Verkäuferdarlehen

Kurz erklärt

Ein Verkäuferdarlehen ist ein vom Verkäufer gestundeter und verzinster Teil des Kaufpreises, der meist hinter der Bankfinanzierung des Käufers zurücktritt.

Was ist ein Verkäuferdarlehen?

Verkäuferdarlehen (Vendor Loan) bezeichnet eine Vereinbarung im Unternehmenskauf, nach der der Verkäufer einen Teil des Kaufpreises nicht beim Vollzug (Closing, der Übertragung des Unternehmens gegen Zahlung) erhält. Er stundet ihn dem Käufer, verschiebt also die Fälligkeit, oder überlässt ihm den Betrag als Darlehen. Der Käufer zahlt diesen Teil über eine vereinbarte Laufzeit verzinst zurück. Wirtschaftlich finanziert der Verkäufer damit einen Teil seines eigenen Verkaufs. Aus dem Immobilienbereich ist das Muster bekannt: Ein Hausverkäufer kreditiert dem Käufer einen Teil des Preises für einige Jahre, weil die Bank nicht den vollen Betrag finanziert.

Verkäuferdarlehen kommen vor allem bei der Unternehmensnachfolge vor, daneben beim Management-Buy-out, dem Kauf durch das eigene Management, und beim Management-Buy-in, dem Kauf durch externe Manager. Gemeinsam ist diesen Fällen, dass der Käufer den Kaufpreis nicht vollständig aus Eigenkapital und Bankdarlehen aufbringen kann. Beteiligt sind neben Käufer und Verkäufer die finanzierenden Banken, die den Rang des Darlehens mitbestimmen. Geregelt wird es im Unternehmenskaufvertrag oder in einem gesonderten Darlehensvertrag, ergänzt um eine Vereinbarung mit den Banken über Rang und Zahlungen.

Rechtliche Gestaltung: Stundung oder Darlehen

Rechtlich stehen zwei Wege offen. Bei der Stundung bleibt die Kaufpreisforderung bestehen, nur ihre Fälligkeit wird hinausgeschoben. Bei der Umwandlung in ein Darlehen vereinbaren die Parteien, dass der Käufer den Betrag künftig als Darlehen schuldet; es gelten dann die Regeln über den Gelddarlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB). Der Unterschied wirkt sich etwa auf Kündigungsrechte, auf Einwendungen aus dem Kaufvertrag und auf die steuerliche Beurteilung eines späteren Ausfalls aus.

Da der Verkäufer nach dem Vollzug keinen Einfluss mehr auf das Unternehmen hat, vereinbart er üblicherweise Informationsrechte, etwa den Erhalt der Jahresabschlüsse und unterjähriger Zahlen. Üblich sind auch Kündigungsrechte für den Fall des Zahlungsverzugs, eines Weiterverkaufs des Unternehmens oder eines Kontrollwechsels beim Käufer.

Nachrang gegenüber der Bankfinanzierung

Banken, die einen Unternehmenskauf finanzieren, verlangen regelmäßig, dass das Verkäuferdarlehen hinter ihren Forderungen zurücktritt und damit zur nachrangigen Verbindlichkeit wird. Das geschieht in einer Nachrang- oder Gläubigervereinbarung (Intercreditor Agreement). Sie regelt, dass Zins und Tilgung an den Verkäufer nur fließen, solange die Bank ihre Zahlungen erhält und die vereinbarten Finanzkennzahlen (Covenants) eingehalten sind. Der Verkäufer verpflichtet sich darin auch, seine Forderung bei Störungen nicht ohne Zustimmung der Bank fällig zu stellen oder zu vollstrecken.

Diese Vereinbarung ordnet vor allem das Verhältnis zwischen Bank und Verkäufer. Soll die Forderung auch in einem Insolvenzverfahren des Käufers hinter die Forderungen aller übrigen Gläubiger zurücktreten, ist zusätzlich ein Rangrücktritt gegenüber dem Käufer nötig (§ 39 Abs. 2 InsO).

Weil ein nachrangiges, langfristiges Verkäuferdarlehen im Ernstfall hinter ihren Forderungen steht, werten Banken es häufig als wirtschaftliches Eigenkapital. Für den Verkäufer bedeutet der Nachrang, dass er in einer Krise erst nach der Bank befriedigt wird.

Hält der Verkäufer zugleich eine Rückbeteiligung am Erwerber, kann sein Darlehen als Gesellschafterdarlehen gelten. Es ist dann in einer Insolvenz des Erwerbers kraft Gesetzes nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO), soweit keine Ausnahme greift. Die wichtigste ist das Kleinbeteiligungsprivileg des § 39 Abs. 5 InsO für Gesellschafter, die nicht Geschäftsführer sind und höchstens 10 % halten. Zusätzlich kann der Insolvenzverwalter Rückzahlungen aus dem letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag anfechten und zurückfordern (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Für Sicherheiten, die der Erwerber für ein solches Darlehen bestellt hat, gilt das innerhalb von zehn Jahren vor dem Antrag (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Sicherheiten für das Verkäuferdarlehen

Ohne Sicherheiten hat der Verkäufer bei einem Ausfall nur eine ungesicherte, nachrangige Forderung. Verbreitet ist deshalb eine Verpfändung der verkauften Geschäftsanteile an den Verkäufer, im Rang nach dem Pfandrecht der Bank. Die Verpfändung von GmbH-Anteilen folgt der Form der Abtretung und muss notariell beurkundet werden (§ 1274 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 GmbHG). Möglich sind auch persönliche Bürgschaften der Käufer, etwa der Manager bei einem Management-Buy-out, und Negativerklärungen, in denen sich der Käufer verpflichtet, keine weiteren Belastungen zu bestellen.

Sicherheiten aus dem Vermögen der verkauften Gesellschaft für Verbindlichkeiten des Käufers sind nur eingeschränkt möglich, weil sie an die Grenzen der Kapitalerhaltung (§ 30 GmbHG) stoßen. Eine Abtretung der Anteile unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung, vergleichbar einem Eigentumsvorbehalt, scheidet bei einer Bankfinanzierung meist aus, weil die Bank die Anteile als erstrangige Sicherheit verlangt.

Zins, Tilgung und Steuern

Der Zins liegt wegen des Nachrangs und des höheren Ausfallrisikos in der Regel über dem Zins der Bankfinanzierung. Er kann laufend gezahlt oder dem Darlehen zugeschlagen und am Ende mit dem Kapital beglichen werden. Die Tilgung beginnt häufig erst nach einigen tilgungsfreien Jahren oder erfolgt endfällig, weil die Bank zunächst ihr eigenes Darlehen zurückgeführt sehen will. Die Laufzeit reicht deshalb oft über die der Bankfinanzierung hinaus.

Steuerlich gehört der gestundete Teil beim Verkäufer grundsätzlich zum Veräußerungspreis im Jahr des Verkaufs, obwohl er erst später gezahlt wird. Wird ein gestundeter Kaufpreis nicht oder deutlich unter Marktniveau verzinst, kann ein Zinsanteil herausgerechnet werden. Laufende Zinsen sind beim privaten Verkäufer Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Abgeltungsteuersatz von 25 % gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG unter anderem dann nicht, wenn der Verkäufer dem Käufer nahesteht. Dasselbe gilt, wenn er zu mindestens 10 % an einer erwerbenden Gesellschaft beteiligt ist.

Rechenbeispiel: Verkäuferdarlehen in einer Unternehmensnachfolge

Ein Geschäftsführer übernimmt im Rahmen einer Nachfolge das Unternehmen des Gründers für 4,5 Mio. Euro. Er bringt 0,9 Mio. Euro Eigenkapital auf, eine Bank finanziert 2,7 Mio. Euro. Die verbleibenden 0,9 Mio. Euro gewährt der Verkäufer als nachrangiges Darlehen mit 6 % Zins, fünf Jahren Laufzeit, zwei tilgungsfreien Jahren und danach drei gleichen Jahresraten.

  • Zahlung an den Verkäufer beim Vollzug: 4,5 Mio. minus 0,9 Mio. = 3,6 Mio. Euro
  • Zinsen in den Jahren 1 bis 3 auf 900.000 Euro: je 54.000 Euro, zusammen 162.000 Euro
  • Tilgung am Ende der Jahre 3, 4 und 5: je 300.000 Euro
  • Zinsen in Jahr 4 auf 600.000 Euro: 36.000 Euro; in Jahr 5 auf 300.000 Euro: 18.000 Euro
  • Zinsen insgesamt: 162.000 plus 36.000 plus 18.000 = 216.000 Euro
  • Aus Sicht der Bank: Eigenkapital und nachrangiges Verkäuferdarlehen zusammen 1,8 Mio. Euro, also 40 % des Kaufpreises

Der Verkäufer erhält über die Laufzeit 4,5 Mio. Euro Kaufpreis und 216.000 Euro Zinsen, trägt aber fünf Jahre lang das Risiko für 0,9 Mio. Euro. Verfehlt das Unternehmen in Jahr 3 die mit der Bank vereinbarten Kennzahlen, sperrt die Nachrangvereinbarung die Tilgung an den Verkäufer, bis die Werte wieder erreicht sind. Ob 6 % Zins dieses Risiko angemessen vergüten, zeigt erst eine Prüfung der Kapitaldienstfähigkeit im vorsichtigen Planfall. Sie zeigt, ob der laufende Cashflow Zins und Tilgung für Bank und Verkäufer trägt.

Abgrenzung: Verkäuferdarlehen, Earn-Out und Rückbeteiligung

  • Earn-Out: Die Höhe dieses Kaufpreisteils hängt von der künftigen Entwicklung ab. Beim Verkäuferdarlehen steht der Betrag fest, unsicher ist nur, ob der Käufer zahlen kann.
  • Rückbeteiligung: Der Verkäufer bleibt mit einem Teil des Erlöses als Gesellschafter am Erwerber beteiligt und trägt Eigenkapitalrisiko mit entsprechender Chance statt eines festen Zinses.
  • Treuhandkonto: sichert Ansprüche des Käufers mit einem hinterlegten Kaufpreisteil; das Verkäuferdarlehen dient dagegen der Finanzierung des Käufers.
  • Nachrangdarlehen eines Dritten: Mezzanine-Geber, deren Kapital zwischen Eigen- und Fremdkapital steht, und andere Kapitalgeber stellen nachrangiges Kapital gegen höhere Vergütung bereit. Das Verkäuferdarlehen stammt dagegen vom Verkäufer selbst und ist Teil der Kaufpreisvereinbarung.

Typische Fehler

  • Aufrechnung ungeregelt. Darf der Käufer Garantieansprüche beliebig mit den Raten verrechnen, wird das Darlehen zu einem Sicherheitseinbehalt ohne die Schutzmechanismen eines Treuhandkontos.
  • Keine Sicherheit. Ohne Anteilsverpfändung steht der Verkäufer bei einem Ausfall als nachrangiger, ungesicherter Gläubiger da.
  • Unbefristete Zahlungssperre. Eine Nachrangvereinbarung ohne zeitliche Grenze für Stillhalte- und Zahlungssperren lässt offen, wann der Verkäufer sein Geld erhält.
  • Fehlende Informationsrechte. Wer über Jahre Gläubiger ist, benötigt regelmäßige Zahlen, um Risiken rechtzeitig zu erkennen.
  • Zu hoher Anteil. Stundet der Verkäufer einen großen Teil des Kaufpreises, hat er wirtschaftlich eher umfinanziert als verkauft.

Häufige Fragen

Wie hoch ist ein Verkäuferdarlehen üblicherweise?

Als Faustregel 10 % bis 30 % des Kaufpreises. Deutlich höhere Anteile werfen die Frage auf, ob der Käufer die Transaktion aus eigener Kraft tragen kann.

Welcher Zinssatz gilt für ein Verkäuferdarlehen?

Einen vorgegebenen Zinssatz gibt es nicht; die Parteien vereinbaren ihn frei. Wegen des Nachrangs liegt er in der Regel über dem Zins der Bankfinanzierung. Ein zinsloses Darlehen ist rechtlich möglich, hat aber steuerliche Folgen für die Aufteilung zwischen Kaufpreis und Zins.

Was passiert, wenn der Käufer nicht zahlt?

Das richtet sich nach den Sicherheiten und der Nachrangvereinbarung. Ist eine Anteilsverpfändung vereinbart, kann der Verkäufer im Rahmen der Absprachen mit der Bank auf die Anteile zugreifen. Ohne Sicherheit bleibt ihm eine nachrangige Forderung, die in einer Insolvenz des Käufers hinter der Bank steht.

Was gehört in den Vertrag über ein Verkäuferdarlehen?

Mindestens Betrag, Zins, Laufzeit und Tilgungsplan, dazu Sicherheiten, der Rang gegenüber der Bank, Kündigungs- und Informationsrechte sowie eine Regel zur Aufrechnung mit Garantieansprüchen. Eine allgemeine Vorlage ersetzt diese Abstimmung nicht, weil die Nachrangvereinbarung der finanzierenden Bank den Spielraum vorgibt.

Kann der Käufer Garantieansprüche mit dem Verkäuferdarlehen verrechnen?

Ohne vertragliche Regelung grundsätzlich ja, sofern sich die Forderungen aufrechenbar gegenüberstehen (§ 387 BGB). Verkäufer lassen deshalb häufig nur die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zu.

Gibt es Verkäuferdarlehen auch bei Immobilien und in der Familie?

Ja. Auch beim Verkauf einer Immobilie, etwa von Eltern an ein Kind, kann der Verkäufer einen Teil des Preises stunden. Steuerlich wird ein solcher Vertrag unter Angehörigen nur anerkannt, wenn er wie unter Fremden gestaltet ist und tatsächlich durchgeführt wird, Zins und Tilgung also wirklich fließen. Im Erbfall geht die Forderung des Verkäufers auf seine Erben über.

Roemer Capital Perspektive

In Nachfolgemandaten entscheidet das Verkäuferdarlehen häufig darüber, ob ein Käufer die Finanzierung zusammenbekommt. Bevor der Verkäufer einer Stundung zustimmt, rechnen wir deshalb den Kapitaldienst aus Bank- und Verkäuferdarlehen im Finanzmodell über die gesamte Laufzeit durch, im Basisfall ebenso wie im vorsichtigen Fall.

Aus Sicht des Verkäufers ist das Darlehen eine Kreditvergabe an einen Schuldner, dessen Geschäft er nicht mehr steuert. Rang, Sicherheiten, Informationsrechte und Aufrechnungsgrenzen verhandeln wir deshalb so mit, dass sie zu dem Risiko passen, das über Jahre bestehen bleibt. Die Verträge mit Käufer und Bank gestaltet die Kanzlei des Mandanten, die steuerliche Behandlung klärt seine Steuerberatung.

Zuletzt geprüft am 6. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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Artikel recherchiert und geschrieben von:

Verkäuferdarlehen
Lucas Roemer
Gründer und CEO
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