichnung unter Gremienvorbehalt. Fehlt die Zustimmung eines Aufsichtsgremiums der Gegenseite noch, hat das Signing wirtschaftlich kaum mehr Gewicht als eine Absichtserklärung.

Häufige Fragen

Können Signing und Closing am selben Tag stattfinden?

Ja, wenn keine Vollzugsbedingungen offen sind. In Finanzierungsrunden und bei kleineren Unternehmenskäufen ohne Freigabeerfordernis ist das verbreitet. Die Wirksamkeit einer Kapitalerhöhung hängt aber auch dann von der Eintragung ins Handelsregister ab.

Wer trägt das Risiko zwischen Signing und Closing?

Das regelt der Vertrag. Beim Kaufpreismechanismus mit festem Stichtag (Locked Box) gehen Chancen und Risiken schon vor dem Signing auf den Käufer über. Der Verkäufer sichert zu, dass bis zum Vollzug keine Werte an ihn abfließen (Leakage). Bei einer Kaufpreisanpassung nach einem Abschluss zum Vollzugstag schlagen sich Veränderungen bis zum Closing im Preis nieder. Eine MAC-Klausel gibt dem Käufer zusätzlich ein Rücktrittsrecht für außergewöhnliche Verschlechterungen.

Müssen alle Parteien persönlich beim Notar erscheinen?

Nein. Parteien können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen; Notare verlangen dafür in der Praxis schriftliche, häufig beglaubigte Vollmachten. Bei ausländischen Parteien kommen oft Nachweise über die Vertretungsbefugnis hinzu, die rechtzeitig vor dem Termin vorliegen müssen.

Wonach richten sich die Kosten der Beurkundung?

Nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und dem Geschäftswert, beim Anteilskauf also im Wesentlichen nach dem Kaufpreis. Die Gebühren steigen mit dem Wert unterproportional, für sehr hohe Geschäftswerte sieht das Gesetz Höchstwerte vor. Wer die Kosten trägt, regelt der Vertrag; häufig übernimmt sie der Käufer.

Entsteht Grunderwerbsteuer mit dem Signing oder mit dem Closing?

Das hängt vom Steuertatbestand und von den Bedingungen im Vertrag ab. Beim Anteilskauf droht Grunderwerbsteuer nur, wenn die Gesellschaft inländischen Grundbesitz hält und mindestens 90 % der Anteile in einer Hand zusammenkommen oder innerhalb von zehn Jahren auf neue Gesellschafter übergehen. Ist der Vertrag aufschiebend bedingt, entsteht die Steuer grundsätzlich erst mit Eintritt der Bedingung (§ 14 Nr. 1 GrEStG). Die zeitliche Zuordnung klären Steuerberatung und Notar vor dem Signing.

Roemer Capital Perspektive

Vor dem Signing gehen wir die Vollzugsbedingungen mit Geschäftsführung und Kanzlei einzeln durch und ordnen jeder Bedingung eine verantwortliche Person und einen Zieltermin zu. Zustimmungen, die absehbar nötig sind, bereiten wir so vor, dass sie kurz nach der Unterzeichnung vorliegen. Daraus ergibt sich ein realistischer Vollzugstermin, an dem sich der späteste Vollzugstermin im Vertrag orientieren kann.

Bei Finanzierungsrunden rechnen wir die Liquidität bis zum tatsächlichen Mittelzufluss durch, nicht bis zur Unterzeichnung. Bei einem Verkauf stimmen wir früh mit dem Käufer ab, welche Maßnahmen zwischen Signing und Closing zustimmungspflichtig sind, damit die Geschäftsführung das Tagesgeschäft ohne Verzögerung weiterführen kann.

Zuletzt geprüft am 6. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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Artikel recherchiert und geschrieben von:

Signing
Lucas Roemer
Gründer und CEO
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